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(devolutiven) Rechtsmittel verbunden, so erstreckt sich die Competenz dieses höheren Richters ausnahmsweise auch aus jenes Rechtsmittel.
Letzterer kann indessen, wenn er das devolutive Rechtsmittel aus formellen oder materiellen Gründen verwirft, das nicht devolutive Rechtsmittel zur Entscheidung an den Richter voriger Instanz verweisen.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt den 23. Februar 1849.
(L. S.) LUDWIG.
Kilian.
460) Gießen.
BekanAtmachnng, die gerichtliche Anzeige und Geltendmachung der aus dem Winter - Semester 1848/4g herrsch- renden gesetzlichen Forderungen an Studirende betreffend.
Mit Rücksicht auf erfolgte neuere Bestimmungen über die Dauer der aeademischen Semester wird hiermit bekannt gemacht, daß die gesetzlichen Forderungen an Studirende aus dem gegenwärtigen Semester längstens bis zum 24. März d. I. mittelst, in jeder Beziehung genau specificirter Rechnungen bei der unterzeichneten Behörde zur Anzeige gebracht und längstens bis zum 5. Mai d. I., geltend gemacht werden müssen, widrigenfalls dieselben den ihnen durch Artikel 136 der allerhöchsten,, die Disei- plinarstatule der Universität Gießen betreffenden Verordnung vom 28. April 1835 zugewies neu Vorön? verlieren.
Gießen am 12. März 1849.
Grosth. Umvcrsitätsgericht
Trvg ophorus. Prinz.
Edictalladung.
465) Grünberg. Die Kinder der vorläugst verstorbenen Franz Bauers Eheleute von Lauter, namentlich Anna Catharina Bauer, Johann Daniel Bauer, Elisabethe Bauer, Anna Maria Bauer und Anna Margaretha Bauer, sind schon seit vielen Jahren abwesend, ohne daß bezüglich ihres Aufenthaltsortes das Mindeste bekannt wäre. Da dieselben sämmtlich das 70. Lebensjahr überschritten haben, so werden auf den Antrag der Präsumtiverben die genannten Franz Bauers Kinder oder deren etwaige Leibeserben ausgefordert, in Zeit 3 Monaten von heute an, sich zu Empfangnahme der in einigen Hundert Gulden bestehenden, seither curatorisch verwalteten, Vermögensmasse, dahier anzumelden, widrigenfalls dieselbe den sich legitimirenden nächsten Seltenverwandten erblich überlassen werden wird.
Grünberg den 21. Februar 1849.
Gr. Hess. Landgericht daselbst.
W e l ck e r.
Besondere Bekanntmachungen.
466) Gießen. Herr Oberfinanzkammeraece- sist Siebert von Darmstadt ist als Rentamtsviear für das hiesige Rentamt bestellt worden, welches
ich mit dem Bemerken zur Kenntuiß der hiesigen Einwohner bringe, daß nur Dienstags und Samstags Zahlungen geleistet und Guthaben bei der Caste in Empfang genommen werden können, jowie daß nur durch denselben während dieses Vicariars rechtsgültig quittirt werden kann.
Gießen den 12. März 1849.
Der Bürgermeister G g. Reiber.
462) Gießen.
Einladung.
In einer vor Kurzem abgehaltenen Bürgerversammlung in Betreff des Schutzes der Stadtwaldungen gegen die Eingriffe Unbefugter, ist der Antrag gestellt und zum Beschluß erhoben worden, eine Einladung ergehen zu lassen, daß sich die hiesigen Bürger rc. an dem Schutze der Stadtwaldungen durch directeö Einschreiten betheiligen und zu diesem Behuf förmlich verpflichten lassen mögten. In Folge dieses Beschlusses ladet der Stadtvorstand diejenigen Bürger und Einwphner der Stadt Gießen, welche die Absicht und den Willen haben, in dieser Weise zum Schutze des gemeinheitlichen Ei- genthums hinzuwirken, hierdurch ein, diese Absicht bei der unterzeichneten Behörde zu erklären, damit das Weitere dann veranlaßt werden kann.
Gießen den 9. März 1849.
Der Bürgermeister Gg. Reiber.


