Ausgabe 
4.8.1849
 
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Imzeigesilatt

der

Stnöt und des Regierungsbezirks Gieren.

«I. Sonnabend den ?L Auqnst 18^0.

n,®y'rbeint wöchenflich zwei Mal: Dienstag und Sonnabend. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 st. 30 fr., für Auswärtige incl Hostaunchiag 1 ff. 42 fr. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erxedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.) Einrückungsgcbühr für die gespaltene Corpuszeile 2 fr.

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Amtlicher Theil.

Bekanntmachung,

den Vollzug des Gesetzes vom 2. Mai 1849 wegen Aufhebung des Lchnsverbandes betreffend.

Um die Ausführung des Art. 26. des Gesetzes vom 2. Mai 1849, insoweit dieselbe die von dem Großhcrzoglichen Hause Hessen releoirenden Lehen berührt, zu erleichtern und zugleich die in den geeigneten fallen zum Vollzüge der Art 6 und 8 des Gesetzes nach Maßgabe des Art. 21 eintretcnde Amtsthätiqkeit des Großherzogl. Adminlstrativjustizhofs veranlassen zu können, werden

I. diejenigen Großherzogl. Vasallen, welche die Aufhebung des Lchnsverbandes ohne eine von ihnen nach Art. 6 und 8 des Gesetzes zu leistende Entschädigung in Anspruch nehmen zu können glauben, darauf aufmerksam gemacht, daß sie zur Erlanauna der in dem Art. 26 zugesicherten Bescheinigungen a

1) durch Beibringung genügender in glaubhafter Form ausgestellter Geburts- und Lebens-Zeugnisse dar- zuthun haben, daß der dermalige Besttzer oder Nutznießer des betreffenden Lehens lehensfähiqe Nach- kommenschaft hat und hiernach der in dem Art. 6 des Gesetzes erwähnte Fall einer Entschädigung^ leistung auf sie keine Anwendung leidet, oder daß sie in anderer glaubhafter Weise nachweisen, daß und aus welchem sonstigen Grunde der Fall einer zu leistenden Entschädigung überhaupt bei ihnen nicht eintritt; r y

2) sind die erforderlichen Nachweisungen darüber beizubringen, daß und bezüglich welcher ihrer Lehen einer der in dem Art. 7 des Gesetzes unter a. b. und c. vorgesehenen Fälle anwendbar erscheint, wobei ins­besondere hinsichtlich des Falles unter b. die Vorlage der nöthigen Geburts- und Lebens-Scheine nicht fehlen darf. 1

11 Diejenigen Großherzogl. Vasallen, auf welche der in dem Art. 6 des Gesetzes vorgesehene Fall der Entschädigungsleistung Anwendung erleidet, welche sonach nur nach vorgängiger Sicherstellung des Entschädigungsbetrags freie Verfü­gung über die betreffenden Lehen erhalten können, haben

1) ihre jetzigen Lehenserben, unter Beifügung der erforderlichen Geburts- und Lebens-Scheine, aiiru- geben; und 0

2) wegen Sicherstellung der denselben zu leistenden gütlich vereinbarten, oder durch den Großherzoal Administrativjustizhof nach Art. 21 des Gesetzes festzustellenden, oder etwa bereits geleisteten oder sonst beseitigten Abfindung die nöthige geeigneten Falls von den Lehenserben mit zu unterzeich­nende Vorlage zu machen. 1