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Wird ein auf diese Weise präsentirter Stellvertreter definitiv angenommen, so erhält derjenige, der ihn Prasentirt hat, die im Art. 5 des Gesetzes vom 19. März 1836 erwähnte Urkunde, der Stellvertreter selbst aber wird ebenso behandelt, wie die auf eigenes Anmelden Angenommenen, namentlich auch in der Beziehung daß er nicht einen bestimmten Einsteller vertritt.
Wer bis zur Truppenergänzung keinen Stellvertreter prasentirt hat, muß selbst dienen und erhält die bezahlte Vertretungssumme mit Zinsen zurück."
Art. 5. Hinsichtlich derjenigen im Jahr 1828 geborenen Militärpflichtigen, welche nicht zu der ord.
Ergänzung des Jahres 1849 gehören, sowie hinsichtlich aller zu jüngeren Altersklassen gehörenden, wird das
Gesetz vom 19. März außer Wirkung gesetzt.
Bis zum Erscheinen einer anderen Gesetzgebung können sich aber dieselben nach Maßgabe der Art.
46 — 56 des Recrutirungsgesetzes vom 20. Juli 1830 — welche zu diesem Zwecke wieder in Kraft ge
setzt werden — vertreten lassen; jedoch wird die im Art. 49 des Recrutirungsgesetzes bestimmte Caution auf die Hälfte herabgesetzt.
Haben die im gegenwärtigen Art. gedachten Leute die Vertretungssumme bereits zur Einstandskasse bezahlt, so erhalten sic dieselben nebst Zinsen zurück.
Art. 6. Die in Folge des Art. 42 des Gesetzes vom 19. März 1836 errichtete Staatsaffecuranzan- stalt für die Stellvertretung hört vom Jahre 1849 an auf.
Für die im Jahre 1828 geborenen Militärpflichtigen besteht diese Anstalt nur in so weit fort, als dieselben zur ordentlichen Ergänzung der Truppen gehören; die Einlagen für diejenigen Theilnehmer dieser Anstalt, welche nicht zur ordentlichen Ergänzung gehören, werden zurückbezahlt. Auch für diejenigen, welche zur ordentlichen Ergänzung gehören, können die Einlagen mit Zinsen zurückempfangen werden, wenn dieselben binnen 14 Tagen nach dem Erscheinen des gegenwärtigen Gesetzes erklären, daß sie selbst dienen wollen.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt den 1. März 1849.
(U s.) LUDWIG.
Jaup. Graf Lehrbach.
Gesetz,
einige Abänderungen an dem in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen bestehenden Strafproceß für Civilpersonen betreffend.
^UDWJG III. Groß Herzog von Hessen und bei Rhein re. re.
Nachdem Wir in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen durch Unser Gesetz vom 28. October 1848 für die zur Competenz der Assisen verwiesenen Verbrechen das geeignete Verfahren angeordnet haben, finden Wir uns bewogen, ans dem Strafproceß für Civilpersonen hinsichtlich der übrigen Straffälle auch schon vor Einführung einer vollständigen neuen Proceßordnung einige wesentliche Gebrechen zu entfernen. — Wir haben daher, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Art. 1. Eine Untersuchung in Strafsachen hat für den Beschuldigten in so lang keine nachtheiligen staatsbürgerlichen oder bürgerlichen Folgen, als gegen denselben nicht ausdrücklich eine Specialinquisition erkannt ist.
A r t. 2. Bei der Erkennung der Specialinquisition, oder, falls eine solche nicht besonders ausgesprochen würde, vor dem Endurtheile und der demselben vorausgehenden Vertheidigung, muß das Gericht dem Angeschuldigten, bei Vermeidung der Nichtigkeit des verurtheilenden Erkenntnisses, das Vergehen oder Verbrechen, dessen er beschuldigt ist, unter Hinweisung aus die einschlagenden Strafgesetze bezeichnen.
A r t. 3. Hat eine Untersuchung gegen einen Beschuldigten keine hinreichende Jndicien oder Beweise ergeben, um auf Specialinquisition zu erkennen, oder sofort Endurtheil zu geben, so hat das Gericht den Beschluß zu fassen, daß kein Grund vorhanden sei, die Sache weiter zu verfolgen.
Art. 4. In diesem Falle kann der Beschuldigte wegen der nämlichen That nicht weiter zur Untersuchung gezogen werden, es sei denn, daß sich neue Belastungsgründe wider ihn ergäben.
Art. 5. Als neue Belastungsgründe werden Zeugenaussagen, Urkunden und Ueberführungsstücke betrachtet, welche dem Gerichte früher zur Prüfung nicht vorgelegt werden konnten, jedoch geeignet sind, entweder die vorhandenen Beweise zu verstärken, oder über die Thatumstände neue zur Ermittelung der Wahrheit dienliche Aufklärungen zu geben.


