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1) die ihnen untergebenen Offiziere
a) mit strengem Verweis,
b) mit Zimmerarrest, und zwar die Stabsoffiziere bis zu sieben Tagen, die Hauptleute und Rittmeister bis zu vierzehn Tagen, und die Offiziere niederer Grade bis zu acht und zwanzig Tagen;
2) die Unteroffiziere und Soldaten ihres Dienstbereichs mit Kasernen-, Stuben-, Quartier- oder einsamen Arrest ersten GradeS bis zu acht und zwanzig Tagen;
3) die nicht zur ersten Klaffe gehörenden Unteroffiziere und die Soldaten mit einsamen Arrest zweiten Grades bis zu vierzehn Tagen, und
4) die Soldaten mit einsamen Arrest dritten Grades bis zu sieben Tagen bestrafen.
D. der detachirten Offiziere und Unteroffiziere.
§. 13. Dem detachirten Bataillons-Befehlshaber steht die Disciplinar-Strafgewalt des Regiments-Befehlshabers, dem detachirten Befehlshaber einer Kompagnie, Schwadron oder Batterie die des nicht selbstständigen Bataillons - Befehlshabers, und dem detachirten Subaltern - Offizier, ohne Rücksicht auf den Dienstgrad, diejenige des Befehlshabers einer Kompagnie so lange zu, als er außer der gewöhnlichen Dienstverbindung mit seinen nächsten Vorgesetzen sich befindet und nicht unter den Befehl eines andern, die Stelle dieses Vorgesetzten einnehmenden Befehlshabers tritt.
Auch kann einem detachirten Unteroffizier für die Dauer des isolirten Verhältnisses von dem ihn entsendenden Befehlshaber, insofern nach dessen Ermessen die Umstände es erfordern, eine Disciplinar-Strafbe- fugniß in mäßigen Grenzen übertragen werden.
E. der dem Regimentsbefehlshaber vorgesetzten höheren Befehlshaber, der Gouverneure und Kommandanten in Festungen und offenen Orten.
§. 14. Die dem Befehlshaber eines Regiments vorgesetzten höheren Befehlshaber können Diöciplinar- Strafen selbst verhängen, wenn die zur Disciplinar-Bestrafung geeignete Handlung
a) unter ihren Augen, oder
b) von Militärpersonen verschiedener Truppentheile ihres Dienstbereichs begangen, oder
c) ihnen zur Entscheidung oder zur Bestimmung der Strafen gemeldet, ober
d) von dem niederen Befehlshaber ohne gegründete Ursache unbestraft gelassen ist.
§. 15. Die Zuständigkeit der Gouverneure oder, je nach den besonderen Bestimmungen, der Kommandanten in Festungen und offenen Orten tritt gegen alle am Orte befindlichen Militärpersonen ein, wenn die zur Disciplinar-Bestrafung geeignete Handlung:
1) als Erceß gegen die allgemeine Sicherheit, Ruhe und Ordnung zu betrachten, oder
2) gegen eine besondere, in Beziehung auf die Festungswerke und Vertheidiaunasmittel bestehende Anordnung, oder
3) im Wacht- oder sonstigen Dienste des Platzes, oder
4) von einer Militärperson begangen ist, deren eigener mit Disciplinar-Strafgewalt versehener Befehlshaber nicht in dienstlicher Eigenschaft am Orte ist.
§• 16. Die in den §§. 14, 15 genannten höheren Befehlshaber, Gouverneure und Kommandanten sind, wenn sie danach oder nach §. 17 in den Fall kommen, Disciplinar-Strafen zu verhängen, in Betreff aller ihnen untergebenen Militärpersonen innerhalb derselben Grenzen zur Verfüqunq dieser Strafen befugt, wie der Befehlshaber eines Regiments (8. 9, 12).
F. wenn zur Disciplinar-Bestrafung geeignete Handlungen von Militärpersonen verschiedener Truppentheile gemeinschaftlich begangen werden.
8. 17. Wenn außer den Fällen des §. 15 von mehreren der Disciplinar-Strafgewalt verschiedener Befehlshaber unterworfenen Militärpersonen gemeinschaftlich eine, zur Disciplinar-Bestrafung geeignete Handlung begangen wird, so steht die Bestimmung der Strafe gegen alle Betheiligte dem nächsten gemeinschaftlichen Befehlshaber, oder, wenn ein solcher am Orte nicht vorhanden ist, dem Gouverneur oder beziehungsweise dem Kommandanten und, in Ermangelung desselben, dem ältesten am Orte befindlichen Befehlshaber zu.
G. bei combinirten Truppenkörpern.
§. 18. Nach den Bestimmungen der §§. 6—17. regelt sich der Umfang der Disciplinar-Strafgewalt der Militär-Befehlshaber auch in dem Falle, wenn Truppenabtheilungen verschiedener Einzelstaaten des deutschen Reichs zum gemeinsamen Dienste mit einander zeitweilig vereinigt werden.


