Änzcigeblatt
der
StadtMd des Regierungsbezirks Gießen.
r>7> Sonnabend -en 21 Juli I.8ÄA.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Dienstag und Sonnabend. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ft. 30 fr., für Auswärtige incl.
Postaufschlag 1 st. 42 fr. — Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpedition (Eanzleibcrg Lil. B. st!r. 1.) — EinrückungSgebühr für die gespaltene Corpuszcilc 2 fr.
Amtlicher The! 1,
Verordnung-
die gerichtlichen Kosten im mündlichen und öffentlichen Strafverfahren mit Schwurgericht in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen, ferner die Vergütung an Geschworne, Sachverständige und Zeugen, sowie die Gebühren der öffentlichen Anwälte betreffend.
LUDWIG III. Groß Herzog von Hessen und -ei Rhein ic. re.
Zur Vollziehung des Artikels 316 des Gesetzes vom 28. October 1848, betreffend: die Einführung des mündlichen und öffentlichen Strafverfahrens mit Schwurgericht in den Provinzen Starkenburg und Ober- Hessen, haben Wir nachstehenden Tarif entwerfen lassen, und demselben Unsere allerhöchste Genehmigung ertheilt.
Wir verordnen daher hiermit, wie folgt:
Meglementärer TaeLf
über die Taxirung der nach Anleitung des Gesetzes vom 28. October 1848 entstehenden gerichtlichen Kosten, sowie über die Vergütung an Geschworne, Sachverständige, Zeugen, und über die Gebühren der öffentlichen Anwälte:
Tare und Gebühr. |~TTfr.
I. Von den Gerichten ausgehende Verfügungen und bei denselben vorkommende Geschäfte:
1. Verhaftungen.
Die dadurch entstehenden Kosten sind nach Vorschrift der Großherzogl. Stempel- und Tarorvnung vom 27. August 1822. Abschnitt II. Lit. C. Nr. XXIX zu tarnen.
2. Haussuchungen.
Desgleichen.
3. Steckbriefe, öffentliche Ladungen und Aufforderungen.
Desgleichen nach Vorschrift der Nr. I. Abschnitt U a. a. O. und zwar:
a) bei dem Cassationshof ........ 3 —
I») bei den Criminal-Senaten und bei den Assisenhöfen . 2 —


