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selben einer-' igungen be- n. Darum so Dringen« othweudiger ege den ge- Bestrebuii- gebührendc»
eul ing.
4849.
n Nichtzu« herauf er-
n, werden Erfordere \
( 1849.
Instruction i sind und S mit den lche gegen
Gießen.
der Sitzungen des Bezirksraths zu Gießen.
Zwölfte Sitzung vom 11. Januar 1849.
Nachmittags 3 Uhr. .
Anwesend; Reg.-Rath v. Millich und 10 Mitglieder des Bezirksraths.
n Steinberger verliest das Protocoll vom Vormittag des 10. Januars.
21 Dieterich verliest das Protocoll vom Vormittag des 8. Januars.
J Dieterich erstattet Bericht im Namm des vereinigten ersten und zweiten Ausschusses vier die außcrordeMlichn Ä«ffir. Ä Neg.-Commiff. hatte nämlich dem Bez -Rath d e Gesuche vergebener 2 p ™ 5 die E?böbuna der Einzuasqclder zum Gutachten mitgcthcilt. Die e Gesuche wichen bedeutend JÄ Smsche ütetrin, d-steme Wl >«»■>■ ** M f*
Di. samrutlichen Sieten niitiii Len erwähnte» verewigten Anoschusseri zur Begutachtung mitgecheelt wer en.
Der atmeinfame Bericht stellte folgende Punkte als wunschenswerth auf.
1) Bei Berechnung der Einzugögcldcr sollten angenommen werden folgende Nutzungen:
a. Loosholz,
L. Geldtheilung.
c. Leseholz,
d. Slreunutzung,
e. Grasnutzung,
2) Di? NutzuMw In Geld berechnet, sollen in dreifachem Betrage die Receptionssumme bestimmen.
3) Diese einfache, d. h. einjährige Summe soll durch eme Durchschnittsberechnung der letzten 5 ^ahre bestimmt, e Summe soll jedesmal nur für 3 Jahre gelten und dann wieder durch eine Durch
schnittsberechnung ^gelt^^ «E öcn Männern erhoben, aber niemals auf Frauen (auch nicht in 9enn9e^™)längeren6 aK9«ndnen Debatte, woran die meisten Mitglieder, sowie der Reg.-Comm. sich betheiligten brachte der Dorf, nach und nach folgende Fragen zur Abstumnung.
die Vereinigung des Bürgermeisteramts mit dem Amte eines Feldgeschworncn erhoben werden können, indem ein Bürgermeister, welcher in seiner Eigenschaft als Feldgeschworner an den eigentlichen Geschäften der Feldgeschworncn Thcil nimmt und hierfür gleich diesen Gebühren bezieht, bei der ihm als unmittelbar vorgesetzter Behörde zukommendcn Ueberwachung der Feldgeschwornen nicht als völlig unbethciligt betrachtet werden konnte, haben wir bestimmt, daß
1) fein Bürgermeister fernerhin zum Feldgeschworncn ernannt wcideu soll und daß
2) Bürgermeister, welche vor dem Antritt ihres Bürgermeisteramts bereits mit der Stelle eines Feld- geschworncn bekleidet waren, wahrend der Tauer ihrer Verwaltung sich der Verrichtungen eines Fcldge- sthweucuen zu cn»«lto h-den *r I» Sem-O,il M «rt. « »,« GestheS m> *. Cd*r «*>.** Feststellung und Erhaltung der inneren Gräuzru betreffend, ehe cd Sliutd als Fetdgeschwornc nut struckffcht auf die oben bemerkten Bedenken aus Eründeir der Verwaltung zu entlassen sind.
Wir beauftragen Sie, die Ortsvorstände von dieser Verfügung in Kcuntuiß zu sitzen und für deren sofortige Ausführung besorgt zu fein, hierbei jedoch auch daraus zu achten, daß in jeder Gemeinde oder doch in jeder Bürgermeisterei die im Artikel 12 des Gesetzes vom 23. October 1830 festgesetzte Zahl der Feldgeschworncn «orh-nde» ist. „„ Ministerch
Maurer.
v. Lehmann.


