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XIV. Magerecht -es Wechsetgläutngers.
Art. 81. Die wechselmäßige Verpflichtung trifft den Aussteller, Acceptanten und Indossanten des Wechsels, so wie einen Jeden, welcher den Wechsel, die Wechse copie, das Accept oder das Indossament mitunterzeichnet hat, selbst dann, wenn er sich dabei nur als Bürge (per aval) benannt hat.
Die Verpflichtung dieser Personen erstreckt sich auf Alles, was der Wechselinhaber wegen der Nichterfüllung der Wechselverbindlichkeit zu fordern hat.
Der Wechselinhaber kann sich wegen seiner ganzen Forderung an den Einzelnen halten; es steht in seiner Wahl, welchen Wechselverpflichteten er zuerst in Anspruch nehmen will.
Art. 82. Der Wechselschuldner kann sich nur solcher Einreden bedienen, welche aus dem Wechselrechte selbst hervorgehen oder ihm unmittelbar gegen den jedesmaligen Kläger zustehen.
Art. 83. Ist die wechselmäßige Verbindlichkeit des Ausstellers oder des Acceptanten durch Verjährung oder dadurch, daß die zur Erhaltung des Wechselrechts gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen verabsäumt sind, erloschen, so bleiben dieselben dem Inhaber des Wechsels nur so weit, als sie sich mit dessen Schaden bereichern würben, verpflichtet.
Gegen den Indossanten, deren wechselmäßige Verbindlichkeit erloschen ist, findet ein solcher Anspruch nicht Statt.
XV. Ausländische Gesetzgebung.
Art. 84. Die Fähigkeit eines Auslänbers, wcchselmäßige Verpflichtungen zu übernehmen, wird nach den Gesetzen des Staates beurtheilt, welchem derselbe angehört Jedoch wird ein nach den Gesetzen seines Vaterlandes nicht wechselsähiger Ausländer durch Uebernahnie von Wcchselverbindlichkeiten im Jnlande verpflichtet, in sofern er nach den Gesetzen des Inlandes wechselfähig ist
Art. 85. Die wesentlichen Erfordernisse eines im Auslande ausgestellten Wechsels, so wie jeder anderen im Auslande ausgestellten Wechselerkläruug werden nach den Gesetzen des Ortes beurtheilt, an welchem die Erklärung erfolgt ist.
Entsprechen jedoch die im Auslande geschehenen Wechselerklärungen den Anforderungen des inländischen Gesetzes, so kann daraus, daß sie nach ausländischen Gesetzen mangelhaft sind, kein Einwand gegen die Rechtsverbindlichkeit der später int Jnlande auf den Wechsel gesetzten Erklärungen entnommen werden.
Ebenso haben Wechselerklärungen, wodurch sich ein Inländer einem anderen Inländer im Auslande verpflichtet, Wechselkraft, wenn sie auch nur Len Anforderungen der inländischen Gesetzgebung entsprechen.
Art. 86. lieber die Form der mit einem Wechsel an einem ausländischen Platze zur Ausübung oder Erhaltung des Wechselrechts vorzunehmendcn Handlungen entscheidet daö dort geltende Recht.
XVI. Protest.
Art. 87. Jeder Protest muß durch einen Notar oder einen Gerichtsbeamten ausgenommen werden. Der Zuziehung von Zeugen oder eines Protokollführers bedarf es dabei nicht.
Art. 88. Der Protest muß enthalten:
1) eine wörtliche Abschrift des Wechsels oder der Copie und aller darauf befindlichen Indossamente und Bemerkungen;
2) den Namen oder die Firma der Personen, für welche und gegen welche der Protest erhoben wird;
3) das an die Person, gegen welche protestirt wird, gestellte Begehren, ihre Antwort oder die Bemerkung, daß sie keine gegeben habe oder nicht anzutreffen gewesen sei;
4) die Angabe des Ortes, so wie des Kalendertages, Monats und Jahres, an welchem die Aufforderung (Nr. 3) geschehen oder ohne Erfolg versucht worden ist;
5) im Falle einer Ehrenannahme oder einer Ehrenzahlung die Erwähnung, von wem, für wen und wie sie angeboten und geleistet wird;
G) die Unterschrift des Notars oder des GerichtSbcamten, welcher den Protest ausgenommen hat, mit Beifügung des AmtSsiegels.
Art. 89. Muß eine wcchselrcchtliche Leistung von mehreren Personen verlangt werden, so ist über die mehrfache Aufforderung nur eine Protesturkunde erforderlich.
Art. 90. Die Notare oder GerichtSbcamten sind schuldig, die von ihnen aufgenvmmenen Protesten nach deren ganzem Inhalte Tag für Tag und nach Ordnung des Datums in ein besonderes Register em- zutragen, das von Blatt zu Blatt mit fortlaufenden Zahlen verbunden ist.


