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Fünfter Abschnitt.
der Ausübung der Dlsciplinar-Strafgewatt und von der Vollstreckung der Disci- Plinar-Strasen.
I. Ausübung der Diseiplinar-Strafgemalt.
Aeder mit Disciplinar-Strafgewalt verschone Befehlshaber soll überall mit strengster Unpar- thettichkeit zu JSerfe gehen und wenn die strafbare Handlung nicht mit Gewißheit aus seiner eignen Wtahr- nehmung, oder aus einer dienstlichen Meldung, oder aus dem Geständniß des Beschuldigten hervorgeh, sowie überhaupt, wenn er über die Schuld, oder den Grad der Strafbarkeit zweifelhaft ist, den Hergang der L-ache durch mündliche oder schriftliche Verhandlungen aufzuklären suchen.
Die^Art und das Maas der Disciplinar-Strafe hat der Befehlshaber, innerhalb der Grenzen seiner Disciplinar-Ltrafgewalt, mit Berücksichtigung der Natur der strafbaren Handlung, der Individualität des zu Bestrafenden, seiner bisherigen Aufführung und etwaigen Rückfälligkeit, sowie des durch die Ueber- tretung mehr oder minder gefährdeten Dienst-Interesses zu bestimmen.
§. 26. Ein und dieselbe strafbare Handlung darf nur von einem Befehlshaber bestraft und dafür mcht mehr als eine Disciplinar-Strafe auferlegt werden.
.§• bin Soldat der Strafklasse (der zweiten Klasse des Soldatenstandes) eine Arrest-Strafe
verwirkt, so ist in der Regel einsamer Arrest des zweiten oder dritten Grades zu verfügen.
§• 28- Wenn ein nicht mit der höchsten Strafbefugniß versehener Befehlshaber zwar eine Disciplinar- Strase für zulässig, das Blaß der ihm zustehenden Strafbefugniß aber für unzureichend erachtet, so hat er dem nachstvorgesetzten Befehlshaber zur weiteren Bestimmung sogleich Meldung zu machen.
z $■ 20. Zur Disciplinar-Bcstrafung geeignete Handlungen, welche 90 Tage nach der Verübung, oder 45 -rage nach der Anzeige bei dem betreffenden mit Strafgewalt versehenen Befehlshaber unbestraft geblieben sind, dürfen, als verjährt, nicht mehr mit Strafe belegt werden.
§. 30. Ist ein gerichtlich zu bestrafendes Vergehen oder ein Verbrechen nur mit einer Disciplinar- geahndet worden, so ist dadurch die Strafbarkeit nicht getilgt, sondern das gerichtliche Verfahren dennoch zulässig, insofern nicht inzwischen die Verjährnng eingetreten sein sollte.
werden^' ber Strafen soll aber auf die bereits verbüßte Disciplinar-Strafe Rücksicht genommen
II. Vollstreckung der Disciplinar-Strafen.
- Die Vollstreckung der Disciplinar-Strafen muß, sofern die Umstände es nur irgend gestatten, sogleich nach deren Festjetzen erfolgen. Ist die Strafe von einem höheren Befehlshaber verhängt, so bleibt cs sciuem Ermessen überlassen, den Vollzug derselben entweder selbst anzuordnen, oder dem unmittelbaren Befehlshaber des zu Bestrafenden zu übertragen.
§. 32. Die Militärbefehlshaber und die Verwaltungs-Vorgesetzten haben von der, gegen einen ihnen Beiden untergeordneten Militär-Beamten verhängten Disciplinar-Strafe, insofern dieselbe nicht blos in einem einfachen Verweise besieht, sich gegenseitig Mittheilung zu machen, und die Verwaltungs-Vorgesetzten den Vollzug der von ihnen verhängten Arreststrafen den Militär-Befehlshabern zu überlassen.
Sechster Abschnitt.
Von der Bcschwerdeführung über Disciplinar-Bestrasung.
$■ . Beschwerden über Disciplinar - Bestrafung, sowie Gesuche um Milderung oder Erlassung ver
hängter Disciplinar-strafen dürfen nur im Dienstwege, und zwar
a) blos von dem Bestraften selbst, ohne Mitwirkung Anderer,
ll) bei dem unmittelbaren Vorgesetzten desjenigen, der die Strafe verfügt hat, und
o) in der für dienstliche Beschwerden und Gesuche vorgeschriebenen Form angebracht werden.
§ 34. Das Zusammentreten in Vereine, sowie jede sonstige Versammlung von Militärpersonen des Deckbaren Standes, zur Berathschlagung über die Anfertigung und Anbringung solcher Beschwerden oder Gesuche (§ 33) darf, wie überhaupt zu Beschwerden und Gesuchen (Petitionen) in dienstlichen Angelegen- hetten, nicht stattsinden. 7 a 0
§ 35. Ob auf die erhobene Beschwerde der Vollzug der Strafe ausgesetzt werden soll, hängt von dem Ermessen desjenigen, der die Strafe verfügt hat, unter seiner persönlichen Verantwortlichkeit ab.


