Ausgabe 
12.6.1849
 
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Inzcigcblntt

d e r

Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.

Dienstag den 12. Juni 18JSSL

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Dienstag und Sonnabend. - Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ff. so lr., für Auswärtige in°I Postaufschlag 1 st. 42 kr. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Greßen bet der Expedition (Canzletberg B. Jir. 1.) Einrückungsgebühr für die gespaltene Corpuszeile 2 kr.

Amtlicher TheLl.

I n st p n k t i o n, die Ausstellung der Normaleinguarticruugsrollen, wegen Einquartierung der Grvsth. Truppen betreffend.

Nach Art. 7 des Gesetzes vom 17. August 1848, Regierungsblatt Nr. 44, die Einquartierung und Verpflegung der Gr. Truppen bei den Landeseinwohnern betr., soll die Verthcilnng der einzuquartierenden Mannschaft in der Weise stattfinden, daß zuerst jedem Wohngebäude nach Verhältuiß seines Steuercapitals ein Einquartierungstheil zugcmeffen, solcher sodann aber unter die verschiedenen Bewohner desselben nach Maßgabe ihrer Gcwerb- und Personalsteuerpflicht vcrtheilt wird, und nach Art. 8 dieses Gesetzes liegt cs dem Ortsvorstand oder der von ihm bestellten Einquartierungs-Commission ob, dafür zu sorgen, daß nach dem gegebenen Maßstabe alle einquarticrungspflichtigen Einwohner gleich belastet werden. Nach der bestimm­ten Vertheilungsnorm sollen in den Ortsgemcinden Normaleinquartierungsrollen aufgestellt und die Art, wie hierbei zu verfahren ist, in einer Instruktion näher angegeben werden. Diese Instruktion wird, nunmehr in Nachstehendem erthcilt:

§. 1. Die Grundlage bei Ncpartition der Normaleinquartierung bildet für jeden Ort zu fertigende Normaleinquartierunsrolle.

§. 2. Diese Rolle wird nach dem im Formular A enthaltenen Muster in der Art gefertigt, daß für jedes Wohngebäude (mit Nebengebäudeftein Bogen angelegt wird.

Sie enthält:

1) Nr. und 8it. des Wohngebäudes;

2) Namen des Eigenthümmers;

3) Grundftcuerkapital;

4) Bewohner des Gebäudes;

5) Personalsteuerkapital;

6) Gewerbsteuerkapital;

7) Summe des Personal- und Gcwerbsteuerkapitals;

8) Vertheilung der Einquartierung auf die einzelnen einquarticrungspflichtigen Bewohner des Hauses.

§. 3. Zum Zweck der Anlegung dieser Rolle läßt vorerst der Ortsvorstand die Bezeichnung, den Ei- gcnthümmcr und die Bewohner eines jeden Wohngebäudes in die hierfür bestimmten Rubriken t, 2 und 4 eintragen, bei welch' letzterem Einträge zugleich auf eine entsprechende Eintheilung des Formulars nach den Stockwerken und sonstigen Wohnungölocalitäten des Hauses, wie dies beispielsweise das Formular A zeigt,