Anzeigtblatt
der
Sta-t mb des Negierungsbezirks Gieren.
Jfä IO» Sonnabend den 3 Februar 18Ä9.
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Amtlicher Theil.
Verordnung,
bte Wahl der Geschwornen für das Jahr 1849 in den Provinzen Starkenburg und Oberhcssen betreffend.
8ttDWJG III. Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc.
Da cs unmöglich ist, die Geschwornen für das Jahr 1849 in den Provinzen Starkenburg und Oberhcssen innerhalb den durch die Art. 37 bis 43 des Gesetzes d. d. 28. October 1848, betreffend: die Einführung des mündlichen und öffentlichen Strafverfahrens mit Schwurgericht, bestimmten Fristen zu erwählen, und Unsere getreuen Stände Uns deßhalb überlassen haben, diese einmalige Erwählung in abgekürzten Fristen im Wege der Verordnung zu verfügen, so verordnen wir hiermit, wie folgt :
8. 1. Die Art. 30 bis 52 des ebenbezeichneten Gesetzes (Abschnitt: „von der Wahl der Geschwornen") treten, vorbehaltlich der in nachfolgenden §. §. vorzuschcnden Abänderungen, sofort mit dem Erscheinen der gegenwärtigen Verordnung im Regierungsblatte in Kraft.
§. 2. Die Regicrungs-Commissioncn zu Darmstadt und Gießen haben alsbald nach Verkündigung dieser Verordnung die im Art. 31 des Gesetzes vom 28. October 1848 bezüglich der Höchstbesteucrtcn ihnen aufgetragene Vcrtheilung vorzunchmcn und binnen 10 Tagen bekannt zu machen.
§. 3. Der Regierungs-Commission cincs jeden Regierungs-Bezirks liegt es ob, innerhalb vierzehn Tagen, von dem Erscheinen dieser Bekanntmachung an, die in dem Art. 35 jenes Gesetzes vorgeschricbcne Lifte zusammenzuftellen, und nach Maßgabe des Art. 36 sämmtlichcn Bürgermeistern ihres Bezirks mitzu- theilen,
§. 4. Der Bürgermeister einer jeden Gemeinde hat, sobald ihm von der Regierungs-Commission feines Bezirks die Liste der Höchstbestcnerten nach Maßgabe des Art. 36 des obigen Gesetzes zugckommen ist, binnen vierzehn Tagen zur Aufstellung und Offenlegung des Verzeichnisses der zu Geschwornen zulässigen Personen, wie dieß im Art. 37 ebendaselbst vorgeschriebcn ist, zu schreiten, und hicrnächst kommen die Art. 38 und 39 desselben Gesetzes sofort in Anwendung.
§. 5. Die Regierungs-Commission des Haupt orte s der Provinz läßt aus den bis zum 15. März 1849 eingelaufencn sämmtlichen Gemeindelisten daö im Art. 40 des genannten Gesetzes erwähnte Verzeichnis binnen acht Tagen aufstellen.
8. 6. Die im Art. 41 vorbestimmtcn Fristen von acht und von vierzehn Tagen werden auf vier beziehungsweise acht Tage herabgesetzt.


