430
m Z w efi t e r Abschnitt.
Bon der Drseiplinar-Bestrasuttg der Militär-Personen des streitbaren Standes.
I. Disciplinar -Strafen.
§. 3. Als Dischlinar-Strafen sind für Militärpersonen des streitbaren Standes (des Soldatenstan- deö) nur folgende Strafen zulässig:
A. Für Offiziere:
1) Verweis,
a) ohne Zeugen, oder im Beisein eines Vorgesetzten, — einfacher Verweis;
b) vor versammeltem Offizierkorps — förmlicher Verweis;
c) durch schriftlichen Tagesbefehl — strenger Verweis;
2) Zimmerarrest — gegen Stabsoffiziere bis zu sieben, gegen Hauptleute und Rittmeister bis zu vierzehn, und gegen Offiziere niederer Grade bis zu acht und zwanzig Tagen, — während dessen Verbüßung in der eigenen Wohnung der Arrestat den Degen (Säbel) abgeben muß, Besuche nrcht annehmen und zum Dienste nicht herangezogen werden darf.
8. Für Unteroffiziere und die im Range ihnen gleichstehenden Personen, so wie für Vice-Unteroffiziere:
1) Die Auferlegung gewisser, ihrer Stellung entsprechender Dienstverrichtungen außer der Reihe, mit einer angemessenen Zeitbestimmung;
2) Verweis vor versammelten Offizieren und Unteroffizieren der Kompagnie, Schwadron oder Batterie;
3) Kasernen-, Stuben-, oder Quartier-Arrest bis zu acht und zwanzig Tagen, wobei der Dienst von ihnen versehen wird;
4) einsamer Arrest in einem Gesängniß bei harter Lagerstätte (Pritsche) und zwar:
a) Arrest ersten Grades — gelinder Arrest — ohne Schärfung bis zu acht und zwanzig Tagen;
b) Arrest zweiten Grades — mittler Arrest — bis zu vierzehn Tagen, wobei dem Arrestaten unter Entziehung des Gebrauchs von Tabak, Wein, Branntwein, Bier und ähnlicher Genüsse nur Wasser und Brod gereicht und blos je am dritten Tage warme Speise verabfolgt, auch an diesem Tage allein die Bewegung in freier Luft unter Aufsicht auf eine Stunde gestattet wird.
Wo Unteroffiziere bestehen, welche mit keinen andern Disciplinar-Strafen als die Offiziere belegt wer- den dürfen, soll es auch künftig dabei sein Verbleiben haben. Im Uebrigen sind die Unteroffiziere überall m Bezug auf Disciplinar-Strafen in zwei Klassen zu theilen, und die in die erste Klasse fallenden dürfen alsdann nicht mit einsamen Arrest zweiten Grades belegt werden.
8. 4.
2)
3)
4)
C. Für befreite unb Soldaten, und die ihnen gleichstebenden Militär-Personen.
1) Die Auferlegung gewisser Dienstverrichtungen außer der Reihe, mit angemessener Zeitbestimmung, wie namentlich: Exerzieren, Wachen, Tagdienst, Stubendienst, Paraden, Arbeiten in der Kaserne, in den Ställen, Montirungskammern, auf den Schießständen und dcrgleicken;
Bewirthschastung der Löhnung durch einen Vorgesetzten;
Verweis vor versammelter Compagnie, Schwadron oder Batterie.
Arreststrafen, und zwar:
n) Kasernen-, Stuben- und Quartier-Arrest, sowie einsamer Arrest ersten und zweiten Grades, ebenso wie für NnteroMiere (B. 3, 4.);
b) Arrest dritten Grades — strenger Arrest — bis zu sieben Tagen, welcher in einem völlig dunkeln Gesängniß, ebenso wie der Arrest zweiten Grades, vollstreckt, und wobei dem Arrestaten nur je am vierten Tage- warme Speise verabreicht, auch an diesem Tage allein die Bewegung in freier Lust unter Aussicht auf 2 Stunden erlaubt wird.
. . Gestattet der Gesundheitszustand des zu Bestrafenden die Anwendung des Arrestes dritten Gra-
oes nicht, so tritt Arrest zweiten Grades, und wenn auch dieser aus gleichem Grunde nicht anwendbar ist, .irrest ersten Grades, — in beiden Fällen mit einer dem härteren Arrestgrade entsprechenden Dauer — ein.
4)16 drei Grade des einsamen Arrestes (§. 3. 13. C.) stehen in folgendem Verhältniß:
1 Tag des einsamen Arrestes dritten Grades ist gleich 2 Tagen einsamen Arrestes zweiten Grnwes, gleich 4 Tagen einsamen Arrestes ersten Grades.
v, 51 auf dem Marsche, im Lager, oder sonst außerhalb der Garnison, den örtlichen Umständen nach, der einsame Arrest nicht vollstreckbar, so sott an dessen Stelle Arrest an der Stabs- oder


