Änzcigeblatt
der
Stadt und des Regierungsbezirks Gieren.
M 40«Sonnabend den 19. Mai 18^9.
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Amtlicher Theil.
Auszug aus den Gr. Regierungsblatt Rr. 26.
vom 3. Mai 1849.
Inhalt: t) Verordnung der provisorischen Centralgewalt: a) DiSciplinar-Strafordnung für das deutsche Rclchsheer, vom 22. April 1849; b) Einführungs-Verordnung, betr. die gleichmäßige Behandlung der Disciplinar- Vergehen bei allen im Reichsdienste befindlichen Truppen, vom 22. April 1849; — 2) Bekanntmachung, Veränderung in der Bezirkseintheilung der Landgerichte Laubach und Schotten betr.; — 3) Concurrenzer- öffnungen.
Verordnungen der provisorischen Centralgewalt:
( verkündigt im 15. Stick des Reichsgesetzblattcs vom 25. April 1849.)
a) Disciplinar-Strafordnung für das deutsche Reichsheer;
vom 22. April 1849.
Erster Abschnitt. Umsang der Disciplinar-Strafgewalt.
8. 1. Der Discipnliar - Strasgewalt sind unterworfen:
1) alle Militärpersonen des deutschen Reichsheeres, sowohl des streitbaren, als des nicht streitbaren Standes;
2) alle dem deutschen Reichsheere während Hessen Verwendung im Reichsdienste sonst zugetheilten, oder in dessen Gefolge befindlichen Personen;
3) die Kriegsgefangenen.
§. 2. Der Disciplinar - Bestrafung unterliegen:
1) Zuwiderhandlungen gegen die militärische Zucht und Ordnung und Uebertretungen der Dienstvorschriften, für welche die Militärgesetze nicht eine, die Grenzen der Disciplinar-Slrafgewalt übersteigende Strafe vorschreiben;
2) die Uebertretungen militär-polizeilicher Anordnungen;
3) militärische Vergehen insoweit, als die Militärgesetze deren Bestrafung im Disciplinarwege ausdrücklich gestatten, wie z. B. geringere Grade des Ungehorsams gegen Vorgesetzte in und außer dem Dienst, Verletzung der Ehrerbietung gegen Vorgesetzte und Obere, Streitigkeiten und Raufhändel.


