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Der Landesgewerbverein ist bcm Großherzoglichen Ministerium deS Innern unmittelbar nntergeord- net. Er bildet ein Organ, durch welches der Staatsregierung Berichte und Gutachten über gewerbliche Angelegenheiten erstattet werden. ,
Zur Erreichung des oben angegebenen Zwecks wird sich der Gewcrbvercin hauptsächlich folgender Mittel bedienen:
a) Korrespondenz mit seinen Mitgliedern, sowie mit den im Lande bestehenden Localgewerboer- einen über den Zustand und die Bedürfnisse der Gewerbe;
h) Cmrespondenz mit auswärtigen Gewerbvereinen;
c) Prüfungen neuer Eefiudungen des In- und Auslandes und deren Mittheilung durch die Zeitschrift, insofern sic für nützlich erkannt worden sind;
d) Unterstützungen, Prämienerlheilungen und öffentliche Preisaussetzungen für verdienstliche Unternehmungen bezüglich des inländischen Gewerbwcsens;
e) Anschaffung der vorzüglichsten periodischen Schriften und sonstigen Werke, welche gewerbliche und technische Gegenstände behandeln;
f) Bewirkung öffentlicher Ausstellungen von Gegenständen der inländischen Industrie;
;> ) Beförderung der Ausbildung deS jüngeren Handwerkerstandes durch Gründung und Unterstützung von Handwerkerschulen;
li ) Ertheilung von Auskunft, von Gutachten, Belehrungen und Rathschlägen auf den Wunsch der Mitglieder, soweit solches dem Zweck des Vereins entspricht;
i) Erstattung von Gutachten und Anträgen a» die höchste Staatsbehörde über Angelegenheiten deS Gcwcrbwesenö;
k) Bewachungen über gewerbliche Gegenstände in Generalversammlungen und Ausschußsitzungen.
1) Herausgabe einer wöchentlich erscheinenden Zeitschrift, unter dem Titel „Gewerbeblatt für daS Großherzogthum Hessen," von welcher jedes Mitglied ein Ercmplar unentgeldlich erhält.
Ausnahme, Pflichten nnd Rechte der Mitglieder.
§. 3.
Zur Aufnahme als ordentliches Mitglied des Landcsgewcrbvereinö wird eine schriftliche oder niünb- liche Anmeldung bei der Eentralstelle oder bei den Vorständen der Lvcalvereine erfordert.
Im letzteren Falle ist der Centralstelle alsbaldige Anzeige zu machen, um den Name» des bei* getretenen Mitgliedes in die Hauptliste einzutragen.
Die Ausnahme der Ehrenmitglieder geschieht durch den Ausschuß des Vereins.
Jedes Mitglied erhält bei dessen Aufnahme ein von dem Präsidenten unterzeichnetes und von dem Secretär contrasignirtes Diplom.
8- 4.
Jedes Mitglied des Vereins übernimmt durch seinen Zutritt die Verbindlichkeit, die Vereiuszwecke nach Kräften befördern zu helfen.
Jedes ordentliche Mitglied verbindet sich zu einem jährlichen Beitrag von 1 fl. .36 fr., welcher zu Anfang jedes Jahres gegen Quittung des Vereinsrechners erhoben wird.
Da diese Beiträge, nm den Zutritt zu erleichtern möglichst gering bestimmt worden sind, so darf um so mehr erwartet werden, daß vermögendere Freunde der Industrie sich zu größeren Beiträgen verstehen.
Es bleibt der Generalversammlung überlassen, wegen Erhöhung der Beiträge bis zu dem dennali- gen Betrag von 3 fl. und wegen Verwendung deS aus der Erhöhung entstehenden Mehrbetrags der Einnahme von Localgewerbvereinen (§ 22) Antrag zu stellen.
Ehrenmitglieder bleiben von allen Geldbeiträgen befreit.
Jedes Mitglied erwirbt durch feine Ausnahme das Recht der Theilnahme an den allgemeinen Vor- thcilen nnd Anstalten des Vereins. Namentlich ist jedes Mitglied berechtigt, den Generalversammlungen beizuwohneu, an den Berathiingcn in denselben Antheil zu nehmen und Anträge zu stellen, sowie überhaupt jederzeit Anträge und Ansragen über Gegenstände des Gewerbwesens an den Verein zu richten, welche letztere möglichst erschöpfend zu beantworten sind.
Austritt aus dem Verein.
8. 5.
Zum Austritt aus dem Verein ist eine deßfallsige schriftliche Anzeige bei der Centralstelle oder bei


