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Die Ausschußfitzungen werden in der Regel am Sitz der Centralstelle abgehalten.
In jeder Sitzung soll der Tag für die nächste Sitzung bestimmt und derselbe durch das Vereinsblatt bekannt gemacht werden.
G c n e r a l v c r sa m in l ll n g e n.
8. 10.
Jedes Jahr wird aus vorgängige Einladung des Präsidenten wenigstens Eine Generalversammlung des Landcsgewerbvereins abgehalten. Die Generalversammlungen wechseln zwischen den verschiedenen Hauptorten des Landes. In jeder Generalversammlung wird der Ort für die nächste Versammlung durch Abstimmung festgesetzt.
§. 11.
In den Generalversammlungen sollen vorzüglich folgende Gegenstände zum Vortrag und zur Be- rathung kommen:
a) übersichtliche Darstellung des Wirkens der Centralstelle und des Ausschusses im abgelaufenen Jahre;
b) Übersichten über das Wirken der verschiedenen Localvereine im abgelausenen Jahre, von den Vorständen der einzelnen Vereine vorgetragen;
c) Beschlußnahme über die für das nächste Jahr beantragten Preisanfgaben und Zuerkennung der Preise der abgelaufenen Periode, nach erfolgter Begutachtung durch de» Ausschuß;
<l) Vornahme der Ausschußwahlen.
e) Vorträge von Mitgliedern über interessante Gegenstände des technischen Fachs;
f) Berathungen über Gegenstände von allgemein gewerblichem Interesse, wenn Veranlassung hierzu vorliegt.
Außerdem soll tto möglich mit jeder Generalversammlung eine öffentliche Ausstellung von GewerbS- producten des Orts, an welchem die Versammlung abgehalten wird, ferner die jährliche öffentliche Ausstellung der Zeichnungen der daselbst bestehenden Handwerkerschule, wie auch eine Ausstellung von Lehrlingsarbeiten nebst Vertheilung von Prämien verbunden werden.
8. 12.
Der Tag, an welchem eine Generalversammlung abgehalten werden soll, ist den Vereinsmitgliedern 4 Wochen vorher, sowie 14 Tage später die Tagesordnung durch das Vereinsblatt bekannt zu machen. Größere Vorträge müssen daher spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung dem Präsidenten mitge- theilt werden, wenn sie in die Tagesordnung ausgenommen werden sollen.
Der Präsident eröffnet und schließt die Generalversammlung, leitet deren Verhandlung und spricht die von ihr gefaßten Beschlüsse aus.
8. 13.
Zu einem gültigen Beschluß der Generalversammlung des Vereins ist die Anwesenheit von wenigstens 25 ordentlichen Mitgliedern erforderlich. Bei allen Abstimmungen entscheidet einfache Stimmenmehrheit. ] j
Die Protokolle der Generalversammlungen werden in der Zeitschrift des Vereins abgedrnckt.
P r e i s a u f g a b e n.
8. 14.
Die ausznsetzenden Preisanfgaben werden in einer Generalversammlung, nach vorheriger Berathung bei dem Ausschuß, durch den Präsidenten in Vorschlag gebracht und hierauf durch Abstimmung für das nächste Jahr festgesetzt.
15.
Die Eingaben, wodurch Bewerbungen um ausgesetzte Preise begründet werden sollen, sind direct an den Präsidenten einzusenden. Betrifft der Preis eine Erfindung oder ein technisches Verfahren, so muß der Gegenstand genau und vollständig beschrieben und der Eingabe nach Beschaffenheit des Gegenstandes ein Modell, oder eine vollständige Zeichnung beigefügt werden.
8- 16.
Die Prcisbewcrbnngen werden durch den Präsidenten an Commissionen zur Begutachtung übergeben. Diese sind berechtigt, auch andere Sachverständige, welche nicht Mitglieder des Ausschusses oder des Vereins sind, hierbei zu Rathe zu ziehen.
Die betreffende Commission erstattet ihren Bericht in der folgenden Generalversammlung und es wird von dieser über Preisfähigkeit der Lösungen oder Verschiebung der Entscheidung auf die nächste Generalversammlung abgestimmt. '


