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Auch kann der Vorgesetzte, der über die Beschwerde zu entscheiden hat, bevor er diese Entscheidung trifft, den Vollzug der Strafe auSfttzcn oder unterbrechen.
Siebenter Abschnitt.
Von der Beaussichtigung der Militär-Befehlshaber in Absicht aus die richtige Anwendung der Disciplinar - Strafgewalt.
§. 36. Die höheren Befehlshaber haben die gerechte und zweckmäßige Anwendung der, den ihnen untergebenen niederen Befehlshabern gesetzlich zustehenden Strafbefugnisse, namentlich durch genaue Prüfung ber
daß eine von dem niedern Befehlshaber verfügte Disci- plinar-Strafe^^^ obcr if)m. Dauer nach ungesetzlich oder verordnungswidrig, oder
2) der Strafende zu deren Verhängung nicht befugt gewesen ist, oder
3) daß die Bestrafung auf unrichtigen thatsächlichen Voraussetzungen beruht,
so ist von ihnen die Strafe, insofern sie noch nicht vollzogen ist, (jedoch ohne Verschärfung derselben) abzuändern oder aufzuheben, und die etwaige Ucberschreitung oder Anmaßung der Disciplinar-Strafgewalt, nach Maaßgabe der Verschuldung) entweder disciplinarifch zu rügen, oder die gerichtliche Untersuchung und Bestrafung zu veranlassen.
Achter Abschnitt.
Von der Disciplinar-Strasgewalt in außerordentlichen Fällen.
§ 38 Der Oberbefehlshaber des Reichsheeres, sowie jeder Befehlshaber eines abgesonderten Korps bis rum Befehlshaber einer Brigade abwärts, hat die Befugniß, bei besonderen die Disciplin gefährdenden Verhältnissen, jedoch nur für die Dauer derselben, durch Tagesbefehl die nach den §§. 3, 5 zulässigen Disci- plinar-Strafen in angemessener Weise zu verschärfen , . „ ,
Dieselbe Befugniß hat der Befehlshaber der Besatzung einer Festung, eines offenen Orts oder Bezirks, welche in Belagerungszustand erklärt worden sind. ,
§ 39 Die im §. 38 genannten Befehlshaber sind auch berechtigt, in außerordentlichen fallen gegen aanze Truppenthcile Verweise vor der Front oder durch Tagesbefehl, Auferlegung besonderer Dienstverrichtungen, Entziehung gewisser Bequemlichkeiten oder Genüsse, z. B. des Tabakrauchens, des Feuers und Strohes bei'm Bivouäk, zu verfügen. ,
§ 40. In eigentlichen Notfällen, insbesondere zur Durchsetzung der zur Beseitigung dringender Gefahr ertheiltcn Dienstbefehle, sowie bei Meuterei, Aufruhr, Plünderung und ähnlichen pflichtwidrigen Handlungen, stehen jedem Offizier, unter strenger Verantwortlichkeit für die ergriffenen Maaßregcln, alle Mittel zu Gebote, seinen Befehlen den nöthigen Gehorsam zu verschaffen.
Dieselbe Befugniß unter gleicher Verantwortlichkeit hat jeder Vorgesetzte zum Zweck der Abwehr eines thätlichen Angriffs des Untergebenen im Fall der äußersten Bedrängniß.
Frankfurt den 22. April 1849.
DerRerchsver Weser
Erzherzog Johann.
Der interimistische Reichsminister des Krieges
v. Peucker.
b) Einführungs-Verordnung, betreffend die gleichmäßige Behandlung der Disciplinar - Vergehen Bei allen im Reichs- dienste befindlichen Truppen; vom 22. April 1849.
Der Rcichsverwescr, auf den Vortrag des Reichsministers des Krieges, nach Anhörung des Reichs - Ministcrrathes, und in Emägung der dringenden Rothwendigkeit einer gleichmäßigen Behandlung der Disciplinar-Vergehen bei allen im Reichsdienst befindlichen Truppen, verordnet in Genehmigung der Vorschläge der zur Berathung dieses Gegenstandes aus Stellvertretern der sämmtlichcn deutschen Armee-Corps zusammengcrufenen Commission, wie folgt:
§. 1. Die beut vollzogene Disc'plinar-Straf-Verordnung für das deutsche Reichsheer tritt unverzüglich bei allen für den Reichsdienst aufgebotmen Truppen desselben in Kraft.


