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Nr. N, g. ui. Gießen am 2. Februar 1849.
Betreffend: Die Erweiter ung der in den Gemein- devo ranschlägen vorgesehenen Credite, sowiedie Verwendung der in denselben für unvorhergesehene Fälle aufgenommene Reservefonds.
Die Großherzoglich Hessische
Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen
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die Gr. Bürgermeister und Gemeinde-Einnehmer.
Lim in Vollzug der Art. 61 — 63. der Gemeindeordnung die den Gemeinden gebührende Selbststän- diglcit in der Verwaltung zu wahren und mit Beseitigung einer beengenden Controle den bisher durch zahllose Correspondenzen zum Behuf einzelner Crediterweiterungen belasteten Geschäftsbetrieb zu vereinfachen, auch für den Gemcindevorstand, wie für die aufsehende Regierungsbehörde und die betheiligten Einzelnen eine deutliche Uebersicht über die Ausführung des Voranschlags wie über die Abweichungen von demselben zu gewinnen, sind wir von Gr. Ministerium des Innern ermächtigt worden, das Folgende hiermit zu verfügen.
1) Diejenigen Beträge, welche unter einzelnen Rubriken des Voranschlags zur Verwendung für nicht besonders berechnete, durch die Rubrik im Allgemeinen jedoch bezeichnete Ausgaben vom Gemeindevorstand ausgenommen worden sind, weil sich nur im Allgemeinen die Rothwendigkeit einer Verwendung vermuthen läßt, sind hiermit ohne Weiteres dem Bürgermeister zur Verfügung durch ordnungsmäßige — nach dem Gesetz in Art. 71. ic. zulässige — Zahlungsanweisung überlassen. Es bedarf für deren im Sinne der Verwilligung dadurch erfolgende Verwendung einer besonderen Creditcrtheiliing von Seiten der Regierungsbehörde nicht.
2) Wenn der Gemeindevorstand bei der Bestimmung der Beträge, welche als „Reservefonds für unvorhergesehene Fälle" der Ausgabe in den verschiedenen Klassen im Ganzen zugesetzt worden sind, nicht nähere, die Besugniß des Bürgermeisters hinsichtlich der Verwendung beschränkende oder ausdchnende Beschlüsse gefaßt hätte, die dann zu beachten wären, soll der Bürgermeister befugt erachtet sein, für eine nicht vorgesehene Ausgabe oder zur Deckung des Mehrbetrags einer vorgesehenen, den Bedarf durch Zahlungsanweisung auf die dem Gegenstand der Verwendung entsprechende Rubrik, mit gehöriger Vormerkung im Anweisungsregister, aus dem Reservefonds zu entnehmen, — jedoch für die einzelne Ausgabe nur bis zum Betrag von 20 fl. in Gemeinden von 2000 Einwohnern und darunter, bis zu 50 fl. in Gemeinden über 2000 Seelen. Für größere Verwendungen aus dem Reservefonds hat der Bürgermeister die Genehmigung des GemeinderathS zu erwirken. Einer Creditertheiluiig von Seiten der Regierungsbehörde für Verwendungen aus dem im Voranschlag vorgesehenen Reservefonds bedarf es nicht.
3) Würden für Ausgaben, deren Rothwendigkeit im Laufe des Jahres erkannt wird, die aber gar nicht vorgesehen oder in dem dafür angenommenen Betrag nicht hinlänglich gedeckt sind, die unter 1. und 2. bezeichneten Reservefonds nicht zureichen, so kann dasür der Ueberschuß verwendet werden, welcher sich etwa durch nicht vorgesehene Einnahmen, wie durch unterlassene oder unter dem Ansatz des Voranschlags gebliebene Ausgaben im Ganzen ergiebt.
©oldje Verwendungen erfordern aber jedesmal die Zustimmung des Gemeinderaths, welchem dafür


