Ausgabe 
19.5.1849
 
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Brandwache mit Beschränkung der gewohnten Bedürfnisse an Tabak, Wein, Bier oder Branntwein ein­treten, verbunden^ ^iten Grades mit Heranziehen zu 6efd)t^en

J bei Soldaten, mit täglich zweistündigem Befestigen an eine Wand, einen Baum oder eine b) beim Arrest dritten Grades aber mit täglich dreistündigem Befestigen wie zu a, unter Ge- BefeLn?s LL Acht ekne^L? Gesundheit desselben nicht nachtheilige Weise dergestalt, daß er sich weder setzen noch mederlegen kann; auch darf dasselbe wahrend des -Aayches Ruhetagen stattfinden. . , r.

II. Zuständigkeit der Militärbefehlshaber zur Verhängung von Dtseiplmar-Strasen.

1. Im Allgemeinen. ,, . ,

§. 6. Die Diseiplinar-Strafgewalt steht den Offizieren zu, denenderBeWr^remeode^ ' Truppenabtheilunqen, oder über ein abgesondertes Kommando , oder über e ne M'lltarbchorde, oder eure militärische Anstalt, mit Verantwortlichkeit für die Diserpün übertragen ist, und erstreckt sich auf Unter­gebenen ^st^DienstbemckM ß Untetcffi$ieve haben keine Diseiplinar-Strafgewalt. Es

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nicht . di- Lh°.g., M«. °» » Fnn«°° M-O und acht von selbst während der Stellvertretung aus den Stellvertreter im Commando uber.^ 9 9 §.9. Ein jeder mit Diseiplinar-Strafgewalt versehene Befehlshaber ist berechtigt.

a) aeqen Unteroffiziere und Soldaten semes Dienstbereichs die für dieselben nach §. 3. B. 1, 2 und 6 1, 2, 3 zulässigen kleineren Disciplinar-Strafen, und

b) aeqen die ihm untergebenen Offiziere einfache und förmliche Verweise zu verhangen.

2. Insbesondere:

A. des Befehlshabers einer Compagnie, Schwadron oder Batterie.

§. 10. Die Befehlshaber einer Compagnie, Schwadron oder Batterie und die mit gleicher Stiafgc- walt versehenenmit Zimmerarrest bis zu vier und zwanzig Stunden;

o-) die Unteroffiziere und Soldaten ihres Dienstbereichs

Ja) mit Kasernen-, Stuben -, oder Quartier-Arrest bis zu vierzehn Tagen, und

b) mit einsamen Arrest ersten Grades bis zu sieben Tagen;

3) die nicht zur ersten Klasse gehörenden Unteroffiziere (§. 3. B. 4. 1>.) und die Soldaten mit ein­samen Arrest zweiten Grades bis zu vier Tagen, und

« die Soldaten mit einsamen Arrest dritten Grades bis zu zwei Tagen bestrafen.

B des Befehlshabers eines nicht selbstständigen Bataillons.

8. 11. Die Befehlshaber der nicht selbstständigen Bataillone und die mit gleicher Strasgewalt ver­sehenen Befehlshaber sind berechtigt: .

1) die ihnen untergebenen Offiziere mit Zrmmerarrest bis zu vier Tagen,

2) die Unteroffiziere und Soldaten ihres Dienstbereichs;

a) mit Kasernen-, Stuben-, oder Quartier-Arrest bis zu em und zwanzig Tagen, und

h) mit einsamen Arrest ersten Grades bis zu vierzehn Tagen; , ,

3) die nicht zur ersten Klasse gehörenden Unteroffiziere und die Soldaten Mit einsamen Arrest zweiten Grades bis zu sieben Tagen, und , t

4) die Soldaten mit einsamen Arrest dritten Grades bis zu vier Tagen zu bestrafen. ^

C. des Befehlshabers eines Regiments oder selbstständigen Bataillons.

§. 12. Die Befehlshaber der Regimenter und selbstständigen Bataillone und dre nut gleicher Strafge­walt versehenen Befehlshaber dürfen: