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fentliche Wohl geschützt wird. Bei dem seitherigen Gang war es an den meisten Orten rein unmöglich, daß, die Gemeindeglieder die nöthige Kenntniß von dieser so wichtigen Angelegenheit erhielten und zwar aus zwei Gründen. Einmal waren die Sitzungen geheim, sodann wurde kein Protokoll veröffentlicht, kaum wurden einzelne Beschlüsse bekannt gemacht, jedoch ohne Beifügung der Motive. Es entstanden auf diese Weise in der Verwaltung viele Miststände. Ferner must ich bei dieser Gelegenheit den Wunsch aussprechen, dast das Rechnungswesen vereinfacht werde. Bisher wurde z. B. das Budget zwar offen gelegt, allein es war so complicirt, dast nur ein klein er Theil der Bürger es verstehen konnte. Dieser Umstand trug mit dazu bei, dast nur selten Jemand das offen gelegte Budget ansah. Um auf den Antrag zurückzukommen, wünsche ich, dast da wo es möglich ist, die Protokolle des Gemeinderaths durch den Druck veröffentlicht werven. Mancher ist verhindert, den Sitzungen selbst beizuwohnen und doch ist es für ihn von Interesse, die Verhandlungen kennen zu lernen. Daher sollten die Beschlüsse nebst den Motiven derselben veröffentlicht werden.
Vorsitzender. Es wird gut sein, wenn Ferber seine Zusätze als förmliche Anträge einreicht, weil dann die Abstimmung leichter sein wird.
R eg.-Co m m. Die Reg.-Commiss. ist gesetzlich nicht befugt, eine präceptive Mastregel in dieser Sache zu erlaßen, denn sie hat nicht das Recht der Gesetzgebung, es must der Staatsregierung überlasten werden, auf dem Wege der Legislatur eine solche Bestimmung zu erlassen. Bis jetzt kann die Abhaltung der Sitzungen an bestimmten Tagen keineswegs befohlen werten. Art. 31 der Gemeindeordnung überlästt es dem Bürgermeister, den Gemeinderath.einzuladen, wenn er es für nöthig erachtet, Art. 32 ordnet eine regelmäßige Sitzung für den Monat Mai an, welche jedoch sehr oft erst später abgehalten wird, weil die Rechnungen des Budget nicht immer zu rechter Zeit vorgelegt werden können.
Der Fall, den der Abg. von Lich angeführt, steht vollkommen richtig. Der Gemeinderath aber, der die Regelmäßigkeit seiner Sitzungen beschlossen hatte, hob durch einen neueren Beschluß diese frühere Bestimmung auf. Es liegt nun nicht in der Macht der Reg.-Commiss., einen solchen Gemeinderathsbeschlust für ungültig zu erklären, dazu ist nur die Mehrheit des Gemeinderaths selbst befugt. Die Reg.-Commiss. kann die Ansicht des Gemeinderaths nicht präjudiziren, sie muß vielmehr dessen Beschlüsse schützen, weil sie sonst gegen die ausdrücklichen Vorschriften des Gesetzes handlen würde.
(Forts, folgt.)
Offiziel le
Ordensverleihungen. Se. König!. Hoheit der Groß. Herzog haben verliehen: Am 16. Juli dem Ministerialrath Reinhard Carl Theodor- Eigenbrodt das Com- mandeurkreuz 2. Klaffe des Ludewigs-Ordens; - am 14. August dem Generalmajor und Commandeur der ersten In- fanterie-Brigabe Carl Philipp Ludwig von B echt hold das Komthurkreuz 1. Klaffe ; - am 25. August dem Stabsquar- tiermeister Conrad Bauer im 3. Infanterie-Regiment und dem Oberquarliermeister Georg Melchior R am speck im 4. Infanterie-Regiment das Ritterkrenz; — am 26. August dem Justizminister Joseph Alois Kilian, statt des bisher getragenen Ritterkreuzes das Komthurkreuz 1. Klaffe des Verdienst- Ordens Philipps des Großmüthigen; — an demselben Tage dem Ministerialrath Wilhelm Maurer das Kommandeurkreuz 2. Klasse - des Ludwigsordens. — am 15 Novem- ber dem Oberst und Commandeur des 1. Infanterie-Regiments Friedrich Freiherrn v. Rar deck zur Rabenau das Komthurkreuz 1. Klasse und dem Major und Bataillons- Commandeur im 1. Infanterie-Regiment Wilbelm Gräc- mann das Komthurkreuz 2. Klasse des Verdienst-Ordens Philipps des Großmüthigen; — dem Hauptmann Phillipp Eberhard Carl Freihern von Lehmann in demselben Regiment das Ritterkreuz l. Klasse des Ludwigs-Ordens; — dem Hauptmann Georg Seederer im Atilleriecorps das Ritterkreuz des Verdienst-Ordens Philipps des Großmüthigen; — dem Oberfeldwebel Philipp Ruths int 1. Infanterie- Regiment, dem Wachtmeister Peter Philipp Lippert im Artilleriecorps, den Feldwebeln Ludwig Schneider und Ludwig B r e i tw i c ser im 1. Infanterie-Regiment, dem Corpora! Car! Conrad Kraus in demselben Regiment, dem Corpora! Friedrich Stock im 2. Infanterie-Regiment und
Nachrichten.
dem Gardisten Adam Witzler im 1 Infanterie-Regiment das Ritterkreuz 2. Klasse des Ludwigs-Ordens; — am 21. November dem Hauptmann Johannes Becker im Atillerie- Corps das Ritterkreuz; — am 9. December dem General- Majsr Adolph Freiherrn von Drachenfels das Großkreuz und am 17. December dem Major und dermaligcn Oberst der Bürgerwehr der Residenzstadt Darmstadt Philipp Keil das Komthurkreuz 2. Klaffe des Verdienst-Ordens Philipps des Großmüthigen;
Namensveränderungen. Es wurde gestattet: 1) am 1. December dem Isaac Kahn zu Gensingen, im Regierungs- Bezirk Mainz, künftig den Familiennamen »Simon» — 2) am 9. December dem Johannes Jäger, Stiefsohn des Johannes Dauth zu Mfttelgründau, im Regierungsbezirk Nidda, künftig den Familiennamen »Dauth» zu führen.
Dienstnachrichten. Am 22. November wurde der Hofgerichtsrath August Friedrich David Völker zu Gießen zum Staatsanwalt bei dem Criminalftnat des Hofgerichts zu Gießen und dem Assisenhof daselbst und der Hofgerichts- Affeffor Df. Alexander Weber dahier zum Staatsanwalt bei dem Criminalftnat des Hofgerichts zu Darmstadt und dem Affiftnhofe daselbst ernannt. — Am 2. December wurde der Physicats-Arzt Dr. Johann Babtist Eisenberg zu Seligenstadt zum Phpsicatsarzt des Phpsicatsbezirks Wöllstein und der Phpsicatsarzt Dr. Wcnzeslaus Jacob Keu scher zu Battenberg zum Phpsicatsarzte des Phpsicarsbezirks Seligen, stadt ernannt. — Am 4. December wurde der Gehülft bei der Registratur des Hofgerichts dahier, Hofgerichts-Registrator Ludwig Witternann zum Registrator bei dem Oberappella- tivns und Cassations-Gerichte ernannt. - An demselben Tage


