Ausgabe 
5.6.1849
 
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a)

b)

5U ^De?Bii!aermeister hat zu prüfen, ob diejenigen, welche die Erklärung abgegeben haben, die fD^r* heit LPflL7 bilden, wiesolche'nach Satz 1 des Art 20 erfordert wird in welchem Falle der Antraa auf Ablösung auch für die übrigen Besitzer verbindlich ausgesprochen ist, sofort das Ergebmß un- wr der Erklärung amtlich zu bescheinigen, und alsdann letztere an die Regierungsbehörde des Bezirks zu übersenden. ^^ierungsbehörde «heilt alsdann die Erklärung der Pflichtigen dem Berechtigten mit

nnb wrdert diesen rualcich auf, sich binnen einer unerstrecklichen Frist von drei Monaten darauf so gewiß u erklären g!gen allS die Angabe der Pflichtigen über den Umfang der Weideberechtigung als zugestan- den anaenommen werden wird. Wohnt der Berechtigte im Auslande, so wird ihm, zugleich mit dieser Auffordmmg, von der Regierungsbehörde «ine Frist vorgeschrieben, innerhalb welcher er für den Zweck fernerer Mittheilunqen im Jnlande einen Bevollmächtigten anszustellen hat

Wird diese Frist versäumt, so genügt es, alle fernere, ui diesem Gesetze vorgeschi-ebene Bekannt- Wird die« 6 1 , ,, ' den Pächter oder Verwalter des Weiderechts, falls aber auch keine

solche" Personen im Lande sich befinden sollten, an den Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gemarkung ^^ie EMäning'd»Pflickstigen"imnai aufbi" in difiem Artikel bestimmte Weise an den Berechtigten mitgetheilt^wordm,"so kann sie ohne dessen Einwilligung nicht mehr zurüchenommen werden. (Schl, folgt.)

Ausnahmsweise kann aber auch eine theilweise Verwandlung einer Weideberechtigung stattfinden: von weidepflichtigen Grundstücken, welche, ohne daß sie im unmittelbaren Anschluß au lereitS bestehende Hofraithen oder daran stoßende Gärten liegen (Art. 3.), als Feld, ober ju einem Garten oder in einer Hofraithe eingefriedigt werden; es soll ledoch, wenn das weidepfllch ige Grundstück ober die weidepflichtige Grundstücke eines und desselben Eigenthumers, welche durch eine solche Anlage dem Weiderecht entzogen werden, die Größe eines Morgens nicht ubcrjit = für §)eSfünftürf)e^Sßäfferungöanlagen haben, oder für welche solche unternom-

Wenn aber ^'diesem Falle b) dem Berechtigten die Ausübung der Weideberechtigung auf anderen Grundstücken unmöglich gemacht wird, so steht ihm, wenn eS der Pflichtige nicht vorzieht, ihm auch Cut* sckäd?auna für die ihn! unmöglich gewordene Ausübung des Weiderechts auf den andern Grundstücken zu i L $ bisiir Ablösung des Weiderechts auf diesen ein Durchfahrtsrecht auf den vom Weiberecht befiel- XX »* sich >-»«» «r Z-ltt-um WM, in weichen »ach K» »-V

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befonberS deshalb zu beeidigende Sachverständige bewirkt, von welchen, wenn beide Tl)"le nicht über die nwählenden Per onen übereingekommen, einer von den Pflichtigen, einer von den Berechtigten und der dritte"von der Regierungsbehörde, welche nach den Bestimmungen der folgenden Artikel die Verhandlung rii leiten hat, bestimmt wird. In diesem letzteren Falle dürfen Die Sachverständigen weder aus her ®e* marfuna in welcher die Verwandlung vorgenommen wird, noch aus anderen Gemarkungen, m welchen di der Verwandlung unterliegende Weiderechtigungen bestehen, genommen werden , ,

® Art 22 Die Vflichtigen, welche die Verwandlung einer Weidcberechtlguiig in eine Grundrente wfinwS haben ihre desfallsige Erklärung mit Beziehung auf das gegenwärtige Gesetz und unter Angabe des Umfangs der Weideberechtigung schriftlich oder zu Protokoll bei dem Bürgermeister der Gemeinde, ,n d ren Gemarkung die weidepflichtigen Grundstücke gelegen sind , abzugebeu, und dn er Erklärung zn- S aus sich drei bis nenn Bevollmächtigte zu bestellen, welche die Gesammthett der Pflichtigen bei allen " Ln Verwandlnnqsverhandlunqen rechtsgültig zu vertreten haben, und welche durch ihre nach

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Sri (SrlGrung auch sogleich d-1, von ihnen nach Slrt. 2t ;u ernen,

ncudeu Sachverständigen namhaft zu machen und die Bevollmächtigten auch zum Abschluß von Vergleichen