Ausgabe 
8.9.1849
 
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3) wenn

4)

wenn

wenn wenn

1)

2)

Art. 22. dem Falle einer

(Die Anlagen A. u B., Eintheilnng der Wahlbezirke enth., folgen)

insbesondere^' $°rfd)riftCn Gesetzes im Widersprach stehenden Bestimmungen und

S) £ ^j ^Oi der Verfassungsurkunde, jedoch mit Ausnahme der in dem ersten Absätze des enthaltenen Bestimmung, wonach kein Mitglied der einen oder der andern Kammer annchNÜn "dar?; Stellvertreter ausüben lassen, oder für seine Stimme Instructionen

2) §. ^0 des Edicts vom 17. Februar 1820, die Standeshcrrlichen Rechtsverhältnisse betreffend'

7. nu^ auf die Wahlen zur ersten Kammer ausgedehnt wird; V

4) die Verordnung vom 29. März 1820 Über die Bildung der Wahlbezirk ;

« d!> März 1820 Über die Wählbarkeit der Kapitalisten;

"L e&fcöFÄ * 1842- * aks"""9 xr «« >« °»d «

ftiib aufgehoben und es treten an ihre Stelle die Bestimmungen dieses Gesetzes.

Darm'staÄ M'^äudigeu Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.

-d-armftadt, den 6. September 1849. a

®^,.r2)auer, d" Wahlen wird auf 6 Jahre bestimmt. Während dieser Feit findet anker Auflösung eine neue Wahl von Abgeordneten nur dann statt *

em Abgeordneter stirbt; -

ei» Abgeordneter die Wahl ablehnt oder feine Stelle niederlegt;

ftn Abgeordneter nach Art. 6 unfähig wird; J

Abgeordneten ein öffentliches Amt oder einem bereits im Besitze eines solchen Am- jedoch wied^wählbar; c,,lc höhere Stelle übertragen wird. Der hiernach Austretend?ist ' 24 ®ntritt in eine der beiden Kammern keines Urlaubs.

v.rL a ~cr Art. 93 der Verfassungsurkunde wird dahm abqeändert, daß zu einem aiiltiaen w Ät HOCW1 «e Abstimmung von wenigstens 13 Mitgliedern gehört. Ebenso^ist zu einem erfmderlich.O erwähnten Beschlüsse die Zustimmung von wenigstens 13 Mstgliedern

v. Willi ch.

H allwachs.

3 ' ' '2 Gießen am 4. September 1819.

Betreffend: Die Ucbcreinkunft mit dem Königreich egcn gegenseitiger unentgelt- Verpflegung und Heilung unbe- mittclter kranker Staatsangehöriaen' nun die Ausdehnung dieser Ueberein- auf diedurch die Beerdigung solcher Personen entstehenden Kosten.

Die Großherzoglich -Hessische

Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen

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sämmtliche Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks Gießen.