Ausgabe 
12.6.1849
 
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die geeignete Rücksicht zu nehmen ist. Hierauf werden die Rollen an den betreffenden Gr. Steuer-Conimissär abgegeben, um von demselben die entsprechenden Grund-, Personal- und Gewerbsteucrkapitalien in den Rubriken 3, ö, 6 und 7 eintragen zu lassen, wobei zugleich eine Prüfung der ersteren Einträge durch Vergleichung derselben mit den Logiskatastern vorzunehmen ist.

Den Eintrag unter 8 endlich hat hierauf der Ortsvorstand, beziehungsweise die Einquartierungscommis- sion nach gewiffenhafter Prüfung zu bewerkstelligen.

§ . 4. Bei Regulirung der Ansätze unter 8 ist in der Art zu verfahren, daß als Regel den Wohnge­bäuden in den Städten Darmstadt und Mainz auf 60 fl. Stcuerkapital des Wohngebäudes (Nr, 3.) 1 Mann, in den Städten von 6000 und mehr Einwohnern auf 30 fl. Steuerkapital 1 Mann und in den übrigen Orten auf 10 fl. Steuerkapital 1 Mann als EinquartierungStheil zugemcssen wird. Dieser den Wohngebäuden zugemessene EinquartierungStheil ist sodann nach Verhältniß der Summe der Personal- und Gewerbsteuerkapitalien der einquartierungspflichtigen Bewohner unter diese zu vertheilen.

Erreicht die Personal- und Gewerbsteuer einzelner Bewohner die Summe nicht, welche einen Mann zu tragen hat, so sind diese Personen bei der ersten Einquartierung frei zu lassen, bei folgenden Einquar­tierungen aber ist ihr frcigclassenes Steuerkapital beizuziehen und, wenn es die Größe, welche einen Mann zu tragen hat, erreicht haben wird, sind diese Personen mit Einquartierung zu belasten.

§ . 5. Nach erfolgter Aufstellung der Normaleinquartierungsrotten sind solche 8 Tage lang auf dem Gemeindehaus offen zu legen, damit nach Maßgabe des Art. 8 des Gesetzes vom 17. August 1848 Be­schwerden dagegen bei dem Ortsvorstande, den Einquartierungs-Commissionen und vorgesetzten Regierungs­behörden vorgebracht werden können.

§ . 6. In der Regel müssen zwar jährlich, nach Regelung der Steuerkapitalien, die hieran stattgehabtcn Veränderungen auch gleichmäßig in den Normaleinquartierungsrollen ab- und zugeschrieben werden und es ist hierbei nach dem im §. 3. für die Aufstellung dieser Rollen festgesetzten Grundsätze zu verfahren; dennoch sollen aber auch, um Prägravationen möglichst zu vermeiden, die in Folge von Todes- oder sonstigen Un­glücksfällen im Laufe des Jahres vorkominenden Veränderungen an den Steuerkapitalien, welche eine ent­sprechende Aenderung in der Besteuerung zur Folge haben, von Amt sw egen, und alle übrigen, auf die Einquartierungölast influirendcn Veränderungen sogleich in den Norinaleinquartierungsrollen, zur Berück­sichtigung bei Zutheilung der Einquartierung, von dem Ortsvorstande, oder der Einquartierungs-Commission vorgemerkt werden, wenn die Veränderungen von dem Betheiligten gehörig zur Kenntniß dieser Behörden gebracht werden, und sind die hierbei etwa nothwendig werdenden Ausscheidungen von Localitäten von dem Ortsvorstande sogleich vorläufig vorzunehmen.

§ . 7. Aus der Normaleinquartierungsrolle ist die Einquartierungsliste alphabetisch zu fertigen nach Muster B. Dieselbe muß enthalten:

1) Nr. und Lit. des Gebäudes, in welchem der Einquartierungspflichtige wohnt;

2) Namen des Einquartierungspflichtigen;

3) die Zahl der von demselben bei vollständiger einfacher (S. 4) Einquartierung zu tragenden Mannschaft;

4) eine Abtheilung mit mehreren Columnen, in welche die wirklich getragene Einquartierung notirt wird;

5) eine Rubrik für Bemerkungen, namentlich um die bei der ersten Einquartierung wegen zu ge­ringen Steuerkapitals nicht zugezogenen Personen zu bemerken.

8. 8. Nach Maßgabe dieser Einquartierungsliste wird die Einquartierung wirklich vertheilt. Sie ist abzuschließen, wenn die größte Zahl der Einquartierungspflichtigen ihre Einquartierung nach Maßgabe der Liste vollständig getragen hat und nach den örtlichen Verhältnissen die Aufstellung einer neuen Liste nvthig ist, und es sind alsdann in die neuen Listen die etwaigen Reste zu übertragen, welche einzelne Pflichtigen noch zu tragen schuldig sind.

§. 9. Sollten einzelne Personen, welche ein kleines Personal- und Gewerbsteuerkapital haben, solche Wohnungen haben, daß sie Militär darin aufzunehmcn außer Stand sind, insbesondere wenn die Beschaf­fenheit der Wohnungen von der Art ist, daß nach Art. 6 des Gesetzes eine Stclloertrctung zur Uebernahme von Einquartierung durch sie nicht gestattet werden könnte, so sind die Ortsvorstände und Einquartierungs- Commissionen ermächtigt, solche arme Leute ganz mit Einquartierung zu verschonen.