Ausgabe 
10.2.1849
 
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Ämeigeblatt

der .

Stadt und des Regierungsbezirks Gieren.

Jfä 12. Sonnabend den 10* Februar 18^49*

Dieses Blatt erscheint wöchentlich zwei Mal : Dienstag und Sonnabend. Der Pränumerationsbetraa ist für ein ganzes Jahr für Ein­heimische 1 st. 30 kr., für ein halbes Jahr 45 fr.; für Auswärtige incl. Postaufschlag 1 st. 42 fr., halbjährl. 51 fr. Auswärts abonnier man stch bei den zunächst gelegenen lobt. Postämtern. In Oietzen bei der Expedition, (Lanzleiberg Lit. B. Nr. 1. Einrückungögebühr für den Raum der gespaltenen CorvuS-Zeile 2 fr.

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Amtlicher T h e i l.

Auszug aus dem Gr. Regierungsblatt Nr. 8,

vom 3. Februar 1849?

Inhalt: Verordnung, die Wahl der Geschworncn in der Provinz Rheinhessen betr; 2 Bekanntmachung, den Zusatz z-m Tarifpreise bei besonderen Holzfällungen bett.; 3) Bekanntmachung, die Nichterhebung eines Theits der für das Jahr 1847 zur Bestreitung von Gemeindebedürfniffen der Gemeinde Gößenhain, Regierungsbezirks Darmstadt, gcnehurigten Umlagen dritter Klaffe betr.; 4) Bekanntmachung, die Niederschlagung eines Theils der Umlagen der israelitischen Religionsgemeinde zu Habitzheim betr.; 5) Desgl. der Gemeinde Obermodau für 1848; 6) Desgl. der Gemeinde Obermoos für 1848; 7) Dienstnachrichtcn; 8) Concurrenzerössnung.

Bekanntmachung, die Vereinigung der Großh. Oberfinauzkammer II* Section mit der Großh. Oberforstdirection zu einer Behörde betreffend.

Des Großherzogs Königliche Hoheit haben mittelst allerhöchster Entschließung vom 10. d M. zu ver­ordnen geruht, baß die Großh. Oberfinanzkammer II. Section und die Großh. Oberforstdirection mit Bei­behaltung ihrer bisherigen Attribulioncn zu einer Verwaltungsbehörde vereinigt werden sollen, welcher da­bei der amtliche Name:

»Ober-Forst- und D omä n e n-Dir e ction" ertheilt worden ist.

Diese allerhöchste Bestimmung wird hierdurch zur allgeineinen Kenntniß gebracht.

Darmstadt den 11. Januar 1849.

Großherzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen.

_________ F* von Schenck.__Schleiermacher.

Bekanntmachung, die Berechnung der Vergütung für die in 1849 in Geld zu berichtigenden BesoldnngS- und Pensions-Naturalien betreffend*

Die im verlaufenen Jahre vorgekommenen, die vorerwähnte Berechnung bedingenden, Fruchtverkäuse bestehen in: 47696% Malter Wa itzen zu 9 fl. 18 kr., 21002 Malter Korn zu 5 fl. 52 kr., 24457% Malter Gerste zu 4 fl. 50% kr. und 137t?8% Malter Hafer zu 3 fl. 30% kr. im Durch­schnitt das Malter, und beträgt hiernach der Wcrth von 100 fl. Besoldungs- oder Pensions-Naturalien 134 fl. 50% kr., welcher mit dem verordneten Marimum von Einhundert fünfzehn Gulden zu berichtigen ist.

Als Vergütung für Holz sind weiter Ein Gulden sieben Kteuzer von je 100 fl. Besoldung zu bezahlen.

Darmstadt am 18. Januar 1849.

Großherzoglich Hessische Rechnungskammer.

Ludwig. Welcker.