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wenn sie über 10 fl. und nicht mehr als 20 fl. beträgt...........32 fr.
wenn sie über 20 fl. beträgt...................40 fr
S. 2.
Die seither bei den Domauialgefällen nach §. 28 der Verordnung vom 7. September 1832 bestandene Beschränkung des Gebührenbezugs für die an einem Tage und an einem Orte vorgenommenen Pfändungen auf ein Marimum von im Ganzen 4 fl. 40 fr. ist aufgehoben.
S. 3.
Die im §. 1 festgesetzten Gebühren werden in demselben Verhältniße, wie dies seither der Fall war, an daS Erecutionspersonal vertheilt, so daß der Obersteuerbote oder Domänenbote die Hälfte und jeder der beiden Zeugen ein Viertheil der Gebühren erhält.
Darmstadt den 21. März 1849.
Aus allerhöchst e m A u f t r a g e
Großherzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen.
F. v. S ch c n cf. Jaid e.
Offizielle
Eoncurren; - Er öffnungen Erledigt sind: die zweite resormirte Pfarrstelle zu lluistadt, im Regierungsbezirke Dieburg, mit einem jährlichen Gehalte von 700 fl., jedoch ohne Wohnung, welche fich der Geistliche zu stellen hat; — die evangelische Pfarrstelle zu Langstadt, im Regierungsbezirke Dieburg, mit einem jährlichen Gehalte von 777 ft,
N a ch r i ch t e n.
wovon auf drei Jahre eine jährliche Abgabe von 150 fl. zu leisten ist; — die dritte evangelische Schulchrerstelle zu Oberingelheim, im Regierungsbezirke Mainz, mit einem jährlichen Gehalte von 260 fl., einschließlich der Vergütung für Heizung des SchullokalS.
Nr. N. C. 3545. Gießen am 2. April 1849.
B etreffcnd: Ausserordentliche Untersuchung Militärpflichtiger.
Der Dirigent Großherzoglich Hessischer Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen an sämmtliche Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks.
Von Gr. Ministerium des Innern ist die Bestimmung getroffen worden, daß
in Rücksicht auf diejenigen, der dem 2. u. 3. Aufgebot zugezählten, Dienstpflichtigen aus der Altersklasse von 1828, welche in der Absicht, sich nach den zur Zeit bestandenen Vorschriften vertreten zu lassen, die Einlage in die Einstandsfasse gezahlt haben, ohne sich einer förperlichen Untersuchung wegen Gebrechen zu unterwerfen, die nun aber in Folge der Artikel 5. und 6. des Gesetzes vom 1. d. M. für den Fall, daß sie sich dennoch vertreten zu lassen gesonnen sind, dabei interessirt erschienen, eine Entscheidung über ihre Diensttauglichkeit und den dadurch bedingten Eintritt in das Militär zu erlangen,
ärztliche Untersuchungen auf ihr Ansuchen vorgcnommen und Entscheidungen über ihre Tauglichkeit ertheilt werden sollen.
Zu diesen Untersuchungen ist für die Provinz Oberheffen der Gr. Stabsarzt Pfeiffer zu Friedberg in Verbindung mit dem dortigen Gr. PhysikatSarzt bestellt worden. Diejenigen, welche von obiger Bestimmung Gebrauch machen wollen, haben sich bei diesen Personen zur Untersuchung zu sistiren und dabei vorzulegen
1) eine vom Vorstände der Gemeinde in deren Musterungsliste sie ausgenommen find, beglaubigte und besiegelte Personalbeschreibung,
2) die Nachweisung, daß sie der Assecurranz durch Einlage bereits beigetreten waren, und
3) alle die Zeugnisse, welche in Rücksicht auf sinnlich nicht wahrnehmbare Fehler nach den bestehenden Vorschriften erforderlich sind.
Für die Untersuchung hat, einschließlich der Vergütung für daS Zeuguiß, jeder der Aerzte von den Betheiligten einen Gulden in Anspruch zu nehmen.
Die Gr. Bürgermeister werden vorstehende Bestimmungen zur allgemeinen Kenntniß bringen, und die betheiligten Dienstpflichtigen in vorkommende» Fällen darnach belehren.
K ü ch l e r.


