Ausgabe 
21.7.1849
 
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Änzcigeblatt

der

StadtMd des Regierungsbezirks Gießen.

r>7> Sonnabend -en 21 Juli I.8ÄA.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Dienstag und Sonnabend. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ft. 30 fr., für Auswärtige incl.

Postaufschlag 1 st. 42 fr. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpedition (Eanzleibcrg Lil. B. st!r. 1.) EinrückungSgebühr für die gespaltene Corpuszcilc 2 fr.

Amtlicher The! 1,

Verordnung-

die gerichtlichen Kosten im mündlichen und öffentlichen Strafverfahren mit Schwurgericht in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen, ferner die Vergütung an Geschworne, Sach­verständige und Zeugen, sowie die Gebühren der öffentlichen Anwälte betreffend.

LUDWIG III. Groß Herzog von Hessen und -ei Rhein ic. re.

Zur Vollziehung des Artikels 316 des Gesetzes vom 28. October 1848, betreffend: die Einführung des mündlichen und öffentlichen Strafverfahrens mit Schwurgericht in den Provinzen Starkenburg und Ober- Hessen, haben Wir nachstehenden Tarif entwerfen lassen, und demselben Unsere allerhöchste Genehmigung ertheilt.

Wir verordnen daher hiermit, wie folgt:

Meglementärer TaeLf

über die Taxirung der nach Anleitung des Gesetzes vom 28. October 1848 entstehenden ge­richtlichen Kosten, sowie über die Vergütung an Geschworne, Sachverständige, Zeugen, und über die Gebühren der öffentlichen Anwälte:

Tare und Gebühr. |~TTfr.

I. Von den Gerichten ausgehende Verfügungen und bei denselben vor­kommende Geschäfte:

1. Verhaftungen.

Die dadurch entstehenden Kosten sind nach Vorschrift der Großherzogl. Stempel- und Tarorvnung vom 27. August 1822. Abschnitt II. Lit. C. Nr. XXIX zu tarnen.

2. Haussuchungen.

Desgleichen.

3. Steckbriefe, öffentliche Ladungen und Aufforderungen.

Desgleichen nach Vorschrift der Nr. I. Abschnitt U a. a. O. und zwar:

a) bei dem Cassationshof ........ 3

I») bei den Criminal-Senaten und bei den Assisenhöfen . 2