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Tare und Gebühr.
TT kr7
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Privat-Vorladungen der Untersuchungs-Behörden, der Commissäre der Criminal-Senate, der Präsidenten der Assisenhöfe, der Staatsanwälte als Vollstrecker gerichtlicher Beschlüsse
Verhöre und Vernehmungen der Angeschuldigten, sowie Vernehmungen von Zeugen und von anderen für den Zweck der Untersuchung abzuhörenden Personen sind, wenn sie innerhalb des Orts des Gerichts-Sitzes vorgenommen werden, nach dem Zeitaufwande zu tariren.
Außerhalb dieses Ortes werden die üblichen Taggelder angerechnet.
Registraturen und Protocolle über Eingaben, Anzeigen, Gesuche und dergleichen .
Schriftliche Vorträge der Referenten sind wie unter Nr. XXXVII. am angeführten Orte der Gr. Stempel- und Tarordnung bestimmt zu tariren, und zwar:
a) Vorträge bei dem Cassationshof resp. zu 45 fr., 1 fl oder 1 fl. 30 fr. per Bogen;
b) dergleichen bei den Criminal-Senaten und Assisenhöfen resp. zu 30 fr., 45 fr. oder 1 fl.
Erkenntnisse in der Hauptsache:
a) des Cassationshofs .
b) der Assisenhöfe
Bei allen andern gerichtlichen Erlassen und Verfügungen (zu denen auch Verweisungsund Jncidenterkenntnisse zu zählen sind) treten die unter Nr. XIII. a. a. O. der Großherzogl. Stempel- und Tarordnung vorgcschriebenen Taren ein, und zwar:
1) Oie Ausfertigung:
a) bei dem Caffationshof
b) bei den Criminal - Senaten und Assisenhöfen ....
2) die Abschrift der Benachrichtigung davon
Protocolle über die Assisensitzungen sind in jeder einzelnen Sache per Tag zu tariren zu
II. Verzeichniß derjenigen Stempelpapier- Sorten, welche jn den an die Gerichte eingereicht werdenden Schriften zu verwenden sind.
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Denkschriften nach Anleitung des Art. 75 des Gesetzes vom 28. Octbr. 1848 jeder Bogen Beschwerden - Ausführung nach Maßgabe des Art. 262 daselbst:
a) der erste Bogen
b) die folgenden .........
Schriftliche Rechtfertigung der Nichtigfeitsbeschwerdcn (Art. 275 daselbst) — desgleichen. Vollmachten:
a) beim Cassationshof
b) bei den Criminal-Semiten und Assisenhöfen
Beilagen zu Eingaben
Alle andere an die Gerichte selbst gerichteten Eingaben und zwar:
a) beim Cassationshof der erste Bogen
b) bei den Criminal-Senate n und den Assisenhöfen der erste Bogen
in beiden Fällen jeder fol gende Bogen
III. Meder Vergütung au Gz'schworne, Sachverständige und Keugen:
Die Geschwornen, welche außerhalb ihr es Wohnorts an Schwurgerichten Theil nehmen, erhalten auf Verlangen für jede Ä Heile der Hin- und Zurückreise eine Vergütung an Reisekosten von . ,
Sachverständige und Zeugen haben die bisher im Strafverfahren übliche Vergütung 'anzusprechen.
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