5) Der Vo rs. kündigt an, daß ihm der Abg. Ferber einen dringlichen Antrag angekündigt habe,!jbetr.:
„die Aburtheilung einiger, dem Bezirk angehöriger, wegen politischer Vergehen angeschuldigter Staatsbürger durch ein Schwurgericht."
Dem Abg. Ferber wird von der Versammlung zur Begründung der Dringlichkeit seines Antrags das Wort ertheilt.
Ferber führt aus, wie wichtig es für die Angeklagten sei, wegen Handlungen, die sie nach dem 6. März verübt, vor ein Gericht gestellt zu werden, das dem Geist der Neuzeit entspreche und von einer Jury gerichtet zu werden. Er, der Redner, habe vor vielen Jahren an sich selbst die traurige Erfahrung gemacht, daß Anklagen wegen politischer Vergehen zu schmachvollen Verhandlungen, die er nur mit den früheren Hexenprozessen vergleichen könne, führen, wenn sie nach dem alten Gerichtsverfahren behanvelt würden. Die Märzerrungenschaften seien von aller Welt mit freudiger Begeisterung begrüßt worden; sie hätten aber auch die Schwurgerichte erobert und gesichert. Nun seien die bctr. Angeklagten nach dem 6. März vor Gericht gestellt worden, es heiße daher gewiß im Sinn und Geist der Märzverheißungen gehandelt, wenn man beantrage, daß die Angeschuldigten nicht durch das Hofgericht, sondern vor einem Schwurgericht abgeurtheilt werden möchten.
Er, Redner, sei aufgefordcrt worden, diesen Antrag zu stellen, weil die Betheiligtcn hofften, daß die Verwendung des Bezirksraths von Bedeutung sein und auf die Entscheidung des Ministeriums der Justiz Einfluß haben werde.
Der V o r s. fragt:
„erkennt die Versammlung diesen Antrag für dringlich?"
Diese Frage wird einstimmig bejaht und die Diskussion eröffnet, ohne daß der Antrag zuvor an einen Ausschuß verwiesen worden.
Der R c g. - C o m m. hält es für zweckmäßig, seine Meinung über den Antrag auszusprechen. Er führt aus, daß es den Absichten der Staatsregicrung entspreche, die Schwurgerichte möglichst bald einzuführen. Das sei in der Proklamation vom 6. März, sowie in späteren Gesetzen ausdrücklich erklärt. Es werde demnächst das Einführungsgesetz erscheinen, und, sobald die nöthigen Lokale hcrgestellt seien, das Institut der Geschwornen sicherlich ins Leben treten.
Hinsichtlich des vorliegenden Antrags glaube er: daß es im Interesse der Angeklagten selbst liege, wenn sie, als Angehörige des Bezirks, den Bezirksrath um seine Unterstützung ihrer Wünsche bitten wollten. Geschehe dies, dann walte kein Zweifel ob, daß der Bezirksrath nach Art. 16 , 9 des Gesetzes vom 31. Juli 1848 befugt fei, diese bei ihm cingelaufene Bitte von Äezirksangehörigen zu befürworten. Dagegen sei es sehr zu bezweifeln, ob der Bezirksrath, ohne daß die Angeklagten sich an ihn gewandt, über diesen Gegenstand zu einer Vorlage von Amtswegen veranlaßt und berechtigt sein könne. Es müsse zu dem Ende doch vor Allem Gewißheit darüber vorliegen, ob die Angeschuldigten auch damit einverstanden seien.
Der Vors. glaubt, hier im Namen des Bezirksraths, als dessen Vertreter, dem Reg.-Commissär, dessen Ansichten im Allgemeinen er ehre und anerkenne; widersprechen zu müssen. Er nehme für den Bezirksrath das Recht in Anspruch, für sich und von Amtswcgen derartige Anträge zu stellen. Der Negierungskommissär habe zugestanden, daß der Bezirksrath nach Art. 16,9 des Gesetzes befugt sei, eine in dieser Sache an ihn gerichtete Bitte zu befürworten. Nun bestimme aber das Gesetz, der Bezirksrath könne Anträge, Bitten und Beschwerden vorbringen, die das öffentliche Interesse des Bezirks berühren. Könne also ein gewisser Antrag, eine gewisse Bitte nicht beanstandet werden, wozu eine Anregung von außen gegeben sei, so sehe er keinen Rechtsgrund, weder int Allgemeinen noch im Besonderen, weßhalb der Bezi/ks- rath nicht auch für sich, ohne eine solche Anregung, zu solchen Anträgen und Bitten befugt sei. Eine Bitte, die an eine Behörde eingehe, könne deren Competenz unmöglich erweitern, sie sei nur dann anzunehmen, wenn sie überhaupt zu dem Wirkungskreis dieser Behörde gerechnet werden müsse. Umgekehrt aber habe eine Behörde, der man das Recht zugestanden, eine an sie einlaufende Bitte zu befürworten, jedenfalls auch die Befugniß, aus eignem Antrieb über Gegenstände sich auszusprechen, die sie in den Kreis ihrer Thätig- keit ziehen könne, sobald sie auf eine Bitte sich stütze. 'Redner will dem Bezirksrath ein Recht nicht bestreiten lassen, das diesem nach dem Geist des Gesetzes ohne Zweifel zustehe.
Reg.-Co mm. hält für nöthig, daß derartige Anträge jedenfalls auf eine bestimmte Veranlassung, aus das genau anzuführende Interesse von Bezirksangehörigen sich stützen. Liege eine solche Veranlassung nicht vor, so würde die konsequente Durchführung der von dem Vorsitzenden ausgesprochenen Ansichten möglicherweise zu einem justicium, zum Stillestehen aller Geschäfte führen. Es könne ja der Bezirksrath ex


