Ausgabe 
3.4.1849
 
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Ilnzeigeblatt

d e r

Stadt imb des Regierungsbezirks Gieren.

jfä 27. Dienstag den 3 April IM9.

Siefei Blatt erscheint wöchentlich zwei Mal: Dienstag und Sonnabend. Der PränumerationSbetraa ist für ein ganzes Jal-.r für Ein- heimische I st. 30 fr., für ein halbes Jahr 45 fr.; für Auswärtige incl. Postaufschlag 1 st. 42 fr., Halbjahr!. 51 tr. Auswärts abonnier man sich beiden zunächst gelegenen löbl. Postämtern. In Gießen bei der Erpedilion, Eanzleiberg l.it. u. 01c. 1. Einrücknngsgebübl üir ten Raum der gespaltenen EotvuS-steile 2 ft.

Inserate muffen jedesmal Vormittags S Uhr an dem Tage vor dem Erscheinen dieses Blattes an die Redaftion gelangt sehn.

Amtlicher Th eil.

Auszug aus dem Gr. Regierungsblatt Nr. 17,

vom 26. März 1849.

Inhalt: t) Bekanntmachung, den Gewerbevcrein für das Großherzogthum Hessen betr.; 2) Verordnung, die Pfändungs- gebuhren bei Einbringung der Steuern und der Domanialgefällc betr.; 3) Concurrenzeröffnungen; - 4) Be­richtigung.

Bekanntmachung,

dm Gewerbberem für das Großherzogthum Hessen betreffend.

In Berücksichtigung mehrfach geäußerter Wünsche ist eine Revision der, nach Maßgabe der Bekannt­machung vom 12. August 1836, entworfenen und unterm 25. März 1837 genehmigten, Statuten des GewerbvercinS angeordnet worden. Von den vereinigten Ausschüssen ist, unter Zuziehung von Vertretern der mit dem Gewerbverein in Verbindung stehenden Local-Seetionen, ein neuer Entwurf ausgearbeitet und vorgelegt worden. Nachdem Se. Köm'gl. Hoheit der Großherzog diesen Entwurf mit einigen im Interesse der Sache nützlich erscheinenden Modificatioueu, zu genehmigen geruht haben, wird derselbe hiermit zur öffent­lichen Kenntniß gebracht.

Darmstadt den 8. März 1849.

Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern.

I a u p. W e r n h e r.

M e l i o r.

Nevidirte Statuten

des Gewerbvereins für das Großherzogthum Hessen.

Zweck des Vereins.

8. 1.

Der Zweck des Gelverbvereins ist, den vorhandenen Zustand des Gewerbwesens im Großherzogthume zu erforschen und durch gemeinsames Stieben sowohl den Umfang, als die höhere Ausbildung der Ge­werbe zu befördern, überhaupt aber auf die Hebung des inländischen Gewerbstandes nach Möglichkeit hinzuwirken.