Ausgabe 
5.6.1849
 
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Imzcigesslatt

der

Stadt lilld des Regierungsbezirks

Gießen.

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Dienstag den 3. Juni

Dieses Blatt erscheint wöchentlich zwei Mal. Dienstag nn° D°nnab-n° DerP-ünnm-rM°nSb-traq E fllr ein »""reSIahr mr Em.

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Amtlicher Theil.

den

Gesetz,

Umfang, di- Aushebung, Verwandlung und Ablösung b-r W-ideier-chtigungen auf land- wirchschastlichem Boden in den Proomzm Starkenburg und Ob-rh-ff-n betreffend.

(Fortsetzung.)

HI. Von der Aufhebung der Wcideberechtigungcn durch Verwandlung und Ablösung.

Art. 18, Alle auf eine Dienstbarkeit sich gründenden Weidebercchtigungen aufgelbcrii, Wicscn oder Weiden insoweit sie nicht schon nach den vorstehenden Bestimmungen einer gänzlichen oder theilweiftn Ausbebuna unterliegen, können nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Verlangen dcr^oesitzer der weidepfllch- tiaen Grundstücke?gegen Entschädigung dcö Berechtigten, ausgehoben werden. Die Entschädigung wird durch eine in Geld bestehende Grundrente geleistet, welche dem Berechtigten eine volle, der aufzugebenden Berechtigung entsprechende Vergütung gewährt, und, wenn keine Vereinigung darüber zu Stande kommt, nach dem Reinertrag, tyn der Berechtigte nach Art. 1 bis 7. dcS gcllsnwärtigcn Gesetzes , sowie nach den sonst über den Schutz der Kultur bestehenden Gesetzen, von seinem Recht zu beziehen befugt ist, durch Abschätzung mmtMt. @ntfd)b.gitng für aufgcI)0bene Weidenutzung ermittelte Grundrente ist Zwangs­weise ablösbar nach den Bestimmungen der beiden Gesetze vom 27. Juli 1836, von welchen ledoch der erste Absatz des Art. 7 des ersten Gesetzes auf die Verwandlung der Weideberechtigung in Grundrenten keine Anwendung findet. Die Mitwirkung der Staatsschuldentilgungskasse bei der Ablösung tritt auch nur ein, insoweit nach Emschcidung Unseres Ministeriums der Finanzen die Mittel dafür vorhanden sind, und es haben dann, während im Uebrigen alle Bestimmungen der erwähnten Gesetze in Vollzug kommen, die Pflichiiqen in dem Falle des ersten Satzes des Art. 34 die Kosten für Aufstellung des Rcntenkata- sters zu tragen, dergestalt, daß solche von der Staatskasse vorgelcgt und zum Ersatz binnen drei Zähren von den Psiichtigen erhoben werden. , .

Art 20' Die Verwandlung der Weidenutzung in eine ablösbare Grundrente kann von Seiten der Besitzender pflichtigen Grundstücke zwangsweise verlangt werden:

1) sobald die Besitzer des nach dem Flächeninhalte zu berechnenden größeren Thcils der zu einer Weideberechtigung gehörenden Grundstücke einer Gemarkung sich dafür erklären;

2) wenn sie für sammiliche derselben Weideberechtigung unterworfene Grundstücke der Gemarkung begehrt w .