Ausgabe 
4.12.1849
 
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Imzcigeblatt

der

Stadt und des Negierungsbezirks Gießen.

JU 86 Dienstag -en Zl. December 18^8.

CMSriitt wöchentlich zwei Mal: Dienstag und Sonnabend. Preis d-S Jahrgangs für Einheimische 1 st. 30 fr., für Auswärtige incl Gostaus,chlag 1 st. 42 fr. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Meßen bei dec Erpedition (Canzleiberg Lil. B. Nr. 1.) - EinrückungSgebühr für die gespaltene Lorvuszeilc 2 fr.

Amtlicher Th eil.

Einrichtungen

§. 23. Dem Kirchcnvorstand liegt die unmittelbare Wahrnehmung der kirchlichen Angelegenheiten und Einrichtungen der Gemeinde ob. Er- ist der verfassungsmäßige Vertreter derselben.

§ 24. Ihm steht die Handhabung der Kirchenzucht nach den geltenden Vorschriften, die Pflege des christlichen Lebens, der Zucht und Ehrbarkeit in der Gemeinde und guter Ordnung beim Gottesdienst ru Mängel und Mißbräuche, welche dem kirchlichen Leben schaden, hat er wahrzunehmcn und auf deren Ab­stellung hinzuwirken. Den unständigen Mitglievern kommt es zu, hierin dem Geistlichen Beistand zu leisten'

Von sämmtlichen Gliedern des Kirchenvorstandcs wird erwartet, daß sie mit gutem Beispiel christlichen Lebens der Gemeinde vorangehen, sich hierin und in treuer Amtsführung gegenseitig unterstützen, eintrctenden Falls ermahnen, und, wo es Noch thut, sich an die nächste vorgesetzte kirchliche Behörde wenden.

§. 25. Die Tätigkeit des Kirchenvorstandes bei einzelnen kirchlichen' Handlungen richtet sich nach den bestehenden Vorschriften und Gebräuchen. Es wird erwartet, daß die Kirchenvorstände bei der Fster der Confirmation in ihrer Eigenschaft als kirchliche Vertreter der Gemeinde erscheinen.

Außerdem hat der Uebertritt Erwachsener in die evangelische Kirche, wie seither, in Geaenwart des Kirchenvorstandes zu geschehen. "

Bei Begutachtung von Gesuchen wegen Dispensation von dem für die Confirmation voraestbriebenen Alter ist der Kirchenvorstand hinsichtlich der Familien- und Vermögensverhältnisse zu vernehmen.

§. 26. Dem Kirchenvorstande steht es zu, diejenigen untergeordneten Diener der Kirche auf Widerruf zu ernennen, deren Amt keine besondere Vorbildung erfordert und nicht ständiges Nebenamt anderer Anas- stellten der Gemeinde, namentlich der Lehrer, ist. Die dermaligen, von der kirchlichen Behörde anaestellten Diener dieser Art sollen, wenn sie auch auf Widerruf bestellt sind, doch nicht ohne dringende Gründe und nur mit Genehmigung der kirchlichen Behörde entfernt oder im Gehalt geschmälert werden können.

(Schluß.)

§. 22. Das Amt eines Mitgliedes des Kirchenvorstandes ist ein Ehrenamt und wird unentgeltlich verwaltet.

Verordrrung,

die zeitgemäße Entwickelung der inneren Verfassung der evangelischen Kirche des Groß- herzogthllms betreffend.

UDWIG III. Großherzog von Hessen und bei Rhein re. re.