Änzeigrfilatt
der
Stadt mb des Regierungsbezirks Gießen.
71» Sonnabend -en 8. September 18Ä9
m a Erscheint Wöchentlich zwei Mal: Dienstag und Sonnabend. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 st. 30 fr., für Auswärtige ind. Postaufschlag 1 ff. 42 fr. — Auswärts abonnirt man ffch bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpeditiou (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.) — Einrückungsgebühr für die gespaltene Corpuszeile 2 fr.
Amtlicher Theil.
Gr. Regierungsblatt Rr. 23. vom 4. Sept. 1849.
Gesetz,
die Zusammensetzung der beiden landständischen Kammern und die Wahlen der Abge- ordneten betreffend.
U D W I G III. Großherzog von Hessen und bei Rhein re. re.
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Art. 1. Die nach der Versassungsurkunde des Großhcrzogthums den Ständen zustehcnden Rechte werden durch zwei, aus gewählten Vertretern des Volkes zusammengesetzte Kammern ausgeübt.
Art. 2. Die erste Kammer besteht aus 25, die zweite aus 50 Abgeordneten.
Art. 3. Die Abgeordneten zur zweiten Kammer werden unmittelbar von denjenigen Staatsbürgern des Großherzogthumö gewählt, welche das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben; die zur ersten Kammer gleichfalls unmittelbar von denjenigen Staatsbürgern des Großhcrzogthums, welche das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, übcrdieß aber dem Staate jährlich eine ordentliche direkte Steuer von zwanzig Gulden bezahlen. Wenn jedoch in einem nach Anlage B, vereinigten Wahlbezirke keine 1000 Stimmberechtigte vorhanden sind, so soll die Zahl von 1000 durch die zunächst Höchstbestenerten in diesem Bezirke ergänzt werden.
Art. 4. Das Recht, zu wählen, wird nicht ausgcübt von denjenigen, welche
1) nach Art. 16. der Verfassungsurkunde, beziehungsweise Art. 2 und 3 des Gesetzes vom 28. September 1842 (die Abänderung der Art. 16 und 60 der Versassungsurkunde betreffend) mit den aus dem Gesetze vom 23. Febr. 1849 (betreffend einige Abänderungen an dem in den Provinzen Starkenburg und Ober- hessen bestehenden Strafprozeß für Civilpersonen) und aus dem Nachtrage zu dem Gesetze vom 28. Oktober 1848 (über eie Einführung des öffentlichen und mündlichen iStrafverfahrens mit Schwurgericht IN den Provinzen' Star- kenburg und Oberhessen) Dom 23. Febr. 1849 hervorgehenden Modifikationen — in der Ausübung ihres Staatsbürgerrechts gehindert sind; oder welche
2) zur Zeit der Wahl in einer öffentlichen Unterstützungsanstalt als Insassen sich befinden, oder während den letztvergangenen zwölf Monaten wegen Landstreicherei oder Bettelei rechtskräftig verurtheilt worden sind.
Art. 5. Zum Abgeordneten der ersten oder der zweiten Kammer wählbar ist jeder Hessische Staatsbürger, der am Tage der Eröffnung der Kammer oder, wenn die Wahl später erfolgt, am Tage der Wahl das 30. Lebensjahr zurückgelegt hat.


