Ausgabe 
14.7.1849
 
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XVII. Ort und Zeit für Präsentation und andere im Wechsetverkehre uorkommende Handlungen.

Art. 91. Die Präsentation zur Annahme oder Zahlung, die Protesterhebung, die Abforderung eines Wechsel-Duplikats, so wie alle sonstigen bei einer bestimmten Person vorzunehmenden Acte müssen rn deren Geschästslocal und in Ermangelung eines solchen, in deren Wohnung vorgenommen weichen. An einem an­deren Orte, z. B. an der Börse, kann dies nur mit beiderseitigem Einverständnisse geschehen.

Daß das Geschästslocal ober die Wohnung nicht zu ermitteln sei, ist erst alsdann als festgestellt anzu- nchmen, wenn auch eine dieserhalb bei der Polizeibehörde des Orts geschehene Nachfrage des Notars oder des Gerichtsbeamtcn fruchtlos geblieben ist, welches im Proteste bemerkt tverden muß. ,

rt 92. Verfällt der Wechsel an einem Sonntage oder allgemeinen Feiertage, so ist der nächste Werk' taq der Zabluuqstag Auch die Herausgabe eines WechseUDuplicats, die Erklärung über die Annahme, so wie jede andere Handlung, können nur o« einem Werktage gefordert werden. Fallt der Zeitpunkt, in wel­chem die Vornahme einer der vorstehenden Handlungen spätestens gefordert werden mußte, aus einen Sonn­tag oder allgemeincn Feiertag, so inuß diese Handlung am nächsten Werktage gefordert werden.

Dieselbe Bestimmung findet auch auf die Protesterhebung Anmelvung statt.

Art. 93. Bestehen an einem Wechseltage allgemeine Zahltage (Easstrtage), so braucht dre Zahlung eines zwischen den Zahltagen fällig gewordenen Wechsels erst am nächsten Zahltage geleistet zu werden, so­fern nicht der Wechsel auf Sicht lautet. ,

Die im Art. 41 für die Ausnahme des Protestes Mangels Zahlung bestimmte Frist darf jedoch nicht

überschritten werden.

XVIII. Mangelhafte Unterschriften.

2t rt 94. Wechselerklärungen, welche statt des Namens mit Kreuzen oder anderen Zeichen vollzogen sind haben nur dann, wenn diese Zeichen gerichtlich oder notariell beglaubigt worden, Wechselkraft.

Art. 95 Wer eine Wechselerklärung als Bevollmächtigter eines Anderen unterzeichnet, ohne dazu Voll­macht zu haben, hattet persönlich in gleicher Weise, wie der angebliche Machtgeber gehaftet haben würde, wenn die Vollmacht ertheilt gewesen wäre. , m , -

Dasselbe gilt von Vormündern und anderen Vertretern, welche mit Ueberschreitung ihrer Befugnisse

Wechselerklärungen ausstcllen.

Dritter Abschnitt-

Von eigenen Wechseln.

Art. 96. Die wesentlichen Erfordernisse eines eigenen (trockenen) Wechsels sind: ,

1) die in den Wechsel selbst aufzunehmende Bezeichnung als Wechsel, oder, wenn der Wechsel m einer fremden Sprache ausgestellt ist, ein jener Bezeichnung entsprechender Ausdruck in der fremden Sprache;

2) die Angabe der zu zahlenden Geldsumme; . . o ,,

3) Name der Person oder die Firma, an welche oder an deren Ordre der Aussteller Zahlung

4) ^Bestimmung der Zeit, zu welcher gezahlt werden soll (Art. 4. Nr. 4);

5) die Unterschrift des Ausstellers mit seinem Namen oder seiner Firma;

6) die Angabe des Ortes, Monatstages und Jahres der Ausstellung.

Art. 97. Der Ort der Ausstellung gilt für den eigenen Wechsel, in sofern nicht ein besonderer Zah­lungsort angegeben ist, als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Ausstellers.

A.rt. 98. Nachstehende, in diesem Gesetze für gezogene Wechsel gegebene Vorschriften gelten auch für eigne Wechsel:

4) die Art. 5 und 7 über die Form des Wechsels;

2) die Art. 9 17 über das Indossament;

3) die Art. 19 und 20 über die Präsentation der Wechsel auf eine Zeit nach Sicht mit der Maßgabe, daß die Präsentation dem Aussteller geschehen muß;

4) der Art. 29 über den Sicherheitsrcgreß mit der Maßgabe, daß derselbe im Falle der Unsicherheit des Ausstellers stattfindet;

5) die Art. 30 40 über die Zahlung und die Befugniß zur Deposition des fälligen Wechselbetrages mit der Maßgabe, daß letztere durch den Aussteller geschehen kann;

6) die Art. 4t und 42, so wie die Art. 45 55 über den Regreß Mangels Zahlung gegen die Indossanten;