Änzcigcbtatt
der
Stadt und des Negievungsbezirks
Gießen.
JK r r Sonnabend den 14. Juli IS# 9.
„ Encheult wöchentlich zwei Mali Dienstag und Sonnabend. — Preis des Jahrgang« für Einheimische 1 ff. 30 fr., für Auswärtige incl. Postaustchlag 1 ff. 42 kr. — Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Kießen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.) — EinrückungSgebühr für die gespaltene Corpuszeile 2 kr.
Amtlicher Theil
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betreffend die Einführung einer allgemeinen Wechselordnung für Deutschland.
(Schluß.)
XIII. Wechselverziihrung.
Art. 77. Der wechselmäßige Anspruch gegen den Acceptanten verjährt in drei Jahren vom Verfalltage des Wechsels an gerechnet.
Art. 78. Die Regreßansprüche des Inhabers (Art. 50) gegen den Aussteller und die übrigen Vormänner verjähren:
1) in drei Monaten, wenn der Wechsel in Europa, mit Ausnahme von Island und den Faroern, zahlbar war;
2) in sechs Monaten, wenn der Wechsel in den Küstenländern von Asten und Afrika längs des mittelländischen und schwarzen Meeres, oder in den dazu gehörigen Inseln dieser Meere zahlbar war;
3) in achtzehn Monaten, wenn der Wechsel in einem anderen außereuropäischen Lande oder in Island oder den Färöern zahlbar war.
Die Verjährung beginnt gegen den Jnbaber mit dem Tage des erhobenen Protestes.
Art. 79. Die Regreßansprüche des Indossanten (Art 51) gegen den Aussteller und die übriaen Vor- manner verjähren: a
1) in drei Monaten, wenn der Regreßnehmer in Europa, mit Ausnahme von Island und den Garvern, wohnt. °
2) in sechs Monaten, wenn der Regreßnehmer in den Küstenländern von Asten und Afrika längs des mittelländischen und schwarzen Meeres, oder in den dazu gehörigen Inseln dieser Meere wohnt;
3) in achtzehn Monaten, wenn der Regreßnehmer in einem anderen außereuropäischen Lande oder in Island oder den Färöern wohnt.
Gegen den Indossanten läuft die Frist, wenn er, ehe eine Wechselklage gegen ihn angestellt worden gezahlt hat, vom Tage der Zahlung, in allen übrigen Fällen aber vom Tage der ihm geschehenen Behändigung der Klage oder Ladung. v y
„„„ -^rm Verjährung (Art. 77 — 79) wird nur durch Behändigung der Klage unterbrochen und
nur in Beziehung auf denjenigen, gegen welchen die Klage gerichtet ist.
Klage yerlritt Hinsicht die von dem Verklagten geschehene Streitverkündigung die Stelle der


