Ausgabe 
13.3.1849
 
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Art. 6. Ncich erfolgter Erkennung der Specialinquisition, oder wenn, ohne daß diese vorausgegangen, Endurtheil in der Sache erlassen werden soll, können die Gerichte den Angeschuldigten nur entweder freispre­chen oder verurtheilen. Die Absolution von der Instanz ist aufgehoben.

In Ansehung der bereits erlassenen, auf Absolution von der Instanz lautenden Erkenntnisse hört die nachtheilige Folge auf, welche in Beziehung auf Landtagsfähigkeit der Art. 4 des Gesetzes vom 28. Septem­ber 1842 mit dieser Absolution verbindet.

Art. 7. Auf einen Reinigungseid kann nicht mehr erkannt werden.

A r t. 8. Wer durch ein Erkenntniß sreigcsprochen worden ist, kann wegen der nämlichen That nie mehr in weitere strafrechtliche Untersuchung gezogen werden.

Art. 9. Wider Erkenntnisse in Strafsachen finden Rechtsmittel unter folgenden Bestimmungen statt:

1. Appellationen: , , .

1) gegen Urtheile der Untergerichte an die Mittelgerichte, wenn auf sine, der im Art. 7 des Strafge­setzbuchs unter 1 bis 11 bezeichneten Strafarten, oder auf drei Gulden Geldstrafe oder darüber erkannt ist;

2) gegen Urtheile der Mittelgcrichte an das Großh. Oberappellationö- und Cassationsgencht:

a) wenn Jene in erster Instanz auf eine der in dem Art, 7 des Strafgesetzbuchs unter 1 bis 11 incl. bezeichneten Strafarten, oder über fünfzehn Gulden Geldstrafe erkannt haben;

b) wenn die Mittelgerichte in der Appellationsinstanz auf eine der in dem Art. 7 des Strafgesetzbuchs unter 1 bis 10 incl. bezeichneten Strafarten, oder ans eine Geldstrafe von einhundert Gul­den oder mehr erkannt haben;

II. Nichtigkeitsbeschwerden, und zwar unbeschränkt durch irgend ein Strafmaß, in folgenden sechs Fällen: 1) wenn das Erkcnntniß von einem unzuständigen oder sonst unfähigen Richter rcsp. Gericht erlassen worden ist;

2) wenn die Handlung, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, überhaupt nicht unter den Be­griff eines Vergehens oder Verbrechens zu subsumiren ist, oder wenn diese Handlung, wiewohl an sich strafbar, sich doch nicht zur richterlichen Competenz eignet;

3) wenn eine Handlung zur Strafe gezogen wurde, welche nicht Gegenstand der Untersuchung gewesen war;

4) wenn wesentliche Formen der Untersuchung nicht beobachtet worden sind;

5) wenn dem Angcschuldigten die Vertheidigung abgeschnitten worden ist;

6) wenn die Vorschrift des Art. 2 nicht beobachtet worden ist.

III. Rechtsmittel der Restitution oder der weiteren Vertheidigung finden in allen Fällen nur statt, wenn zu deren Begründung neue Thatumstände und Beweise erbracht werden können und dies auch blos dann, wenn eine Appellation überhaupt nicht, oder nicht mehr zulässig ist. Gegen Er­kenntnisse, die auf Rechtsmittel der Restitution oder der weiteren Vertheidigung ergehen, sind diese Rechtsmittel nicht weiter statthaft, sondern nur Appellationen oder Nichtigkeitsbeschwerden in den dazu geeigneten Fällen.

Das bisherige Rechtsmittel der Revision in Strafsachen ist aufgehoben.

Art. 10. Die Rechtsmittel der Appellation und Nichtigkeitsbeschwerde müssen bei dem Gericht, welches das beschwerende Erkenntm'ß erlassen hat, binnen zehn Tagen angezeigt und, je nachdem sic gegen ein Un­tergerichts- oder gegen ein Hofgerichts-Erkenntm'ß gerichtet sind, binnen vier, beziehungsweise sechs Wochen, vom Tage des Ablaufs der zehntägigen Einwendungsfrist an gerechnet, gerechtfertigt werden. Ist das beschwe­rende Erkenntniß von einem Untergericht erlassen worden, so können die Beschwerden auch mündlich zu Pro­tokoll gegeben werden.

Aus erheblichen Gründen findet eine Erstreckung der Rechtfertigungsfrist statt. Ueber Mstgesuche und Gesuche um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Einwendungö- und Rechtfcrtigungs- srist entscheidet das Gericht, welches das angegriffene Erkenntniß erlassen hat.

Das Gericht, gegen dessen Erkenntniß das Rechtsmittel der Appellation oder Nichtigkeitsbeschwerde ver­folgt wird, hat die Beschwerdeschrift, beziehungsweise das die Beschwerden enthaltende Protoeoll nebst den Ac­ten längstens binnen a ch t Tagen an den höhern Richter zur Entscheidung einzusenden.

Art. 11. Die Entscheidung über die Rechtsmittel der weiteren Vertheidigung oder der Restitution steht dem Gericht zu, welches in erster Instanz entschieden hat. Für den Fall, daß der höhere Richter abändernd erkannt hat, wird die Entscheidung über die Rechtsmittel, der Restitution und weiteren Vertheidigung an diesen höheren Richter verwiesen.

Art. 12. Wird ein nicht devolutives Rechtsmittel mit einem bei dem höheren Richter zu verfolgenden