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gewiesen haben, in dieser Waffe als Offizier angestellt werden. Diese höhere Prüfung muß jedoch, falls sie nicht sogleich gemacht worden ist innerhalb zwei Jahren nach der etwa vorausgegangenen niederen Prüfung stattfinden. v u,
§. 19. Wer in der Prüfung zum Artillerieoffizier nicht bestanden ist, hat sich, falls er nunmehr die Anstellung in der Infanterie oder Reiterei wünscht, der wiederholten Prüfung für diese Waffen zu unterziehen; es sei denn, daß er bereits in einer solchen bestanden war.
§. 20. Den in der Artillerie dienenden Individuen ist es freigestellt, auf die Prüfung zum Artillerieoffizier zu verzichten und sich derjenigen des Infanterie- und Reiteroffiziers 3« unterwerfen. Solche haben dann, wenn sie durch zeitweise Dienstleistung in der gewählten Waffe ihre praktische Brauchbarkeit dazu nachgewiesen haben, die gleichen Ansprüche mit den in der Osfiziersprüfung bestandenen Unteroffizieren der betreffenden Waffen.
§ 21. lieber die Zusammenlegung und Ernennung der Ofsiziersprüfungscommiffion über deren Geschäftsordnung und das Verfahren bei der Prüfung selbst wird eine besondere Vorschrift erlassen werden.
III, Wissenschaftliche Fortbildung der Offiziere.
§. 22. Die wissenschaftliche Fortbildung der Offiziere ist zunächst der eigenen Thätigkeit der Offiziere, dann aber der Anregung und Aufsicht der Commandeure anheim gegeben.
§. 23. Zu dem Ende sollen die Subalternoffiziere aller Waffen zu schriftlichen Ausarbeitungen über Gegenstände des Berufs, unter der Aufsicht ihrer Commandeure, gehalten sein, wozu die letzteren oder das Kriegsministerium die Aufgaben liefern.
§. 24. Die Prüfung dieser Arbeiten geschieht durch eine von dem Commandeur aus den Stabsoffizieren und Hauptmännern (Rittmeistern) des Regiments oder Corps ernannte Commission, welche dem ersteren über die Ausarbeitungen Vortrag erstattet. Je nachdem es Zeit- und Dienstverhältnisse erlauben, werden die Arbeiten bei versammelten Offizieren in Gegenwart des Commandeurs von einem Commissions- mitgliede oder dem Verfasser vorgetragcn nnd der allgemeinen Erörterung und Beurtheilung unterworfen.
8. 25. Der Commandeur hat am Schlüsse jedes Jahres über diese wissenschaftliche Thätigkeit innerhalb des Regiments oder Corps, unter Beischluß der Ausarbeitungen, Bericht zu erstatten Diese Berichte gehen den Dienstweg an das Kriegsministerium.
§. 26. Außerdem haben die Offiziere der Artillerie noch eine zweite Prüfung zu bestehen, in welcher die in dieser Waffe noch weiter erforderlichen, in der Anlage C. näher angegebenen Kenntnisse nachgewiesen werden müssen. 1
§ 27. Jeder Artillerieoffizier, der die erforderlichen Kenntnisse zu besitzen glaubt, meldet sich bei seinem Commandeur zur Prüfung.
8. 28. Jährlich, Anfangs Mai findet, insofern Anmeldungen hierzu vorliegcn, diese Prüfung durch eine besonders hierzu ernannte Artillerie-Prüfungs-Commiffion statt.
8. 29. Die Prüfung der Artillerieoffiziere muß vor der Beförderung zum Obcrlieutenant gemacht werden. Wer sich derselben noch nicht unterzogen hat, oder in derselben nicht bestanden ist, wird bei der Besetzung von Oberlieutenantsstellen nicht berücksichtigt.
8. 30. lieber die Ernennung, Zusammensetzung, Geschäftsordnung und das Prüfungsverfahrcn der Artillerie-Prüsungs-Commission wird in der zu erlassenden Vorschrift für die Offiziers-Prüfungs. Commission das Nöthige bestimmt werden.
Darmstadt den 27. August 1849.
Großherzoglich Hessisches Kriegsministerimn.
' Zimmermann.
(Fortsetzung (Anlage A. B. C.J folgt.)
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Offizielle Nachrichten.
Dienstnachrichtcn. Am >6. August wurde dem Ge- Ruhestand versehe Kreisrath des Landkreises Mainz, Regie- richts-Aceessisten und seitherigen Ergänzungsrichter am Frie- rungsrath Carl Schmitt zu Mainz zum Mitgüede der Siedensgerichte zu Oppenheim, Adam König, die Stelle eines gicrungs-Commission des Regierungsbezirks Heppenheim er- Gerichtsschreibers bei dem FriedcnSgerichte zu Wörrstadt über- nannt und demselben der Vorsitz in dieser Reglerungs-Com- tragen; — am 20. August wurde der vorläufig in den misfion übertragen; — am 84. August wurde dem Lehrer an


