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Im Uebrigen bleibt die Verwendung von Unterstützungen zum Zwecke des Unterrichts und der Wohl- thätigkeit den Anordnungen der Behörden, in deren Geschäftskreis diese gehören, unterworfen.
§. 37. Auch wenn Bauarbeiten unter Leimug der Baubehörden vollzogen werden, gehört deren Vergebung unter Zuziehung des Baubeamten zu den Amtsbeftigniffen des Kirchenvorstandes und es sind von demselben die Decreturen in derselben Weise zu ertheilen, wie §. 13 des Regulativs vom 17. September 1832 für bürgerliche Gemeinden vorschreibt. Hinsichtlich bereits begonnener Bauten ist nach den seitherigen Vorschriften zu verfahren.
§. 38. Die obigen Bestimmungen sind auch auf kirchliche Stiftungen anwendbar, vorbehaltlrch etwaiger besonderer Verfügung über Abänderung der Einrichtung der für dieselbe bestehenden Verwaltungen.
§. 39. Desgleichen bleibt hinsichtlich der für mehrere Gemeinden bestehenden kirchlichen Fonds die etwa nöthige besondere Entschließung vorbehalten.
§ 40. Was im §. 30 über die Kirchenrechner gesagt ist, leidet auch auf die Rechner für die Bcfol- dung erledigter Pfarreien Anwendung.
Dritter Abschnitt.
Von den Decanatsausschüfsen.
§. 41. Die Decanatsausschüffe sind in folgender Art zu bilden:
Die Geistlichen des Decanats, welche den Vorsitz im Kirchenvorstande führen, treten mit den ersten Vorstehern der Kirchenvorstände zur Wahl zusammen.
Besteht ein Pfarrsprcngel aus mehreren Kirchcngemeindcn, welche keinen gemeinschaftlichen Kirchenvorstand haben, so nimmt derjenige der ersten Vorsteher an der Wahl Theil, welcher der älteste an Lebensjahren ist.
Diese Geistlichen und Vorsteher wählen auö der Zahl der Geistlichen nnd Kirchcnvorstcher des Decanats vier Geistliche und vier Vorsteher und einen oder zwei Ersatzmänner für Geistliche und Vorsteher. Ergänzungswahl findet so oft statt, als ein Mitglied ausfällt.
Geleitet wird die Wahl durch den Decan, welcher einen Geistlichen und einen Vorsteher als Urkundspersonen zuzuziehen hat. Die Abstimmung erfolgt durch Stimmzettel, wobei in Ermangelung absoluter Mehrheit relative Mehrheit, und bei Stimmengleichheit das Loos entscheidet. Das Wahlprotokoll ist vom Decan und den Urkundspersonen zu unterschreiben und an das Oberconsistorium zur Prüfung und Beschlußimhme emzusenden. , ,, .
Außer diesen Erwählten ist der Decan Mitglied des Ausschufies, in welchem er den Vorsitz fuhrt. Einen Stellvertreter im Vorsitz wählt der Ausschuß aus der Zahl der Geistlichen. ,
Hinsichtlich der Decanate, welche weniger als sechs Pfarreien enthalten, bleibt befondere Bestimmung
Vorbehalten. ,,
§. 42. Außer den, den Ausschüssen in den §§. 30 und 31 zugewiesenen Obliegenheiten sind dieselben berufen, auf Erfordern der oberen kirchlichen Behörden, Gutachten über kirchliche Angelegenheiten abzugebcn, gleichwie es ihnen überlassen ist, auch ohne solches Erfordern, Anträge hinsichtlich der kirchlichen Angelegenheiten des Decanatsbezirks zu stellen.
§ 43. Der Ausschuß tritt auf Einladung des Decans zusammen, sobald sich Veranlassung dazu ergibt. Die Verhandlungen des Ausschusses in Folge der §§. 30 und 31 sollen, soweit thunlich, in einer jährlichen Versammlung erledigt werden. ,
Bei allen Versammlungen der Ausschüsse haben die Mitglieder der Regierungscommission Zutritt, um die erforderlichen Erläuterungen zu geben.
Zur Gültigkeit der Berathung gehört, daß sämmtliche Mitglieder geladen worden sind, und nicht mehr als eines derselben nicht erschienen ist. lieber die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von allen
Theilnehmern zu unterschreiben.
Es entscheidet Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
An den Berathungen, in Folge der §§. 30 und 31, haben die Decane zwar Theil zu nehmen, jedoch den Vorsitz dem Stellvertreter zu überlassen und sich der Abstimmung zu enthalten. Außerdem haben die Mitglieder des Ausschusses in Angelegenheiten der eigenen Gemeinde sich der Abstimmung zu enthalten. Tritt dieser Fall bei dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter ein, wo deren Stimme bei Stimmengleichheit entscheidet, so ist einer der Ersatzmänner zuzuziehen.
Taggelder werden den Mitgliedern des Ausschusses nicht bezahlt.
§. 44. Unser Ministerium des Innern ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten größeren Staatssiegels.
Darmstadt am 14. November 1849.
(US.) LUDWIG. J-Up.


