Inzcigeblatt
der
Stadt und des Regierungsbezirks t G i e e n.
J^o IfK Dienstag den 6. März 18^9.
Diese- Blatt erscheint wöchentlich zwei Mal; Dienstag und Sonnabend. Der Pränumerationsbetraa ist für ein ganzes Jahr für Ein- heimische 1 fl. 30 fr., für ein halbes Jahr 45 fr.; für Auswärtige incl. Postaufschlag 1 st. 42 fr., halbjährl. 51 fr. Auswärts abonnnt mein sich bet den zunächst gelegenen lobt. Postämtern. Sn Gießen bei der Expedition, Canzleiberg Lit. ti. Nr. 1. Einrückungögebühr für den Raum der gespaltenen Cvrvus-Zeile 2 fr. , ,
Süserale müssen jedesmal Vormittags 9 Uhr an dem Tage vor dem Erscheinen dieses Blattes an die Nedaftion gelangt seyn.
M m t l L ch e r T h e r l.
Auszug aus dem Gr. Regierungsblatt Nr. 10,
vom 27. Februar 1849.
Inhalt: 1) Uebersicht der im Jahr 1848 durch die Großberzogliche Gendarmerie geschehenen Arrestationen und Denun- ciationen; — 2) Bekanntmachung, die Aufhebung der Baubczirke Bensheim, Lauterbach und Oppenheim bctr.; — 3) Bekanntmachung, das bei dem Betrieb der Main-Neckarbahn von Seiten der Gr. Hess. Regierung angestellte Personal bctr.; 4) Bekanntmachung, die Postverbindung zwischen Mainz und Worms auf der sogenannten Gau- straße betr.; — 5) Vekammnachung, den Steucrausschlag zur Bestreitung der Bedürfnisse der Landjudenschaftskasse zu Darmstadt für das Jahr 1819 betr.; - 6) Dienstnachrichten; — 7) Concurrenzeröffnung; — 8) Sterbfälle.
Nr. 11 vom 27. Februar 1849.
Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Sicherheitsmaßrcgeln in der freien Stadt Frankfurt und der Umgegend zum Schuhe der Reichsbehörden und der Nationalversammlung bctr.; — 2) Bekanntmachung, die Niederschlagung eines Theils der Uinlagen III. Klasse der Gemeinde Großeulinden für 1848 bctr.; — a) Bekanntmachung, den Ausschlag zur Bezahlung der Unterförsters-Besoldungen im Forste Reinheim für 1848 bctr.; — 4) Berzeichniß rechtskräftig gewordener , nach Art. 30 des Strafgesetzbuchs bekannt zu machender Straferkcnntniffe der Gerichte der Provinz Starkenburg.
BekanNtmachnng,
die Sicherheitsmaßregeln in der freien Stadt Frankfurt und der Umgegend zum Schutze der Reichsbehörden und der Nationalversammlung betreffend.
Nachdem auf Veranlassung des Reichsministeriums deZ Innern und zum Behuf einer raschen und übereinstimmenden Durchführung der für den Schutz der Reichsbehörden und der Nationalversanimlung erforderlichen Maßregeln die Regierungen
des Großherzogthums Hessen,
deö Knrfürstenthums Hessen,
des Herzoglhums Nassau,
der Landgrasschaft Hessen-Homburg
und der freien Stadt Frankfurt
ihre betreffenden Polizei-Behörden nicht allein zur Befolgung derjenigen Befehle angewiesen haben, welche das Reichsministerium für obigen Zweck in Fällen dringender Noch unmittelbar an sie zu erlassen sich veranlaßt sehen könnte, sondern auch die nachstehende Verfügung gegenseitig getroffen haben:


