Ausgabe 
8.9.1849
 
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Ueber den ganzen Wahlact ist ein Protokoll auszunehmen, welches die Namen der Abstimmenden, iede Abstimmunq mit Angabe der Nummer des betreffenden Stimmzettels, sowie auch das Resultat der Zusammenstellung der Stimmen zu enthalten hat. Es wird von der Wahlcommission unterschrieben und mit sämmtlichen Stimmzetteln und den sonstigen das fragliche Wahlgeschäft betreffenden Actenstucken an den Wahlcommiffär cingesendet. Ein von der Wahlcommission gefertigte und unterzeichnete Abschrift dieses Protokolls bleibt zur Einsicht der Bethciligten drei Tage laug auf dem Gemeindehause offen liegen. In den Städten Darmstadt und Mainz, überhaupt in den Städten, welche durch die Wahlcomimssou nach Art. 12 in Wahldistrikte gctheilt werden, wird die erste Berechnung des Resultats von den Wahlburcans, die zweite von der Wahlcommission vorgenommen, an welche jedes einzelne Wahlbureau alsbald zammt- liche Acten einzusenden hat. , . r ,, ,, .,. ,

Andere als die bei der Wahl ausgetheilten Stimmzettel, sowie solche, welche nicht von dem Wähler oder für denselben von einem Mitgliede der Wahlcommiffion geschrieben sind, oder welche auö dem Wahl- zimmcr verbracht worden, hat die Wahlcommission nicht zuzulassen; und Stimmzettel »welche den Gewähl­ten nicht hinreichend erkennbar bezeichnen, bleiben bei der Zusammenstellung unberücksichtigt. Eines leben solchen Umstandes muß jedoch im Protokoll Erwähnung geschehen.

Stimmt die Zahl der Stimmzettel mit der Zahl derjenigen, welche nach dem Protokoll abgestimmt haben, in der einen oder der anderen Gemeinde nicht überein, so werden, wenn diese Unregelmäßigkeiten auf das Ergebniß der Wahl von Einfluß sein sollten, in den betreffenden Gemeinden auf Anordnung des Wahlcommissärs neue Wahlen vorgenommen.

Art. 15. Der Wahlcommiffär stellt unter Zuziehung der Wahleoinmission des Hauptwahlortes das Resultat der Wahl zusammen, errichtet hierüber ein Protocoll lind macht das Ergebniß öffentlich bekannt. Hauptwahlort ist derjenige Ort, von welchem der ganze Wahlbezirk seinen Namen hat. Um gültig ge­wählt zu sein, muß man wenigstens eine Stimme mehr haben als die Hälfte sämmtlicher, die gültig ab» gestimmt haben, beträgt (absolute Majorität). Anderenfalls ordnet der Wahlcommiffär eine neue Wahl an. Bei der zweiten Wahl ist derjenige als gewählt anzusehen, der die meisten Stimmen erhalten hat (rcla- ( tive Majorität). ,

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos, welches von einem Mitgliede der Wahlcommission ge­zogen wird.

Art. 16. Der Wahlcommiffär macht dem Gewählten und dem Wahlcommiffär für die Wahl zur ersten Kammer des betreffenden Bezirks unverwellt die Anzeige von der Wahl und sendet dem Ministerium des Innern die Acten ein.

Art. 17. Sobald der Wahlcommiffär für die Wahl zur ersten Kammer vermittelst der in dem vo­rigen Artikel gedachten Anzeige Kenntniß davon erhalten, daß die Abgeordneten zur zweiten Kammer in dem Bezirke gewählt sind, ordnet er die Wohl eines Abgeordneten zur ersten Kammer an.

Art. 18. Diese Wahl wird unter Anwendung sämmtlicher in Artikel 12, 13, 14 und 15 enthal­tenen Vorschriften, und nachdem das Resultat der in dem Bezirke erfolgten Wahlen zur zweiten Kammer mindestens drei Tage zuvor in den Gemeinden öffentlich bekannt gemacht worden ist, bei denselben Wahl­commissionen und Wahlbureauö, bei denen die Wahlen zur zweiten Kammer statt finden, vorgenommcn. Hauptwahlort ist bei den Wahlbezirken Darmstadt und Mainz, die Stadt Darmstadt und die Stadt Mainz und bei den übrigen Wahlbezirken nach der Bestimmung des Wahlcommissärs einer der Hauptwahlorte zur Wahl für die zweite Kammer.

Art. 19. Rach Erledigung der Wahl macht der Wahlcommiffär dem Gewählten die Wahl be­kannt und sendet dem Ministerium des Innern die Akten ein.

Art. 20. Jeder Abgeordnete kann zu jeder Zeit, ohne Angabe von Gründen, die Wahl ablehiieii, oder seine Stelle niederlegen. Dieses geschieht durch eine Anzeige bei dem Ministerium des Innern ober, wenn die Kammern versammelt sind, durch eine Anzeige bei dem Präsidenten der Kammer, bereit Mitglied bet Austretende ist. Der Präsident der Kammer hat dem Ministerium des Innern von der Austrittsan» zeige alsbald Nachricht zu geben.

So lange ein Abgeordneter nicht erklärt hat, die Wahl ablehnen zu wollen, wird prasumirt, er habe dieselbe angenommen.

Art. 21. Sobald ein Abgeordneter von mehreren Wahlbezirken ober in bie erste und in die zweite Kammer gewählt worden ist, hat das Ministerium des Sintern denselben zur Erklärung aufzufordern, welche Wahl er amtehmen wolle. Ist diese Erklärung nicht innerhalb acht Tage nach Empfang dcr Aufforderung erfolgt, so entscheidet daö Ministerium durch das Loos.