Ausgabe 
3.4.1849
 
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Sam ui lung von B ü ch c r n u u b Zeit s griffe n.

8- 17.

Die Auswahl der literarischen und artistischen Werke zum Anschaffen für die Vereinsblibliothck besorgt der Präsident.

Jedes Mitglied hat das Recht, vou den Kupferwcrken, Büchern und Zeitschriften deö Vereins in dem Vereinölocale Einsicht zu nehmen, auch sich daselbst Copieu und Auszüge zu fertigen.

Durch Vermittelung und unter Verantwortlichkeit der Vorstände der Localgewerbvereine können auch Werke au die Mitglieder derselben, und zwar aus längstens 14 Tage, aus der Vereinsbibliothek ver­liehen werden.

Zeitschrift des Vereins.

8- 18.

Die Zeitschrift deS Vereins erscheint in wöchentlichen Lieferungen von einem halben Bogen nnd wer­den die Mittheilungen derselben auf folgende Hauptgegenstäude sich erstrecken:

a) amtliche Benachrichtigungen des Präsidenten der Cemralstelle;

b) Mittheilungen über die in den Ausschußsitznngen und Generalversammlungen des Gewerbvercius verhandelten Gegenstände, in Form von ProtocollauSzügen;

c) Mitthcilung der Jahresberichte oder des wesentlichen Inhalts der Jahresberichte sämmtlicher Local- vercine, sowie sonstige aus deren Thätigkeit Bezug habende Mittheilungen der betreffenden Vorstände;

d) Mittheilnugen über den Stand der technischen Bildungsanstalten im Großherzogthume, insbesondere über den Fortgang der Haudwerkerschulcn;

e) Mittheilung von Aufsätzen über allgemein gewerbliche Aiigelegcnheiteu. Die Zeitschrift soll in dieser Beziehniig ein eigentliches Organ für den hessischen Gewerbstand bilden, in tvelchem außer den übrigen im Zwecke derselben liegenden Aufgaben alle auf gewerbliche Zustände Bezug habende Fragen besprochen und eutgegenstehcnde Ansichten ausgetauscht werden;

f) Miltheilung von Aufsätzen über speciclle Technik;

g) statistiche Mithcilungen über das vaterländische Gewerbewesen;

h) Anzeigen neu entstandener inländischer Gewerbsanlagen nnd neuer Gewerbscrzeugnisse, Mittheilung von Preiscourants re. gegen entsprechende Jnseratgebühren, insoweit es dem Zweck deö Vereins entspricht.

Außer den Eremplaren zur uuentgeldlichen Vertheilung an die Mitglieder, kann eine Anzahl Eremplare der Zeitschrift für Rechnung des Vereins in den Buchhandel gegeben werden.

Localgewcrbvercinc.

8. 19.

Der Grvßherzogliche Landesgewerbverein wird möglichst dahin zu wirken suchen, daß die Vereins- Mitglieder der gewerbreicheren Orte deS Landes und deren näherer Umgebung zur Bildnng von Lvcal- gewerbvereinen zusammentreten.

§. 20.

Der Zweck der Localvereine wird zunächst darin bestehen, die Bedürfnisse deö dem betreffenden Orte (oder District) angehörenden Gewerbstandes zu erforschen, Vorschläge zur Verbesserung gewerblicher Zustände und zur Vermehrung der Erwerbsquellen zu machen, um dieselben durch Vermittelung der Cenlralstelle nnd nach Begutachtung durch den Ausschuß des Hauptvereins an die höchste Staatsbehörde gelangen zu lassen. Die Localvereine werden aber auch ferner als eine ihrer Hauptaufgaben betrachten, auf Belehrung ihrer Mitglieder hinzuwirken. Sie werden zu diesem Ende in regelmäßig abzuhaltendcn Versammlungen, außer der Beratyung über allgemeine gewerbliche Bedürfnisse und Zustände, auch Vorträge nnd Besprechungen über die Technik des Gewerbwesens veranlassen, wichtigere Gegenstände einer Prüfung und Begutachtung durch sachverständige Mitglieder unterwerfen, sowie an sie gerichtete technische Ansragcn möglichst erschöpfend beantworten.

8. 21.

Die Localvercine werden den Zweck ihrer Vereinigung, den Umfang ihres WirlnngSkreises und die Bestimmung über ihre innere Organisation durch besondere Statuten, welche mit denen des allgemeinen Vereins in Einklang zu bringen sind, selöstständig feststellcn.

8- 22.

Solche in dieser Art gebildete und von dem Landesgewerbverein anerkannte Lvcalvereine, welche wenig­stens 40 dem allgemeinen Gewerbverein angchörende Mitglieder zählen, welche mindestens jeden Monat