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Art. 2. Das Recht zur Ausübung der Ackerweide gewährt nur die Befugniß, die nicht angebauten Grundstücke des Weidedistricts, ohne jedoch die Urbarmachung und den beliebigen Gebrauch des Feldes überhaupt hindern zu können, beweiben zu lassen. Es müssen daher alle eingesäeten, bepflanzten, sowie die zur Saat oder Pflanzung zubereiteten Grundstücke mit der Weide verschont bleiben.
Art. 3. Auf eingefriedigten Grundstücken, welche im unmittelbaren Anschluß an Hofraithen oder daran stoßenden Gärten liegen und alö Hofraithen oder Gärten eingefricdigt werden, ist der Weidegang ausgeschlossen.
Art. 4. Jeder Ackerbesitzer ist berechtigt, seine weidepflichtigen Stoppeläcker zu einem weiteren Ertrage zu benutzen, in welchem Falle die zu einem solchen weiteren Ertrage bestellten Accker mit der Weide verschont werden müssen.
Art. 5. Die Beweidung eines angebauten Feldes darf, ehe die Früchte darauf abgeerndtet und davon entfernt sind, nicht stattfinden. Die Zeit dieser Erndte, mithin die Bestimmung, wie lange die gepflanzten oder gesäeten Gewächse auf oder in dem Boden bleiben sollen, hängt von der freien Willkühr des Land- wirths ab.
Art. 6. Die Schaasweide darf auf Wiesen nur vom 15. October bis 22. Februar, oder so lange harter Frost anhält, ausgeübt werden.
Art. 7. Weidebercchtigungen auf Wiesen mit anderem als Schaasvieh dürfen nur im Herbst und zwar vom 1. bis 15. October ausgeübt werden.
Schweine und Gänse sind von der Weide auf Wiesen ganz ausgeschlossen.
Art. 8. Die Polizeibehörden sind befugt und verpflichtet, den Anfangstermin für Ausübung der Weide- berechtigung auf Wiesen mit anderem als Schaasvieh auf einen späteren Termin, als den 1. October, in dem Falle festzusetzen, wenn wegen nasser Witterung oder wegen anderer unverschuldeter Umstände und dadurch zurückgesetzter Erndte die Besitzer der Wiesen an der letzten Schur früher verhindert worden find. Diese Verfügungen haben jedoch nur dann Wirkung, wenn sie den Hutberechtigten wenigstens drei Tage vor dem 1. October bekannt gemacht worden sind.
Art. 9. In den Fällen, in welchen das Weiderecht nur vermöge eines wechselseitigen Koppelhutrcchtes oder von Gemeinden auf Grundstücken, die zu ihrer Feldgemarkung gehören, ausgeübt wird, sind demselben Wieseudistricte, insoweit sie künstliche Wässerungsanlagen haben, entzogen.
Art. 10. Eine Weireberechtigung von größerem, als dem in vorstehenden Artikeln zugelassenen Umfang kann in diesem größeren Umfange jedenfalls noch, von Verkündigung dieses Gesetzes au, ein Jahr lang ausgeübt werden.
Wäre eine solche Weideberechtigung verpachtet und zwar für sich allein oder, falls der Pachtvertrag noch andere Gegenstände umfaßt, mit Ausscheidung des Pachtschillings dafür, so ist nach Ablauf der im ersten Absatz bestimmten Jahresfrist der Pächter befugt, den Pachtvertrag hinsichtlich der Weideberechtigung als aufgelöst zu betrachten und dann den Pachtschilling dafür bis dahin nur zu entrichten, verbunden.
Wäre aber eine solche Weideberechtigung durch einen vor Ende 1848 schon abgeschlossenen Vertrag mit anderen Gegenständen, ohne Ausscheidung im Pachtschilling verpachtet, so kann der Pächter die Weiveberech- tiguug im seitherigen Umfange auch bis zu Ende der Pachtzeit ausüben, wenn ihm nicht von den Pflichtigen eine durch gütliche Uebereinkunft bestimmte oder nach den hierin anwendbaren Vorschriften dieses Gesetzes ermittelte Entschädigung dafür geleistet worden ist, daß er die Weide nur noch in dem durch das Gesetz zugelassenen Umfange auSübt, wozu allein er dann berechtigt bleibt.
II. Von der Aufhebung der Weideberechtigung durch Auflösung von Gemeinschaften.
Art. 11. Die Weidegemeinschaft, das ist die Vereinigung mehrerer oder sämmtlicher Grundbesitzer einer Feldgemarkung, um ihre in dieser Gemarkung liegenden Aecker und Wiesen oder Weiden (zu ihren Gunsten) beweiden zu lassen, soll aushören, sie mag auf ein persönliches Recht oder auf eine gegenseitig erworbene Servitut sich gründen, sobald die Besitzer des größeren, nach dem Flächengehalt zu berechnenden Theils der weidepflichtigen Grundstücke für deren Aufhebung sich erklären.
Art. 12. Jeder Theilnehmer an der im vorhergehenden Artikel bezeichneten Weidegemeinschaft ist befugt, aus der Gemeinschaft mit der Wirkung auszutreten, daß seine Grundstücke von den übrigen Mitgliedern der Wcidegcmeinschaft, sowie die Grundstücke dieser nicht mehr von ihm behütet werden dürfen.
Der auf solche Weise Austretende muß sich jedoch von den in der Gemeinschaft bleibenden Theilneh- mern den Viehtrieb über seine Grundstücke, um auf die weidepflichtigen Grundstücke zum Behufe erlaubter Weidenutzung gelangen zu können, wenn keine andere Gelegenheit hierzu vorhanden ist, gefallen lassen, immer aber nur in der Weise, die ihn am wenigsten beschädigt oder belästigt.
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