Ausgabe 
8.9.1849
 
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Art. 6. Mitglied der ersten oder der zweiten Kammer kann nicht seyn derjenige, welcher

1) nach Art. 16 der Verfassnngsurkunde, beziehungsweise Art. 2 und 3 des Gesetzes vom 28. Septbr. 1842 (die Abänderung der Art. 16 und 60 der VerfaffungSurkunde betreffend) mit den aus dem @e< setze vom 23. Febr. 1849 (betreffend einige Abänderungen an dem in den Provinzen Starkenburg und Oberheffe» bestehenden Strafprozeß für Civilpersonen) und aus dem Nachtrage zu dem Gesetze vom 28. Oktober 1848 (über die Einführung des öffentlichen und mündlichen Strafverfahrens mit Schwurgericht in den Provinzen Star­kenburg und Oberheffen) vom 23. Februar 1849 hervorgehenden Modifikationen in der Aus­übung seines Staatsbürgerrechts gehindert ist;

2) wegen Diebstahls, Betrugs, Unterschlagung, Fälschung oder Meineids, oder

3) wegen eines sonstigen im Straf- oder Militärstrasgesetzbuche genannten Verbrechens oder Ver­gehens zu Dienstentsetzung oder Correctionshaus auf ein Jahr oder länger rechtskräftig verurtheilt worden ist.

Art. 7. Das Großherzogthum wird zum Zweck der Wahlen in 48 Wahlbezirke eingecheilt, welche in der Anlage A. zu diesem Gesetz näher bestimmt sind.

Art. 8. Die Wahlbezirke Darmstadt und Mainz wählen ein jeder zwei Abgeordnete, die übrigen Wahlbezirke wählen ein jeder einen Abgeordneten zur zweiten Kammer.

Art. 9. Die Wahlbezirke Darmstadt und Mainz wählen ein jeder einen Abgeordneten zur ersten Kammer. Von den übrigen Wahlbezirken werden je zwei nach Anlage B. zu diesem Gesetz zu einem Wahlbezirk vereinigt, welcher einen Abgeordneten zur ersten Kammer ernennt.

Art. 10. Die Regierung ernennt für einen jeden nach Anlage A. u. B. gebildeten Wahlbezirk einen Wahlcommissär, der die Wahl zu leiten und die Beobachtung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwachen hat.

Art. 11. Sobald durch Unsere Verordnung die Vornahme der Wahlen verkündet ist, hat auf Auf­forderung des Wahlcommissärs für die Wahl zur ersten Kammer der Ortsvorstand einer jeden Gemeinde zwei Listen anzusertigen, wovon die eine die Stimmberechtigten bei der Wahl zur zweiten Kammer, und die andere die Stimmberechtigten bei der Wahl zur ersten Kammer enthält. Diese Listen müssen minde­stens acht Tage vor der Wahl des Abgeordneten zur zweiten Kammer drei Tage lang auf dem Ge­meindehause nach vorheriger Bekanntmachung offen gelegen haben, lieber etwaige nur binnen dieser Frist zulässige Einwendungen entscheidet am vierten Tage die Wahlcommission und hat über dieselben und ihre Entscheidungen, je nachdem sie die Liste der Stimmfähigen bei der Wahl zur ersten oder zur zweiten Kam­mer betreffen, zwei besondere Protokolle aufzunehmen. Diese Wahlcommission besteht aus dem Bürger­meister oder dem Beigeordneten und aus zwei durch das Loos bestimmten Mitgliedern des Gemeinderalhs. Finden sich nicht zwei Mitglieder des Gemeinderaths in einer Gemeinde, so zieht der Bürgermeister oder der Beigeordnete für jedes fehlende Gemeinderaths-Mitglied einen der älteren angesehenen Ortsbürger hinzu.

Nach Ablauf des vierten Tages sendet die Wahlcommission eine Beurkundung darüber, daß die Li­sten die gesetzliche Zeit hindurch offen gelegen haben, an die betreffenden Wahlcommissäre ein.

Art. 12. Die Wahl erfolgt in den einzelnen Gemeinden vor der Wahlcommission der Gemeinde von den in dieser Gemeinde Wohnenden.

Die Städte Darmstadt und Mainz werden durch die Wahlcommission in angemessene Districte ge- theilt. Dasselbe kann in den anderen Städten geschehen, in welchen dieß der Wahlcommission zweckmäßig erscheint.

In jedem Disirict ist ein eigenes Wahlbüreau, aus einem Mitgliede des Gemeinderaths und zwei anderen Ortsbürgern bestehend, niedergesetzt. Das Wahlbureau wird von der Wahlcommission ernannt.

Art. 13. Die Wahl erfolgt in jedem Wahlbezirk an einem und demselben Tage Vormittags von 812 und Nachmittags von 25 Uhr. Der Wahlcommissär hat den Tag und das Local der Wahl mindestens dreimal 24 Stunden vor Beginn der Wahl in jeder einzelnen Gemeinde durch öffentlichen An- schlag und durch öffentliches Ausrufen bekannt machen zu lassen.

Soweit auösührbar, werden sämmtliche Wahlen in allen Bezirken an einem und demselben Tage vorgenommen.

Art. 14. Jeder Wähler zieht in dem Wahlzimmer einen der aus der inner« Seite mit fortlaufenden Nummern versehenen Stimmzettel, trägt daselbst aus dieser Seite die Bezeichnung desjenigen, den er zu wählen beabsichtigt, ein, und legt den Zettel in den verschlossenen Stimmkasten. Wer des Schreibens un­kundig ist, oder seinen Stimmzettel nicht selbst schreiben will, kann sich dazu eines Mitgliedes der Wahl- commiffion bedienen.

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