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§ 27. Hinsichtlich der Betheiligung der Kirchenvorstände bei der örtlichen Unterstützung der Armen bleibt besondere Bestimmung Vorbehalten. Dis dahin bleibt es bei der bestehenden Einrichtung.
§. 28. lieber weitere Befugnisse der Kirchenvorstände in Bezug auf die Verwaltung des Krrchenver- mögens bestimmt der zweite Abschnitt.
Zweiter Abschnitt.
Von der Verwaltung des Kirchenvermögens.
§ 29 Die Verwaltung des Kirchenvermögens wird nach den bestehenden Vorschriften, insbesondere nach der Verordnung vom 6. Juni 1832, die Verwaltung des Kirchenvermögens betreffend, fortgeführt, jedoch mit folgenden, eine größere Selbstständigkeit der Kirchenvorstände bezweckenden Änderungen.
§. 30. Die Anstellung, Entlassung oder Beibehaltung von Kirchenrechnern gegen den Antrag der Kirchenvorstände soll nur mit Genehmigung des Oberconsistoriums erfolgen, vorbehältlich des Recurses an das Ministerium des Innern. ,,, rc.
Eine Erhöhung der Hebgebühren über 4% der gewöhnlichen und ’/>% der außergewöhnlichen Ein nähme soll nur mit Zustimmung des Decanatsausschusses (§. 41 42) gegen den Antrag eines Kirchenvorstandes geschehen können. , u .
§. 31. Die Verfügung von Ausgaben zu Lasten der Kirchcnfonds, gegen den Antrag des Kirchenvorstandes, soll, wenn dieser es verlangt, der Entscheidung des Decanatsausschusses (§. 41) unterworfen werden, nsofern es sich nicht von rechtlichen Verpflichtungen, oder der Durchführung allgemeiner Vorschriften und Einrichtungen handelt. Dasselbe gilt von der Verwerfung vom Kirchenvorstande beschlossener Ausgaben, jedoch unbeschadet des für manche Ausgaben besonderer Art in den bestehenden Vorschriften vorbehaltenen Genehmigungsrechts. , ,, , .. ,, ,
Auch hinsichtlich der in den Budgets der laufenden Periode vorgesehenen Ausgaben kann die Entscheidung des Decanatsausschusses angerufen werden, wenn die Ausführung nicht bereits begonnen hat.
§. 32. Die Voranschläge der Kirchenfonds sind 8 Tage lang zur Einsicht der Gemeindeglreder offen zu legen, ehe sie mit den etwaigen Bemerkungen der Gemeindeglreder an die vorgesetzte Behörde eingesendet tDcvbcn.
§. 33. Die Amtsbefugnisse, welche nach der seitherigen Einrichtung dem ständigen weltlichen Mitgliede obliegen, sind von dem ersten Vorsteher auszuüben.
§. 34. Das vorsitzende Mitglied des Kirchcnvorstandes und der erste Vorsteher sind hinsichtlich der Dccreturcn, welche sie innerhalb der Bestimmungen des Voranschlags ertheilen, nicht gehalten, eine weitere Genehmigung der vorgesetzten Behörde einzuholen. , , „
Zu Verwendungen aus Rubriken, in welchen nur im Allgemeinen, ohne Berechnung des specrellen Bedürfnisses, Credit eröffnet ist, und insbesondere aus dem Reservefonds ist die Zustimmung des Kirchenvorstandes dann erforderlich, wenn dieselben über 20 fl. betragen, insofern der Kirchenvvrstand den verwaltenden Mitgliedern nicht einen größeren Betrag zur Verfügung stellen, oder den Betrag von 20 fl. aus besonderen Gründen für einzelne Rubriken einschränken will.
Ist für eine Ausgabe nichts oder nicht genügend vorgesehen, der Reservefonds erschöpft oder unzureichend, und Verschiebung auf die nächste Budgetperiode unangemessen, so kann der Kirchcnvorstand d,e Verwendung dann beschließen, wenn sich dieselbe, ohne Eröffnung neuer Einnahmsquellen und insbesondere ohne Angriff des Capitalvermögens, aus Ueberschüssen bestreiten läßt, welche dadurch entstanden sind, daß vorge- ehene Einnahmen mehr, vorgesehene Ausgaben weniger betragen, als vorgesehen war. Nach Maus des Rechnungsjahrs sind jedoch diese Verwendungen vor der vorgesetzten Regierungscommission zu rechtfertigen und deren Genehmigung zur Verrechnung einzuholen.
Die Regierungöcommission hat sich hinsichtlich der Ausgaben, für welche nichts vorgesehen war, wie either, mit den Decanen zu benehmen. , L„
Ist die Eröffnung neuer Einnahmsqiiellcn erforderlich, so ist die Aufstellung eines Supplementarvor- anschlags in den Formen, welche für den Hauptvoranschlag bestimmt sind, erforderlich.
§ 35. Eine ausnahmsweise Abhaltung der Versteigerungen durch den Regierungsbeamten soll W weiter stattfinden, wenn nicht etwa der Kircheuvorstand solches wünscht. Versteigerungen, deren Ergebnis dem Neberschlag nicht gemäß ist, sind, ohne Zustimmung des Kirchcnvorstandes, fernerhin nicht zu genehmigeii.
§. 36. Wenn für Unterstützungen und Nachlässe, unter Mitwirkung der oberen Kirchenbehorde, Erevne eröffnet sind, so ist der Kirchenvorstand in deren Verwendung hinsichtlich des Betrags nicht werter an «ne Zustimmung der Behörden gebunden. Nach §. 34 bleibt demselben überlassen, zu bestimmen, b,s zu welchem Betrage die ausführenden Mitglieder verfügen können.
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