Ausgabe 
15.5.1849
 
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a Sollen die außerordentlichen Einzugsgelder überhaupt beibehalten werden?

Einstimmig bejaht.

h. W-ll der Bez -Nach, daß dieselben lediglich nach den eigentlichen Nutzungen berechnet werden. Einstimmig bejaht.

c. Will der Bez.-Rath dem Antrag des Ausschusses beitreten, wornach als solche Nutzungen die nach­stehenden anzusehen sind:

1) Loosholz,

2) Geldtheilung,

3) Leseholz,

4) Streunutzung,

5) Grasnutzung,

6) Wcideberechtigung?

Angenommen.

Bernbeck bemerkt, daß im Protocoll angeführt werden möge, er habe gegen diesen Thcil des Antrags gestimmt.

d Will der Bez.-Rath dem Antrag des Ausschusses lcitreten, daß auf den Grund dieser in Geld an­zuschlagenden Nutzungen im dreifachen Betrag die Summe des Einzuggeldes zu bestimmen sei?

Angenommen

c Spricht sich der Bez -Rath dafür aus, daß die einfache Summe durch eine Durchschnittsberechnung der letzten 5 Jahre zu ermitteln sei?

Angenommen.

Bei dem vierten Punkt des Ausschußantrags entspann sich eine weitläufige Debatte, worin vom Reg.- Comm, geltend gemacht wurde, daß eine öftere Abänderung dieser Bestimmungen nur neue Kämpfe und Rei­bungen in den Gemeinden Hervorrufen würbe, daß aber auch eine erneuerte Regelung alle drei Jahre un nöthig erscheine, indem die Vermögensverhältnisse der Gemeinde geregelt seien und sich im Wesentlichen gleich bleiben würden, in einzelnen Fällen wie bisher, Abänderungen getroffen werden möchten. Dagegen wurde aber auch hervorgehoben, daß die Einkünfte vieler Gemeinden nach wenigen Jahren bedeutend höher sein wür­den als jetzt, was an bestimmten Beispielen erläutert ward.

Daher fragt der Bors,

f. Soll das Einzugsgelv jetzt auf immer ein für allemal festgestellt werden?

Diese Frage wird einstimmig verneint.

ff. Soll dasselbe jetzt vorerst zwar geregelt werden, aber mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß, wo be- sondre Umstände eintrcten, auf Antrag des Geineinderaths eine Abänderung statt finden kann?

Diese Frage wird bejaht.

li. Soll das Einzugsgcld nur von Männern, nie von Frauen erhoben werden?

Diese Frage wird bejaht.

Diese Ansichten des Bez -Raths sollen der Großh. Reg.-Coinmiff. als Gutachten mitgetheilt werden.

Als Gründe zu diesen Abstimmungen wurden theilö in dem Bericht, theilö in der Discuffion folgende geltend gemacht:

ad a. Die Anordnung außerordentlicher Einzugsgelder beruht auf der Ansicht, daß die Gemeinde gleich einer jeden Gesellschaft ein Recht habe, für die besondern Vortheile welche sie ihren Ortsbürgern gewahrt, eine angemessene Vergütung zu beanspruchen

ad li. Solche Gelder können nur auf den Grund der eigentlichen Nutzungen erhoben werden. Wenn manche Gemeinden auch andere Vorthcile als die Benutzung öffentlicher Anstalten in Anrechnung bringen wollten, so ist dies nicht ausführbar, indem solche Vortheile mehr oder weniger in allen Gemeinden geleistet werden.

ad c Die hier genannten Nutzungen sind als außerordentliche Vortheile anzusehcn und es wird dage­gen nichts einzuwcnden sein. Was die Weidebercchtigung betrifft, so «st dieselbe nur insoweit gemeint, als die Gemeinde eine völlig oder thcilweise freie Benutzung von Gemcindegütern einräumt.

ad d. Bei dieser schon bisher angenommenen Berechnungsart ist Rücksicht genommen auf die Freiheit der Einzelnen, aber zugleich auch auf die wohl erworbenen Rechte der Gemeinden selbst, da ohne eine solche Einrichtung manche Orte in schädlicher Weise überhäuft werden würden.

ad e. Bei einer fünfjährigen Durchfchnittöberechnung wird am sichersten die rechte Summe ermittelt werden; obgleich andere Vorschläge gemacht sind, dürfte doch immerhin dies Verfahren empfohlen werden müssen.