Ausgabe 
13.3.1849
 
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Stadt Md des Regierungsbezirks

Gieße n.

Jo 21 Dienstag den 13. März 1840.

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A m t l L ch e r T h e i l.

Gesetz, bctrrffcnb die Trnppenvermehruug aus zwei Procmt der gegenwärtigen Bevölkerung, sodann die Stellvertretung int Militärdienste.

8 nDWIG IIL Großherzog von Hessen und bei Rhein ic. ic.

Aus Veranlassung dcs von der deutschen Reichsverscimmlung gefaßten Beschlusses, nach welchem die deutsche Streitmacht auf zwei Procent der gegenwärtigen Bevölkerung zu vermehren ist, Haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände gesetzlich verordnet und verordnen hierdurch, wie folgt:

Art. 1. Diejenigen im Jahr 1828 geborenen Militärpflichtigen, welche nicht zur ordentlichen Ergän­zung der Truppen gehören und nur zu der gedachten außerordentlichen Truppenvcrmehrung verwendet wer­den, haben nur so lange zu dienen, als diese außerordentliche Maßregel dauert, jedoch mit Vorbehalt ihrer weiteren Verwendung, im Falle etwa während der Dauer ihrer Militärpflichtigkcit weitere außerordent­liche Bedürfnisse Eintreten.

Art. 2. Insoweit die Gasse der im Jahr 1828 geborenen Militärpflichtigen für den Zweck der er­wähnten Vermehrung picht, zureicht, soll die weiter erforderliche Mannschaft aus den im Jahre 1829 Ge­borenen genommen werden.

Von der hiernach auf außerordentliche Weise verwendeten, im Jahre 1829 geborenen Mannschaft wird

1) denjenigen, welche zu der ordentlichen Ergänzung des Jahres 1850 gehören, die ihnen nach dem Recrutirungsgesetze obliegende Dienstzeit von dem Tage des gedachten außerordentlichen Eintritts in den Militärdienst an gerechnet;

2) für diejenigen dagegen, welche zu dieser ordentlichen Ergänzung nicht gehören, gilt die nämliche Bestimmung, welche tut obigen Art. 1 für die im Jahr 1828 Geborenen gegeben ist.

Art. 3. Die ausdienende Mannschaft der Regimenter und Corps wird, so lange die erwähnte austcr- ordcntliche Maaßregcl dauert nicht bcabschiedct. Jedoch können diejenigen, welche als Einsteher fortdienen wollen, bei dem Vorhandensein der erforderlichen Eigenschaften als solche verwendet werden.

Art. 4. Das Gesetz vom 19. März 1836 über die Stellvertreter im Militärdienste findet nur noch auf diejenigen Militärpflichtigen Anwendung, welche zur ordentlicheu Ergänzung des Jahres 1849 gehören' jedoch mit Ausnahme des Artikels 15, an dessen Stelle nachstehende Bestimmung tritt:

Sollte der Fall Vorkommen, daß die Zahl derjenigen, welche die Vertrctungösumme bezahlt haben, größer wäre, als die Zahl der angenommenen Stellvertreter, so werden diejenigen Dienst­pflichtigen, welche demzufolge nicht vertreten werden können, bald möglichst davon benachrichtigt, um selbst Stellvertreter anfzusuchen und zur Zeit der Truppenergänzung zu präsentiren.