Ausgabe 
3.4.1849
 
Einzelbild herunterladen

292

eine allgemeine Versammlung der Mitglieder halten und keine andere, als die ihrer rein gewerbliche» Be­stimmung entsprechenden Zwecke verfolgen, habe» eine Unterstützung aus der allgemeinen Vercinskasse zu erwarte», welche dem Betrag der statutenmäßige» Beiträge der Mitglieder (§. 4.) nach Abzug der Kosten der jedem Mitglied zu liefernden Zeitschrift (§. 24.) gleichkommen soll, und über deren Verwendung die­selben selbstständig verfügen können.

Was die Mitglieder über de» statuteilmäßige» Beitrag hinaus beitragen, fließt, insofern diese Mitglie­der es nicht anders bestimmt haben, in die Kasse des Landesgewerbvereins.

8- 23.

Außer der ini §. 22. bemerkte» Unterstützung kann durch Beschluß des Ausschusses den Localvcreiiie» auch zu bestimmte» Zwecken und insbesondere zur Gründung und Unterhaltung von Handwerkerschulcn eine, den disponibel» Fo»dS entsprechende', besondere Geldunterstützung aus allgemeinen Vereinsmitteln gewährt werden, über deren Verwendung der betreffende Localverein, nach Beendigung jedes Schuljahrs, der Centralstelle und dem Ausschuß Rechenschaft abzulegcn hat.

8- 24.

Die Erhebung der nach §. 4. von alle» Mitglieder» des GesammtvereinS zu eiitrichteilden Jahres­beiträge geschieht an den Orten, wo Localvereine bestehen, durch diese Vereine selbst und auf deren Kosten. Es werden zu diesem Ende die von dem Rechner der allgemcinen Vereinskasse auögesertigten Quittungen den Vorständen der Localvereine übergeben, welche von dem Betrage derselben die »ach §. 22. dem be­treffende» Vereine zukommende Unterstützung für dessen Kasse vereinnahme», de» Restbetrag aber, welcher vorerst auf 36 fr. per Mitglied festgesetzt wird, als Ersatz für die Koste» der Zeitschrift, a» die Kasse des allgemeine» Vereins abliescrn.

Einnahmen und Ausgaben d e S Vereins.

§. 25.

Die Bcrathungen über die Einnahmen und Ausgaben des Landesgewerbvereins finden in den Ans- schußsitzungen statt.

Die Genehmigung des Budgets und die Eröffnung der Creditc auf de» gcsammtc» Fo» des Ver­eins muß bei Großh. Ministerium des Innern erwirkt werden. Die Decretur der Ausgaben wird durch den Präsidenten, »ach Maßgabe deö Budgets und der vom Ausschuß genehmigten oder von diesem dem Präsidenten zur Verfügung gestellten specicllen Verwrudnugen, besorgt.

Der Secretär führt über alle Einnahmen und Ausgaben deö Vereins die Controle und stellt, nach erfolgtem Bücherschluß die Verwaltuugsrechnung darüber auf, welche, »ach vorheriger Prüfung durch de» Ausschuß, den, Großh. Ministerium des Innern zum Creditabschluß vorzulegen ist.

Der Schluß des Rechnungsjahrs ist der letzte Dccembcr, der Bücherschluß findet den letzten Juni des folgenden Jahres statt.

Die von Großb. Ministerium des Innern abgeschlossene Verwaltungsrechnung wird in der Zeitschrift deö Vereins abgcdruckt.

V e r o r d n n n g ,

die Psandungsgcbührm bei Einbringung der Steuern und der Domanialgefällc betreffend.

Da es angemessen erschiene» ist, bei de» auf Verfügung der Fiuanzbehörde» erfolgenden Pfändun­gen eine Herabsetzung der Gebühren für geringere Schuldpostc» und eine Abstufung nach der Größe der Schuld eintreten zu lassen und zugleich den bisherigen Unterschied in der Reguliruiig der Pfandungsgebührcn bei den Steuern und de» Domanialgefällen aufzuhebe», so wird mit Genehmigung Sr. Königlichen Ho­heit des GroßherzogS hiermit Nachstehendes verordnet:

§. 1-

Anstatt der im §. 1. der Verordung vom 18. December 1824 bei der Einbringung der Steuern und im §. 28 der Verordnung vom 7. September 1832 bei der Einbringung der Domanialgesälle sest- gesetzten Pfandungsgebührcn sind von dem Tage des Erscheinens dieser Verordnung an bei allen von den Finanzbchörden verfügten Pfändniigen von dem Erccutionspersonal im Ganzen folgende Gebühren-Ansätze zu beziehen:

wenn die Schuld, worauf gepfändet wird, nicht mehr als 3 fl. beträgt 12 fr. wenn sie über 3 fl. und nicht mehr als 10 st. beträgt............20 fr.