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41) Gießen.
Protokoll
der Sitzungen des Bezirksraths zu Gießen.
Dritte Sitzung vom 8. December 1848.
Anfang Nachmittags 3% Uhr.
Anwesend: Reg.-Nath Knchler und 11 Mitglieder des Bezirksraths.
(Schluß.)
Dieterich verliefet dieses Zeugniß, welches angibt, Petent erfreue sich des Zutrauens seiner Dienstherrschaft, allein zugleich das Bedenken ausspricht, es sei nicht anzunehinen, daß Bittsteller das von ihm angegebene Vermögen auf rechtliche Weise könne erworben haben.
Bern deck hält dafür, daß im vorliegenden Falle das Sittenzeugniß der Gemeinde Naunheim entscheidend sein müsse und wünscht dasselbe beigebracht zu sehen.
Ferber spricht sich dahin aus, daß man nicht immer das Schlimmste von einem Menschen glauben und bei i?e,r Beurteilung einer Persönlichkeit nicht lediglich die gegen dieselben sprechenden Gründe hervor- hcbcn dürfe. Die beigcbrachten Berichte gegen den Petenten seien nicht vollkommen genügend, da sie von Behörden ausgegangen, die dem Bittsteller als Parthei gegenüber stünden.
Was den Nachweis des vorgeschriebenen Vermögens betreffe, so sei dasselbe nach allgemeinen Grundsätzen so lange als rechtlich erworben anzusehen, als nicht Beweise für das Gcgcnthcil vorlägen. Bittsteller könne sein Vermögen durch einen Lotteriegewinst oder einen anderen Glückssall erhalten haben, dies sei immerhin möglich. Daraus daß derselbe als Knecht einen nicht hohen Lohn bezogen, folge, daß er aus dieser Einnahme nicht große Ersparnisse habe machen können, keineswegs aber werde damit bewiesen, daß er seinen Besitz nur auf unrechtmäßige Weise habe erwerben können.
Der Redner gibt weiter zu bedenken, daß Petent einmal in Waldgirmes ansässig sei und einiges Ei- genthum daselbst besitze, namentlich auch ein Geschäft betreibe. Wolle man denselben von dort verstoßen, so frage er, wohin sich dann der Petent wenden solle, da er, genau genommen, in diesem Falle heimathlos sei. Er, der Redner, sehe keinen genügenden Grund, den rechtmäßigen Erwerb des von dem Bittsteller vorgezeigten Vermögens zu bezweifeln.
Engel erklärt, daß er streng an dem Gesetz, also hier an Art. 46, 2 der Gemeindeordnung festhalte, Die dort angegebenen Erfordernisse müsse Bittsteller nachweisen, allein es dürfe ihm die Möglichkeit dieses Beweises nicht'entzogen werden. Lege er insbesondere das vvrgeschriebene Vermögen vor, so habe der Gemeinderath kein Recht; zu untersuchen, wie dasselbe erworben sei, so lange nicht triftige Gründe gegen den rechtmäßigen Erwerb vorlägen. Bloße Zweifel gegen die Rechtmäßigkeit des Erwerbs bildeten keinen Beweis.
M enkel stimmt der Ansicht Engcl's bei.
Bernbeck desgleichen. Wenn die Gemeinde gegründete Zweifel gegen den rechtmäßigen Erwerb des Vermögens hege, so sei sie verpflichtet, eine förmliche Untersuchung gegen den Petenten zu veranlassen, Dies zu thun aber habe doch noch Niemand vorgeschlagen.
Lindenstruth ist der Meinung, daß allerdings gefragt werden könne, ob das von Jemanden vorgezeigte Vermögen demselben wirklich gehöre und rechtmäßig erworben fei. Allein man dürfe doch auch Niemanden die Möglichkeit entziehen, einen solchen Beweis beizubringen.
Reg.-Commissär gibt die Erläuterung, daß in derartigen Fällen eine Untersuchung über die Art, wie das Vermögen erworben worden, nicht angestellt werden könne. Nur in zweifelhaften Fällen, wo die Behörden ungewiß geblieben, ob das angegebene Vermögen auch im wirklich eigenthümlicheu und schuldenfreien Besitz der betr. Person sich befinde, habe man den Eid verlangt. Doch sei dies, wie gesagt, nur da geschehen, wo erhebliche Gründe zum Zweifel Vorgelegen, da man den Grundsatz sesthalte, int Allgemeinen Jedermann so lange für ehrlich anzusehen, als nicht das Gegenthcil erwiesen sei, nach der Regel: , ,quilibet praesumitur Bonus.“ Wolle man hier zu weit gehen und die Art des Erwerbs genau untersuchen, so nöthige man die betr. Personen, ihre geheimsten Geschäftsverhältnisse zu enthüllen, was offenbar höchst bedenklich sei.
Bernbeck erklärt wiederholt, daß er das Verfahren der Gemeinde als willkürlich mißbillige; übrigens halte er die Sache für spruchreif.


