Ausgabe 
3.4.1849
 
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den Vorstände» der Localvereine erforderlich. Jedes austretende Mitglied ist verbunden, den Beitrag für daö Jahr, in welchem er seinen Austritt auzeigt, noch an den Verein zu entrichten, so daß also alle AuS- trittSerklärungen erst von Anfang des folgenden Jahrs an Geltung erhalten.

Wer bis zum Ablauf eines Jahres feinen Beitrag nicht bezahlt hat, wird als ausgetreten betrachtet.

G eschci fts v rga iiismus des Vereins.

8. 6.

Für die Leitung der Geschäfte des Vereins wird von Seiten der StaatSrcgierung ein Präsident ernannt, welcher in den Generalversammlungen und Ausschußsitzungen den Vorsitz suhrt und die zu be- ratheuden Gegenstände festsetzt.

In Verhinderungsfällen des Präsidenten wird dessen Stelle durch einen Vicepräsidenten vertrrien. Von dem Ausschuß wird zu diesem Ende ein erster und zweiter Viccpräsident gewählt.

Alle Berichte, Erlasse und Ausfertigungen des Vereins werden von dem Präsidenten unterzeichnet und von dem Secrctär coutrasignirt.

Alle Eingaben an den Verein werden von dem Präsidenten eröffnet, welcher sie, insofern der be­treffende Gegenstand einer Bcrathung bei dem Ausschuß zu linterwerfen ist, den einschlägigen Commissio­nen (§. 8.) zur Bearbeitung und Berichtserstattung zutheilt.

§ 7.

Für die Protocollfnhrung in d-n Generalversammlungen und Ausschußsitznngcn, für die Corrcspon* deuz, die Registratur und daö RechuuugSwesen (mit Ausnahme des KaffewesenS, welches einem besonders angestellten Kassier übertragen ist,) ist ein von der Staatsregierung ernannter und vom Staate besoldeter, dem vom Staate bestellten Präsidenten uutergcordeter, ständiger Secrctär angestellt. Demselben ist die besondere Aufsicht über die Bücher nub Sammlungen deS Vereins, sowie über daö sonstige Inventar übertragen.

Auch liegt dem Secrctär die Redaction der VcreinSzcitschrist ob.

In geeigneten Fällen wird der Secrctär zur Förderung der Interesse» des Vereins an Oit und Stelle entsendet werden.

Der Präsident mit dem beständigen Secrctär bilden die Centralstelle des Vereins.

§. 8-

Zur Bearbeitung der an den Verein gelangenden Gegenstände und zur Bcrathung,de,selben in gc- nicinsamcn Sitzungen wird jedeSmal für die Dauer von zwei Jahren ein Ausschuß gewählt.

Derselbe besteht:

a) aus 48 in den verschiedenen Theilen des Landes wohnenden Mitgliedern, welche in einer Ge­neralversammlung ans der Gcsammthcit der Vercinsmitglicder gewählt werden;

],) aus den zeitigen Vorständen der mit dem Verein in Verbindung stehenden Localgcwerbver- eincn, (§. 1(4 24.), sowie deren Stellvertretern.

Zur Bearbeitung bestimmter Fächer oder specicller Gegenstände wählt der Ausschuß aus seiner Mitte besondere Commissionen.

Auch können für einzelne Bezirke des Landes Commissionen von dem Ausschuß ernannt werden, um diesen bezüglich der gewerblichen Interessen des betreffenden Bezirks zu unterstützen, und insbesondere die von dem Verein zur Förderung einzelner Industriezweige getroffenen Maßregeln unmittelbar zu überwachen.

Zu den letzten Commissionen können auch Mitglieder des Gewerbvereins, welche nicht dem Aus­schuß angehören, gewählt werden.

Die Commissionen wählen ihre Vorsitzenden k. unter sich, insofern der Ausschuß nicht für gut fin­det, nähere Bestimmung zu treffen.

§. 9.

Alle in den Geschästskreiö des Gewerbvereins einschlagende Fragen werden in den Ausschußsttzun- gen, deren jeden Monat eine abzuhalten ist, besprochen. Ohne Zuziehung des Ausschusses kann kein Ge­genstand, welcher sich nicht auf blos laufende Geschäftsführung bezieht, von der Ccntralstclle allein erledigt werden. Ist ein Gegenstand so dringend, daß er nicht bis jiir nächsten ordentlichen Ausschußsitzung ver­schoben werden kann; so ist, mit Zuziehung der zunächst wohnenden Mitglieder eine außerordentliche Sitz­ung abzuhalten, von deren Verhandlungen in der nächsten ordentlichen Sitzung Nachricht zu geben ist.

Es bleibt dem Ausschuß überlassen, eine solche Einrichtung zu treffen, wonach wichtigere, nicht drin­gende, Gegenstände in Quartal-Sitzungen verhandelt werden.

Zur Abhaltung einer Aiisschiißsitzung wird die Gegenwart von wcnigstcns 10 Mitgliedern erfordert.