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der
Stadt und des Regierungsbezirks Gieren.
Jfä 411. Dienstag den 22 Mai 18ÄU.
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Amtlicher Th eil.
Verordnungen der provisorischen Centralgewalt:
(verkündigt tu 15. Stück des Reichsgesetzblattes vom 25. April 1849.)
(Schluß.)
Dritter Abschnitt.
Von der Disciplinar-Bestrasung der Militär-Beamten und aller anderen nicht zum streitbaren Stande gehörenden Militärpersonen.
8. 21. Gegen Militärbcamte und alle andere nicht zum streitbaren Stand gehörende Militärpersonen können, nach Maßgabe ihres Ranges, dieselben Disciplinar-Strasen verhängt werden, wie gegen Militär- Personen des streitbaren Standes. Auch finden Geldstrafen gegen sie statt, jedoch nur da, wo diese Strafen bisher üblich waren.
§. 22. Zur Disciplinarbestrafung dieser Personen (§. 21) ist der Militär-Besehlshaber, dem sie zunächst untergeben sind, berechtigt.
Stehen diese Militärpersonen sowohl unter einem Militär-Befehlshaber, als auch unter einem Verwaltungs-Vorgesetzten (oder einer Verwaltungsbehörde,) so sind sie bei Verletzung der Vorschriften, welche die Grundlage ihrer Amtswirksamkeit bilden, ausschließlich der Disciplinar-Bestrasung der Verwaltungs-Vorgesetzten (oder der Verwaltungs-Behörde) unterworfen.
Alle anderen zur Disciplinar Bestrafung geeigneten Handlungen solcher Militärpersonen, gehören — wofern die ihnen erthcilten, zunächst hierbei maßgebenden Dienstvorschriften cs nicht anders bestimmen — zur Zuständigkeit des ihnen vorgesetzten Befehlshabers.
Vierter Abschnitt.
Von der Disciplinar-Bestrasung der im §. 1. unter Nr. 2 und 3 erwähnten Personen.
§. 23. Auf die im §. 1 unter Nr. 2 und 3 genannten Personen finden, wenn sie zum streitbaren Stande gehören, die für Personen des streitbaren Standes in dieser Verordnung erthcilten Vorschriften nach Maßgabe ihres Ranges Anwendung.
Gehören sie nicht zum streitbaren Stande, so sind in Absicht auf die Disciplinar-Bestrasung die Vorschriften des §. 21 maßgebend; jedoch muß dabei die Stellung dieser Personen im bürgerlichen Leben berücksichtigt werden.


