Ausgabe 
15.5.1849
 
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Die Staatsregierung hat seit der Entstehung der National-Versammlung die Rechte derselben aner- kannt; sie bat die von dieser Versammlung und von der Centralgcwalt ausgegangenen Verfügungen be- kannt gemacht und zur Ausführung gebracht; sie ist entschlossen, auf diesem Wege fortzufahreri. Darum yait sie sich für berechtigt, auch zur Fortsetzung des bisherigen Vertrauens allgemein und um so vrinqen- dcr aiifzufordern, da die Verhältnisse ernst und gefahrdrohend, und deßhalb Eintracht um so nothwendiqer geworden. Die Staatsregierung wird nichts unterlassen, was geeignet ist, im gesetzlichen Wege den qe- meinsainen Zweck zu fördern. Um so gewisser wird sie zugleich etwa entstehende gesetzwidrige Bestrebiin- gen nicht dulden, sondern solche mit Ruhe und Kraft an der Hand der Gesetze in die gebührenden Schranken zurnckzuweisen wissen.

Die Regierungs-Commissionen haben in diesem Sinne Weisungen erhalten.

.Darmstadt den 8. Mai 1849.

Großherzoglich Hessisches Staats-Ministerium.

I a u p. Neuling.

Zu Nr. R. C. 4980.

Betreffend: Instruction für die Feldgeschwornen und deren Gebühren, insbesondere Nichtzu­lassung der B ürgcrmeistcr zu dem Amte eines Feld geschwornen.

Gießen den 11. Mai 1849.

Die Großherzoglich Hessische

Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gieße»

an

sämmtliche Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks Gießen.

Veranlassung des Bezirksraths bei der höchsten Staatsbehörde wegen Nicht;», astung er Bürgermeister zu dem Amte eines Feldgeschwornen Antrag gestellt und theilen die hierauf er­laßene Verfügung nachstehend im Abdruck mit.

Diejenigen Gr. Bürgermeister, welche bisher das Amt eines Feldgeschworncn bekleideten, werden liche zu ter ^üderzulegen und wegen Wahl eines neuen Feldgeschwornen das Erfvrdcr-

E ck st e i n. Pietsch.

Darmstadt am 26. April 1849.

Das Goßherzogtich Hessische

Ministerium des Inner»

an sämmtliche Großherzogliche Regierungs-Commissionen.

®rtra^t' baß die Großherzoglichen Bürgermeister nach Vorschrift des §. 9 der Instruction tm ue Ftldgeschwoinen vom 23. Februar 1833 die jedesmaligen Vorstände der Feldgeschwornen sind und insel ,n die ei forderlichen Aufträge zu ertheilen haben, durch diese Vorschrift jedoch keineswegs mit den Functionen eines Feldgeschwornen bekleidet erscheinen, sowie in Erwägung der Bedenklichkeiten, welche gegen

K ü ch l e r.

Zu Nr. D. 5239.

Betreffend: Wie oben.

die Vereini dem ein L der Fcldgö vorgesetzter werden kon

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2) B geschwornc schworncn Feststellune auf die ct

Wir sofortige 3 doch in je Feldgeschw

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