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3« Nr R. C. 5700. Gießen am 29. May 4819.
Betreffend: Die Sichcrh eitsw ach en.
Die Großherzoglich Hessische
Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen
an
die Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks Gießen.
Da die Errichtung von Bürgerwehren im diesseitigen Regierungsbezirke nur in Gießen, Grünberg, *. S5ÄÄ SÄ!
wachen vom 21. Febr. 1824 besonders für alle die Orte, in welchen kerne Burgerwehren bestehen, hiernnt einrusckärsen und lassen dasselbe deshalb hier nachstehend abdrucken.
Indem wir Sie hiernach auffordern, überall, da wo cs noch nicht geschehen sein sollte sammtlrche Ortsbürger von 26 bis 48 Jahren, unter Berücksichtigung der Beschränkungen des des nachstehenden Gesetzes,' in Rotten einzutheilen, in eine Grundliste einzutragen, diese Rotten unter Führer zu stellen un in den Sicherheitswachdienst geeignet einzuweisen, überlasten wir Ihnen, den versammln Gememden das Gesen noch einmal vorzulesen und hierbei denselben zu eröffnen, wie die Negierung in den guten ein« der verständigen Einwohner das Vertrauen setze, dieselben werden fortgesetzt m eignem, w.e ,m gesauuntcn Landes, die öffentliche Ruhe und Sicherheit aufrecht zu erhalten wissen, und d.c Unverletzlichkeit der Person, wie des Eigenthums männlich schützen.
K ü ch l e r. v. W i l l i ch. Eckstein.
Pietsch.
„ Die Errichtung von Sicherheitswachen in allen Gemeinden des Grvßherzogthums betr.
^NDEWJG von Gottes Gnaden G r o ß h e r z o g von Hessen
„soll in
„pflichtet sind.
„und bei Rhein re. k.
„Da Wir nothwendig gefunden haben, gesetzlich zu bestimmen, au welche Weise von den Ortsbürgern Unseres aesammten Großherzogthums zur Uuterftützung und Aufrechthaltung der allgemeinen Landes- und ^OttspolizU mllzuwirken ist, so verordnen Wir, nach Anhörung unseres Staa.sraths und nut Zustimmung „Unserer getreuen uJb Aufrechthaltung sowohl der allgemeinen Landes- als der OrtSpol,z«
' allen Gemeinden des Großherzogthums, neben der Gensdarmerie und den Ortsp°l.ze.offtc,anten, nock> eine eigne Civil-Polizeianstalt unter der Benennung Sicherheüöwache errichtet werden.
„§ 2 Diese Sicherheitswache besteht aus allen Ortsbürgern von dem vollendeten Jj- Jahre t a „dem vollendeten 48. Jahre, welche diesen Dienst, der strenge einzuhalten der Reihe nach, zu versehen ver-


