16
officio erklären wollen, er habe zu diesem oder jenem Collegium, zu diesem oder jenem Beamten kein Vertrauen. Er, der Redner, wünsche im Interesse der Angeklagten wiederholt, daß die Sache von diesen selbst angeregt werde.
Der Dorf. nimmt für den Bezirksrath das Recht in Anspruch, derartige Anträge ex officio zu stellen, (Sin justicimn könne dadurch nicht herbeigeführt werden, indem solche Gesuche und Anträge ja keine unmittelbar-suspensive Wirkung hätten. Er benutze jedoch diese Gelegenheit, sich ein für allemal über seine Stellung dem Rcg.-Commissär gegenüber auszusprechen. Der Neg.-Commissär müsse sich als Organ der Staatsregierung ansehen und habe deren Rechte zu wahren und zu vertheidigen. Er aber, der Vorsitzende, sei durch das Vertrauen seiner Kollegen berufen, die Rechte des Bezirksraths nach allen Seiten hin zu schützen. Das werde «r denn auch jederzeit mit aller Energie zu thun wissen und daher nicht nur nicht ein unzweifelhaftes Recht nachlassen, sondern jede von der Regierung gegebene Conzession mit unerbittlicher Strenge festhalten. Daß dies ohne Persönlichkeiten geschehen werde, dafür bürge ihm der Charakter des Reg. - Commissärs, dem er schon in manchen wichtigen Augenblicken gegenüber gestanden habe. Er habe jederzeit den freien und unbefangenen Standpunkt desselben mit Hochachtung anerkennen müssen.
Reg.-Comm. wiederholt, daß es gewiß im Interesse der Bctheiligten liege, wenn Ferber's Antrag sich auf eine von diesen ausgehende Bitte stütze.
Ferber erläutert, daß er seinen Antrag auf den Wunsch vieler Bürger der Stadt Gießen, so,vie auf das Ersuchen der Angeschuldigten selbst gestellt habe.
Reg.-Comm. hält für gut, wenn dieser in seinen Augen besonders wichtige Umstand im Antrag selbst angeführt würde.
Ferber gibt dies nach und fügt seinem Antrag eine entsprechende Bemerkung bei.
Dieterich unterstützt die Ansicht des Vorsitzenden mit aller Energie und beweiset, daß der Bezirksrath allerdings nach Art. 16, 9 des Gesetzes vom 31. Juli ähnliche allgemein wichtige Angelegenheiten ex officio zur Hand nehmen könne, sobald dieselben für den Bezirk von Interesse seien.
Lindenstruth bemerkt, der Bezirksrath habe zunächst das Wohl des Bezirks zu wahren und könne daher nur solche Gegenstände verhandeln, die darauf Bezug hätten. Da aber die Angelegenheiten des Bezirks häufig nur durch allgemeine Bestimmungen geordnet werden könnten, sei kein Zweifel, daß die Versammlung auch allgemeine Gegenstände besprechen dürfe, insofern dieselben das besondere Interesse des Bezirks berührten.
Reg.-Comm. gesteht zu, daß solche allgemeine Gegenstände, wenn sie das Interesse von Bezirks- angehörigcn berühren, von dem Bezirksrath verhandelt werden können, weil dann die Bestimmungen von Art. 16, 9 des Gesetzes gewahrt erschienen. Er bemerkt weiter, er müsse in seiner Stellung mitunter op- ponircn, natürlich aber sine ira et odio.
Der Vors. entgegnet, daß eine kräftig auftretende, mit Lebendigkeit durchgeführte Opposition, wie bei allen parlamentarischen Verhandlungen, so auch bei dem Bezirksrath nothwendig sei, um die verschiedenen Ansichten zu läutern. Darum werde er dem Regierungs-Commissär zu Dank verpflichtet sein, wenn derselbe, wie bisher, ihm, dem Vertreter des Bezirksraths, bei allen Prinzipienfragen opponire.
Der Dorf, geht nun auf den Antrag selbst über. Da man eine Diskussion über das Materielle desselben nicht für nöthig hielt, zeigte er, daß derselbe für die Versammlung um so mehr von hohem Interesse sein müsse, als demnächst die Bczirksräthe aus die Wahl der Geschworenen einen bedeutenden Einfluß üben würden.
Der Vors. fragte hierauf:
„beschließt die Versammlung, nach dem Antrag von Ferber, daß das Ministerium der Justiz ersucht werden solle, die Bezirksangehörigen A. Becker, Bopp, Dernburg und Leistncr, welche politischer Vergehen angeschuldigt sind, vor ein Schwurgericht zu stellen, namentlich aber, wenn es vorerst an einem Lokale zur Abhaltung der Assisen fehlen sollte, die Aburtheiluug bis zur Einrichtung eines solchen Lokals aufzuschieben?"
Diese Frage wurde einstimmig bejaht.
6) Neu eingegangen:
Antrag von Engel, daß die Bürgermeister nicht zugleich das Amt von Feldgeschwornen verwalten sollen, — an den III. Ausschuß.
7) Die nächste Sitzung wird aus den 2. Januar 1849 festgesetzt.
Schluß: 6y4 Uhr.
Der Vorsitzende: Der Schriftführer:
F. Steinberger. Bernbeck.
(Hierzu eine Beilage.)


