Ausgabe 
4.8.1849
 
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G o l d m a n n.

vt. v. Jungenfeld.

Gießen am 30. Juli 1819.

Zu Nr. R. C. 7562-

Nctrcssend: Die Wahl der Ersatzmitglicdcr des Ge­meinderaths für die Gemeinden des Re­gierungsbezirks Gießen.

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III. Diejenigen Großherzogl. «Vasallen, von welchen nach Art. 8 des Gesetzes Ent« schädiaunqen an den Lehnsherrn zu leisten sind, haben

1) durch Beibringung der erforderlichen Geburts- und Lebens-Scheine nachzuwessen, nach welcher der in dem Art. 8 des Gesetzes bezeichneten Normen die von ihnen zu leistende Entschädigung bezüglich

2) in1 3?enTe^nTof'barü&er die erforderlichen Angaben zu machen, oder Nachweisung

zu liefern, daß und in welcher Weise die Sicherstellung der Entschädigungsbetrage bereits erfolgt

Es bleibt übrigen? den zur Lehnsfolge bisher berufen gewesenen, welche im Falle des Art. 6 des Ge­setzes sich befinden und nach Maßgabe desselben Entschädigungsansprüche machen zu können glauben,^ unbe­nommen, ihre Ansprüche auch noch besonders und unabhängig von den Eingaben der damaligen Besitzer oder Nutznießer bei dem Lehnhofe anzubringen und demselben die deßfalls nvthigen urkundlichen Nachweisungen zur Begründung ihrer Ansprüche vorzulegen.

Im Allgemeinen wird sodann noch bemerkt, daß v m ,, r .

1) alle auf den vorliegenden Gegenstand sich beziehende Eingaben der Großherzogl. Vasallen keines o-) ^ü"sür^edes"einzelne Lehen (Lehnkorper) eine besondere Eingabe gemacht werden muß, und daß 3) »Ja«« zu andern Zwecken bei dem

in den Lehnhofsakten befindlich sind, zwar, sofern sre dazu geeignet erscheinen, auch zur Erledigung der zu erbringenden Nachweisungen benutzt und angezogen werden tonnen, m diese Falle aber stets ganz genau bezeichnet werden müssen.

Darmstadt den 7. Juli 1849.

Großherzoglich Hessischer Lehnhof.

Die Großherzoglich Hessische

Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen

an

sämmtliche Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks.

9m Zwecke der nun vorzunehmcnden Gemeinderaths.Ersatzwahlen beauftragen wir Sie, uns alsbald MmMZMZWZZZ in 'der Zwischenzeit und aus welchem Grunde^bg^aug-n^

unb TX'ÄÄÄ in d-n Bestandslisten die *«c g-Mich- Zahl

der für iede Gemeinde bestimmten Gemeinderathsmitglieder enthalten sein muß. 3 f t

Das nachstehende Formular haben wir beispielsweise ausgesullt, wodurch gewiß jetci Zweifel b s g sein wird.