Ausgabe 
19.5.1849
 
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Änzcigeblatt

der

Stadt und des Regierungsbezirks Gieren.

M 40«Sonnabend den 19. Mai 18^9.

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Amtlicher Theil.

Auszug aus den Gr. Regierungsblatt Rr. 26.

vom 3. Mai 1849.

Inhalt: t) Verordnung der provisorischen Centralgewalt: a) DiSciplinar-Strafordnung für das deutsche Rclchsheer, vom 22. April 1849; b) Einführungs-Verordnung, betr. die gleichmäßige Behandlung der Disciplinar- Vergehen bei allen im Reichsdienste befindlichen Truppen, vom 22. April 1849; 2) Bekanntmachung, Veränderung in der Bezirkseintheilung der Landgerichte Laubach und Schotten betr.; 3) Concurrenzer- öffnungen.

Verordnungen der provisorischen Centralgewalt:

( verkündigt im 15. Stick des Reichsgesetzblattcs vom 25. April 1849.)

a) Disciplinar-Strafordnung für das deutsche Reichsheer;

vom 22. April 1849.

Erster Abschnitt. Umsang der Disciplinar-Strafgewalt.

8. 1. Der Discipnliar - Strasgewalt sind unterworfen:

1) alle Militärpersonen des deutschen Reichsheeres, sowohl des streitbaren, als des nicht streitbaren Standes;

2) alle dem deutschen Reichsheere während Hessen Verwendung im Reichsdienste sonst zugetheilten, oder in dessen Gefolge befindlichen Personen;

3) die Kriegsgefangenen.

§. 2. Der Disciplinar - Bestrafung unterliegen:

1) Zuwiderhandlungen gegen die militärische Zucht und Ordnung und Uebertretungen der Dienst­vorschriften, für welche die Militärgesetze nicht eine, die Grenzen der Disciplinar-Slrafgewalt übersteigende Strafe vorschreiben;

2) die Uebertretungen militär-polizeilicher Anordnungen;

3) militärische Vergehen insoweit, als die Militärgesetze deren Bestrafung im Disciplinarwege aus­drücklich gestatten, wie z. B. geringere Grade des Ungehorsams gegen Vorgesetzte in und außer dem Dienst, Verletzung der Ehrerbietung gegen Vorgesetzte und Obere, Streitigkeiten und Raufhändel.