694
3) wenn
4)
wenn
wenn wenn
1)
2)
Art. 22. dem Falle einer
(Die Anlagen A. u B., Eintheilnng der Wahlbezirke enth., folgen)
insbesondere^' $°rfd)riftCn Gesetzes im Widersprach stehenden Bestimmungen und
S) £ ^‘j ^Oi der Verfassungsurkunde, jedoch mit Ausnahme der in dem ersten Absätze des enthaltenen Bestimmung, wonach kein Mitglied der einen oder der andern Kammer annchNÜn "dar?; Stellvertreter ausüben lassen, oder für seine Stimme Instructionen
2) §. ^0 des Edicts vom 17. Februar 1820, die Standeshcrrlichen Rechtsverhältnisse betreffend'
7. nu^ auf die Wahlen zur ersten Kammer ausgedehnt wird; V
4) die Verordnung vom 29. März 1820 Über die Bildung der Wahlbezirk ;
« d!> März 1820 Über die Wählbarkeit der Kapitalisten;
"L e&fcöFÄ * 1842- * aks“‘"""9 xr ««• >« °»d «
ftiib aufgehoben und es treten an ihre Stelle die Bestimmungen dieses Gesetzes.
Darm'staÄ M'^äudigeu Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
-d-armftadt, den 6. September 1849. a
®^,.r2)auer, d" Wahlen wird auf 6 Jahre bestimmt. Während dieser Feit findet anker Auflösung eine neue Wahl von Abgeordneten nur dann statt • *
em Abgeordneter stirbt; -
ei» Abgeordneter die Wahl ablehnt oder feine Stelle niederlegt;
ftn Abgeordneter nach Art. 6 unfähig wird; J
Abgeordneten ein öffentliches Amt oder einem bereits im Besitze eines solchen Am- jedoch wied^wählbar; c,,lc höhere Stelle übertragen wird. Der hiernach Austretend?ist AÜ' 24 ®ntritt in eine der beiden Kammern keines Urlaubs.
v.rL a ~cr Art. 93 der Verfassungsurkunde wird dahm abqeändert, daß zu einem aiiltiaen w Ät HOCW1 «e Abstimmung von wenigstens 13 Mitgliedern gehört. Ebenso^ist zu einem erfmderlich.O erwähnten Beschlüsse die Zustimmung von wenigstens 13 Mstgliedern
v. Willi ch.
H allwachs.
3 ' ' ‘ '2 Gießen am 4. September 1819.
Betreffend: Die Ucbcreinkunft mit dem Königreich egcn gegenseitiger unentgelt- Verpflegung und Heilung unbe- mittclter kranker Staatsangehöriaen' nun die Ausdehnung dieser Ueberein- auf diedurch die Beerdigung solcher Personen entstehenden Kosten.
Die Großherzoglich -Hessische
Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen
a n
sämmtliche Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks Gießen.


